Apartment bei Krankenhausaufenthalt behalten: Was die Residenz erlaubt
Ein Sturz, eine geplante Operation, eine Reha – und schon ist ein Bewohner mehrere Wochen nicht in seiner Residenz. Sofort stellt sich die Frage: Bleibt das Apartment reserviert, und was läuft in dieser Zeit an Kosten weiter?
Ob Sie Ihr Apartment bei einem Krankenhausaufenthalt behalten, hängt vor allem von der Wohnform ab. Im Betreuten Wohnen läuft der Mietvertrag normal weiter, im Pflegeheim gibt es gesetzliche Abwesenheitsregeln. Dieser Ratgeber erklärt beide Fälle und zeigt, worauf Sie im Vertrag achten sollten.
Kurz und knapp: Im Betreuten Wohnen bleibt das Apartment während eines Klinikaufenthalts Ihres – der Mietvertrag läuft weiter, die Miete wird weiter fällig, weil die Wohnung nicht anderweitig vergeben wird. Im vollstationären Pflegeheim gelten Abwesenheitsregelungen: Der Platz wird freigehalten, die Pflegekasse zahlt bei Abwesenheit meist bis zu einer bestimmten Zahl von Tagen weiter, danach kann sich der Eigenanteil reduzieren. Prüfen Sie die konkrete Regelung immer im Heim- oder Wohnvertrag.
Betreutes Wohnen: Der Mietvertrag läuft weiter
Ein Apartment im Betreuten Wohnen ist eine gemietete Wohnung – sie bleibt während des Klinikaufenthalts selbstverständlich Ihre. Die Wohnung wird nicht neu vergeben, deshalb läuft die Miete inklusive der Betreuungspauschale normal weiter. Das ist kein Nachteil, sondern die Voraussetzung dafür, dass Sie nach der Rückkehr in Ihr vertrautes Zuhause zurückkehren.

Pflegeheim: Abwesenheitsregelungen
Im vollstationären Pflegeheim wird der Platz freigehalten, die Kostenaufteilung ändert sich aber bei längerer Abwesenheit. Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil bei vorübergehender Abwesenheit – etwa wegen Krankenhaus – in der Regel für eine begrenzte Zahl von Tagen weiter, damit der Platz gesichert bleibt. Für nicht erbrachte Verpflegungsleistungen kann sich Ihr Eigenanteil nach einigen Tagen anteilig verringern. Die genauen Fristen stehen im Heimvertrag und richten sich nach den Vereinbarungen mit der Pflegekasse.
Worauf Sie im Vertrag achten sollten
Lesen Sie vor dem Einzug die Abwesenheits- und Kündigungsklauseln. Wichtig sind vier Punkte:
- Ab welchem Tag reduziert sich der Eigenanteil bei Abwesenheit?
- Wie lange wird der Platz maximal freigehalten?
- Gibt es eine Rückkehrgarantie ins selbe Apartment?
- Welche Leistungen (z. B. Verpflegung) entfallen und werden erstattet?
Was bei dauerhafter Verlegung gilt
Wird aus dem Klinikaufenthalt ein dauerhafter Umzug – etwa in einen höheren Pflegegrad – greifen die Kündigungsfristen des Vertrags. Heimverträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sehen für Bewohner meist kurze Kündigungsfristen vor. Klären Sie frühzeitig mit der Einrichtung, ob ein Wechsel innerhalb des Hauses (etwa in den Pflegebereich) möglich ist.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich während des Klinikaufenthalts weiter zahlen?
Im Betreuten Wohnen ja, die Miete läuft weiter. Im Pflegeheim wird der Platz freigehalten; der Eigenanteil kann sich für entfallene Leistungen nach einigen Tagen anteilig reduzieren.
Wie lange wird mein Platz freigehalten?
Das richtet sich nach dem Heimvertrag. Üblich ist eine Freihaltung über mehrere Wochen; die genaue Frist sollten Sie vor Einzug prüfen.
Zahlt die Pflegekasse während des Krankenhausaufenthalts weiter?
Bei vorübergehender Abwesenheit zahlt die Pflegekasse ihren Anteil meist für eine begrenzte Zahl von Tagen weiter, um den Platz zu sichern.
Bekomme ich dasselbe Apartment zurück?
Im Betreuten Wohnen ja, es bleibt Ihre gemietete Wohnung. Im Pflegeheim hängt es von der Vereinbarung ab – fragen Sie nach einer Rückkehrgarantie.
Was, wenn ich nicht zurückkehren kann?
Dann greifen die Kündigungsfristen des Vertrags. Klären Sie frühzeitig einen möglichen Wechsel in den Pflegebereich desselben Hauses.
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