Sozialamt-Schonvermögen 2026: 10.000 € bleiben unangetastet
Sozialamt-Schonvermögen 2026: 10.000 € bleiben unangetastet

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Sozialamt-Schonvermögen 2026: 10.000 € bleiben geschützt

Die Rente reicht nicht mehr für den Heimplatz, das Ersparte ist fast aufgebraucht – und trotzdem zögern viele Familien, Hilfe zur Pflege beim Sozialamt zu beantragen. Der Grund ist meist eine Sorge: „Dann nehmen die uns alles weg.“ Das stimmt so nicht.

Beim Schonvermögen handelt es sich um den Betrag, den Sie behalten dürfen, wenn das Sozialamt die Pflegekosten mitträgt. Er liegt seit 2017 bei 10.000 Euro pro Person (§ 90 SGB XII i. V. m. der Verordnung, 2026). Dieser Ratgeber erklärt, was geschützt bleibt, was als einsetzbares Vermögen zählt und warum sich ein frühzeitiger Antrag lohnt.

Kurz und knapp: Wer Hilfe zur Pflege bezieht, darf ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person behalten – bei Ehepaaren also 20.000 Euro. Geschützt sind außerdem ein angemessenes selbstbewohntes Haus, eine angemessene Bestattungsvorsorge und Hausrat. Erst wenn das übrige Vermögen unter die Grenze sinkt, springt das Sozialamt ein. Erwachsene Kinder zahlen seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen (BMFSFJ, 2024). Der Antrag wirkt nicht rückwirkend – stellen Sie ihn frühzeitig.

Was ist das Schonvermögen überhaupt?

Das Schonvermögen ist der Teil Ihres Vermögens, den Sie nicht für die Pflege einsetzen müssen, bevor das Sozialamt übernimmt. Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung nach dem SGB XII und greift, wenn Einkommen und einsetzbares Vermögen die Heimkosten nicht decken. Der Schonbetrag von 10.000 Euro pro Person stellt sicher, dass eine finanzielle Reserve bleibt.

Seniorin prüft Kontoauszüge und Unterlagen zum Schonvermögen am Tisch

Was ist geschützt, was zählt als Vermögen?

Neben den 10.000 Euro bleibt einiges unangetastet – anderes muss zuerst eingesetzt werden.

Geschützt (Schonvermögen) Einzusetzen
10.000 € Barvermögen pro Person Sparguthaben über der Grenze
Angemessenes selbstbewohntes Haus/Wohnung Zweitimmobilien, vermietete Objekte
Angemessene Bestattungsvorsorge Rückkaufwerte von Lebensversicherungen
Hausrat, Gegenstände des täglichen Bedarfs Wertpapiere, Aktien, Fonds

Ob eine Immobilie „angemessen“ ist, hängt von Größe, Wert und Bewohnern ab. Solange der pflegebedürftige oder der Ehepartner darin wohnt, ist sie in der Regel geschützt. Zieht niemand mehr ein, kann das Amt die Verwertung verlangen.

Ehepaare: doppeltes Schonvermögen

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Schonbetrag auf 20.000 Euro. Zieht ein Partner ins Heim, während der andere zu Hause bleibt, gilt zusätzlich der Schutz des selbstbewohnten Hauses. Der daheim lebende Partner soll nicht in Armut geraten – dafür gibt es weitere Freibeträge beim Einkommen.

Müssen die Kinder zahlen?

Nur, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020 prüft das Sozialamt den Elternunterhalt erst oberhalb dieser Grenze – und zwar pro Kind (BMFSFJ, 2024). Die große Mehrheit der Familien wird deshalb gar nicht herangezogen. Mehr zur Finanzierung lesen Sie im Finanzierungs-Ratgeber.

So stellen Sie den Antrag

Zuständig ist der Sozialhilfeträger am Wohnort (Sozialamt). Reichen Sie den Antrag ein, sobald absehbar ist, dass das Vermögen unter die Schongrenze sinkt – er wirkt nicht rückwirkend. Nötig sind Nachweise zu Einkommen, Vermögen und Pflegekosten. Eine kostenlose Erstberatung bieten die Verbraucherzentrale und der BIVA-Pflegeschutzbund.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Schonvermögen 2026?

10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren 20.000 Euro. Der Betrag gilt seit 2017 unverändert (§ 90 SGB XII).

Ist das selbstbewohnte Haus geschützt?

Ein angemessenes, selbstbewohntes Haus bleibt in der Regel geschützt, solange der Pflegebedürftige oder sein Ehepartner darin wohnt.

Zählt eine Lebensversicherung zum Vermögen?

Ja, der Rückkaufwert gilt meist als einsetzbares Vermögen. Eine zweckgebundene, angemessene Bestattungsvorsorge ist dagegen geschützt.

Müssen meine Kinder für mich zahlen?

Nur bei einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro pro Kind. Darunter besteht seit 2020 keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sozialamt.

Wann sollte ich den Antrag stellen?

Sobald das Vermögen der Schongrenze näherkommt. Der Antrag wirkt nicht rückwirkend, deshalb gilt: lieber zu früh als zu spät.

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Jan Berning
Author: Jan Berning

Hallo liebe Leser und Leserinnen, mein Name ist Jan und ich gehöre zum Team Seniorenresidenz in der Nähe. In meinen Ratgeber-Artikeln teile ich gerne mein Wissen, um Ihnen umfassende Informationen über die Seniorenresidenzen zu bieten.

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