Gesundheitscheck vor Einzug: Welche Residenzen wie prüfen
Der Termin steht: Am Donnerstag um zehn kommt die Pflegedienstleitung zum Aufnahmegespräch. Familie Reuter ist nervös. Die Mutter hat seit dem Schlaganfall Schwierigkeiten beim Sprechen, nimmt neun Medikamente und vergisst manchmal, ob sie schon gefrühstückt hat. Soll man das alles erzählen? Oder lieber nicht, damit der ersehnte Platz nicht doch noch verloren geht?
Die Sorge ist verständlich und führt trotzdem regelmäßig in die falsche Richtung. Denn das Gespräch dient nicht dazu, Bewerber auszusieben, sondern die richtige Versorgungsform zu finden. Wer sich einen Platz durch Untertreibung sichert, landet in einem Bereich, der ihn nicht auffangen kann – und muss oft nach wenigen Monaten erneut umziehen.
Der sogenannte Gesundheitscheck vor dem Einzug ist deshalb weniger eine Prüfung als eine Bedarfseinschätzung. In den meisten Häusern besteht er aus einem strukturierten Aufnahmegespräch, der Sichtung vorhandener Unterlagen und, wenn es um Pflege geht, einer pflegefachlichen Einschätzung. Eine eigene ärztliche Untersuchung führt die Einrichtung in der Regel nicht durch.
Kurz und knapp: Vor dem Einzug klären Seniorenresidenzen, welchen Versorgungsbedarf eine Person hat und ob das Haus ihn fachlich decken kann. Erhoben werden üblicherweise Pflegegrad, Diagnosen, Medikation, Mobilität, kognitive Situation und vorhandene Vorsorgedokumente – meist im Gespräch, ergänzt durch Unterlagen von Hausarzt, Klinik und Pflegekasse. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten Kategorien der DSGVO und dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet werden. Eine Ablehnung ist zulässig, wenn das Haus den Bedarf fachlich nicht decken kann oder kein Platz frei ist; eine Ablehnung allein wegen einer Behinderung oder Erkrankung ist es nicht. Offene Angaben schaden Ihnen in aller Regel nicht – Untertreibung dagegen schon.
Was beim Aufnahmeverfahren tatsächlich passiert
In den allermeisten Häusern gibt es keinen medizinischen Test, sondern ein Gespräch, in dem der Hilfebedarf systematisch erfasst wird. Geführt wird es je nach Haus von der Pflegedienstleitung, der Einrichtungsleitung oder dem Sozialdienst – häufig im Beisein von Angehörigen und, wenn möglich, in der bisherigen Wohnung oder im Krankenhaus.

Typischerweise werden folgende Bereiche angesprochen:
- Aktueller Pflegegrad und, falls vorhanden, das Gutachten des Medizinischen Dienstes
- Diagnosen und chronische Erkrankungen, etwa Diabetes, Herzinsuffizienz oder COPD
- Mobilität: selbstständig gehfähig, mit Rollator, im Rollstuhl oder bettlägerig
- Kognitive Situation, Orientierung, Gedächtnis und nächtliche Unruhe
- Vollständiger Medikationsplan, insbesondere bei mehreren Dauermedikamenten
- Bisherige Krankenhausaufenthalte, Stürze und Wunden
- Hilfsmittel, die vorhanden sind oder noch beschafft werden müssen
- Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- Ernährung, Allergien, Schluckstörungen und besondere Kostformen
- Gewohnheiten, Tagesstruktur und soziale Kontakte
Was mit Ihren Gesundheitsdaten geschieht
Angaben zu Gesundheit und Pflege gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und dürfen nur auf gesicherter Rechtsgrundlage verarbeitet werden, in der Praxis meist auf Basis Ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Das ergibt sich aus Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie dürfen deshalb fragen, wer die Angaben erhält, wie lange sie gespeichert werden und was mit ihnen geschieht, wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.
Zwei Formulare tauchen in diesem Zusammenhang regelmäßig auf. Die Einwilligung in die Datenverarbeitung regelt die Verarbeitung im Haus. Die Schweigepflichtentbindung erlaubt es der Einrichtung, mit Hausarztpraxis, Klinik oder Pflegedienst zu sprechen. Beide sollten Sie lesen und, wenn nötig, inhaltlich begrenzen – etwa auf bestimmte Personen oder auf einen bestimmten Zeitraum. Eine Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Welche Konsequenzen die Einschätzung hat
Das Ergebnis entscheidet nicht über ja oder nein, sondern in erster Linie darüber, in welchem Bereich des Hauses Sie wohnen und welche Leistungen vereinbart werden. Viele größere Einrichtungen halten mehrere Versorgungsstufen unter einem Dach vor, von der Servicewohnung bis zum vollstationären Pflegebereich.

| Ausgangslage | Häufige Einordnung | Was Sie klären sollten |
|---|---|---|
| Kein Pflegegrad, gute Mobilität | Servicewohnen oder Wohnstift | Welche Betreuungsleistungen sind verpflichtend enthalten? |
| Pflegegrad 1 bis 2 | Servicewohnen mit ambulanter Unterstützung | Welcher Pflegedienst versorgt, und kann ich ihn wählen? |
| Pflegegrad 3 | Je nach Bedarf Servicewohnen oder Pflegebereich | Was passiert bei Verschlechterung, und wer entscheidet? |
| Pflegegrad 4 bis 5 | Meist vollstationärer Pflegebereich | Wie hoch ist der Eigenanteil, und greift der Leistungszuschlag? |
| Demenz mit Weglauftendenz | Beschützender Wohnbereich, sofern vorhanden | Gibt es ein Konzept und geschultes Personal dafür? |
| Intensive Behandlungspflege, etwa Beatmung | Spezialisierte Einrichtung | Welche Häuser der Region sind darauf ausgerichtet? |
Im vollstationären Bereich lohnt der Blick auf den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI: Er mindert den pflegebedingten Eigenanteil abhängig von der Dauer des Aufenthalts um 15, 30, 50 oder 75 Prozent. Wie sich der monatliche Betrag insgesamt zusammensetzt, erläutert der Ratgeber zum Eigenanteil.
Wann eine Ablehnung zulässig ist und wann nicht
Zulässig ist eine Ablehnung vor allem dann, wenn das Haus den konkreten Versorgungsbedarf fachlich nicht decken kann oder schlicht kein Platz frei ist. Unzulässig ist sie, wenn sie an ein geschütztes Merkmal anknüpft – etwa an eine Behinderung, die Herkunft, die Religion oder die sexuelle Identität.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Arten von Häusern. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI sind gegenüber den Versicherten zur pflegerischen Versorgung verpflichtet, soweit sie den Bedarf fachlich decken können und Kapazitäten haben. Rein privatwirtschaftlich betriebene Wohnstifte ohne solchen Vertrag haben demgegenüber größere Spielräume bei der Auswahl – die Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten aber auch für sie.
Eine bestimmte Diagnose allein rechtfertigt keine Ablehnung. Eine HIV-Infektion etwa erfordert bei Einhaltung der üblichen Hygienestandards keine besonderen baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen und ist damit kein sachlicher Ablehnungsgrund. Anders liegt der Fall, wenn eine Erkrankung eine Versorgung erfordert, die das Haus personell und fachlich nicht leisten kann – etwa eine invasive Beatmung ohne entsprechend qualifiziertes Team. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zu Ablehnungsgründen.
So bereiten Sie das Aufnahmegespräch vor
Wer mit vollständigen Unterlagen kommt, verkürzt das Verfahren erheblich und vermeidet Rückfragen, die den Einzug verzögern. Legen Sie eine Mappe an und nehmen Sie Kopien mit, keine Originale.

- Aktuellen Medikationsplan aus der Hausarztpraxis anfordern, möglichst nicht älter als vier Wochen.
- Pflegegradbescheid und, falls vorhanden, das Gutachten des Medizinischen Dienstes bereitlegen.
- Aktuelle Arztberichte und Entlassbriefe der letzten Klinikaufenthalte zusammenstellen.
- Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kopieren.
- Liste der vorhandenen Hilfsmittel erstellen, einschließlich Hersteller und Baujahr.
- Eigene Fragen notieren: Personalbesetzung nachts, Verlegung bei Verschlechterung, Kosten.
- Eine zweite Person mitnehmen, die mitschreibt – im Gespräch geht viel verloren.
Warum Verschweigen die schlechteste Strategie ist
Untertreibungen im Aufnahmegespräch führen fast nie zu einem besseren Platz, sondern zu einem falschen. Wird der Bedarf zu niedrig eingeschätzt, sind Personalbesetzung, Pflegeplanung und Hilfsmittel von Anfang an nicht auf die tatsächliche Situation ausgerichtet. Das fällt spätestens in der ersten Nacht auf.
Auch vertraglich hilft Offenheit. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sieht in § 8 vor, dass der Vertrag angepasst wird, wenn sich der Bedarf ändert – das setzt aber voraus, dass die Ausgangslage stimmt. Umgekehrt kann der Anbieter nach § 12 WBVG aus wichtigem Grund kündigen, unter anderem dann, wenn er die vereinbarten Leistungen fachgerecht nicht mehr erbringen kann. Eine von Anfang an unzutreffende Bedarfsangabe erhöht dieses Risiko, statt es zu verringern.
Nennen Sie die Dinge deshalb beim Namen, auch die unangenehmen: nächtliche Unruhe, Inkontinenz, Sturzangst, Alkohol, depressive Phasen. Fachlich gute Häuser reagieren darauf mit Lösungen, nicht mit Ablehnung – und wenn doch, war es ohnehin nicht das richtige Haus.
Sie stehen noch am Anfang der Suche? In der Übersicht der Seniorenresidenzen finden Sie Einrichtungen in Ihrer Nähe mit ihren jeweiligen Versorgungsangeboten.
Häufig gestellte Fragen

Muss ich mich ärztlich untersuchen lassen, um einzuziehen?
In der Regel nicht. Die Einrichtung führt selbst keine ärztliche Untersuchung durch, sondern sichtet vorhandene Unterlagen und führt ein pflegefachliches Aufnahmegespräch. Ein aktueller Bericht aus der Hausarztpraxis wird häufig gewünscht.
Wer führt das Aufnahmegespräch?
Meist die Pflegedienstleitung, teils gemeinsam mit Einrichtungsleitung oder Sozialdienst. Die abschließende Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung auf Grundlage der pflegefachlichen Einschätzung.
Kann ich trotz ausreichender finanzieller Mittel abgelehnt werden?
Ja. Wenn das Haus den Versorgungsbedarf fachlich nicht decken kann oder kein passender Platz frei ist, ist eine Ablehnung sachlich begründet und zulässig. Verlangen Sie in diesem Fall eine schriftliche Begründung.
Was passiert, wenn ich Diagnosen verschweige?
Die Versorgung wird auf einen falschen Bedarf ausgerichtet, was im Alltag schnell auffällt. Vertraglich kann das nachteilig sein, denn der Anbieter darf nach § 12 WBVG aus wichtigem Grund kündigen, wenn er die Leistungen fachgerecht nicht erbringen kann.
Werden psychische Erkrankungen erfasst?
Ja, sofern sie für die Versorgung relevant sind, etwa Depressionen, Angststörungen oder eine Suchterkrankung. Eine Erkrankung allein ist kein Ablehnungsgrund; entscheidend ist, ob das Haus die notwendige Begleitung leisten kann.
Was geschieht mit meinen Daten, wenn kein Vertrag zustande kommt?
Die Unterlagen sind zu löschen oder zurückzugeben, sobald der Zweck entfallen ist und keine Aufbewahrungspflicht besteht. Fragen Sie ausdrücklich danach und lassen Sie sich die Löschung bestätigen. Eine Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Was gilt, wenn sich mein Zustand nach dem Einzug verschlechtert?
Dann wird der Bedarf neu eingeschätzt und der Vertrag nach § 8 WBVG angepasst, etwa durch zusätzliche Leistungen oder einen Wechsel in einen anderen Bereich des Hauses. Klären Sie vor Vertragsschluss, welche Stufen das Haus vorhält und was ein Wechsel kostet.
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