Elternunterhalt 2026: 100.000-Euro-Grenze, Selbstbehalt, Berechnung
Der Brief vom Sozialamt liegt seit vier Tagen auf dem Küchentisch. Ihre Mutter lebt seit dem Frühjahr in einer Seniorenresidenz, ihre Rente deckt gut die Hälfte der Kosten, das Ersparte ist bis auf einen Rest aufgebraucht. Nun möchte die Behörde wissen, wie viel Sie verdienen. Und Sie fragen sich, ob am Ende Ihr Haus, Ihre Altersvorsorge oder das Studium Ihrer Kinder daran hängen.
Diese Sorge ist verständlich und in den allermeisten Fällen unbegründet. Seit 2020 gilt eine Regel, die den Elternunterhalt für die große Mehrheit der Familien praktisch abgeschafft hat. Trotzdem hält sich hartnäckig die Vorstellung, Kinder müssten für das Pflegeheim ihrer Eltern haften, koste es, was es wolle.
Der Elternunterhalt wird heute erst relevant, wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen hat. Diese Grenze steht in § 94 Abs. 1a SGB XII und stammt aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Sie gilt pro Kind, nicht für die Geschwister zusammen, und sie betrifft nur Fälle, in denen tatsächlich Sozialhilfe fließt.
Kurz und knapp: Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern erst aufkommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das regelt § 94 Abs. 1a SGB XII seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln, das Einkommen von Ehepartnern und Schwiegerkindern zählt nicht mit. Geprüft wird erst, wenn der pflegebedürftige Elternteil Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt und das Amt konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen hat. Zuvor werden Rente und eigenes Vermögen des Elternteils eingesetzt, wobei ein Schonvermögen von 10.000 Euro nach § 90 SGB XII bleibt.

Was das Angehörigen-Entlastungsgesetz verändert hat
Vor 2020 prüfte das Sozialamt regelmäßig die Einkommensverhältnisse aller Kinder; seit 2020 unterbleibt diese Prüfung, solange keine Anhaltspunkte für ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro vorliegen. Das ist der praktische Kern der Reform.
Rechtlich besteht die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern nach § 1601 BGB unverändert fort. Geändert hat sich, ob der Sozialhilfeträger diesen Anspruch auf sich überleiten darf. Genau das schließt § 94 Abs. 1a SGB XII unterhalb der Einkommensgrenze aus. Das Ergebnis ist für Betroffene dasselbe: keine Zahlung, kein Nachweis, keine offengelegten Kontoauszüge.
Das Gesetz stellt zudem eine Vermutung auf: Es wird davon ausgegangen, dass das Einkommen der Kinder die Grenze nicht überschreitet. Erst wenn dem Amt hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, darf es Auskünfte verlangen. Ein Standardschreiben an alle Kinder ohne konkreten Anlass ist damit nicht gedeckt.
Wie die 100.000-Euro-Grenze genau funktioniert
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des Sozialrechts, also im Wesentlichen die Summe aller Einkünfte vor Steuern – und zwar pro unterhaltspflichtigem Kind einzeln. Diese beiden Punkte werden am häufigsten verwechselt.
| Position | Zählt für die 100.000-Euro-Grenze | Hinweis |
|---|---|---|
| Bruttoarbeitslohn | Ja | Aus dem Lohnsteuerbescheid ablesbar |
| Gewinn aus Selbstständigkeit | Ja | Gewinn, nicht Umsatz |
| Mieteinnahmen | Ja | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
| Kapitalerträge | Ja | Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne |
| Renten | Ja | Auch Betriebsrenten und private Renten |
| Vermögen und Immobilienwert | Nein | Vermögen ist kein Einkommen |
| Erbschaft | Nein | Zählt als Vermögen, nicht als Einkommen |
| Einkommen des Ehepartners | Nein | Jedes Kind wird einzeln betrachtet |
| Einkommen des Schwiegerkinds | Nein | Schwiegerkinder schulden keinen Elternunterhalt |
Ein häufiges Missverständnis: Wer 70.000 Euro verdient und dessen Ehepartner 60.000 Euro, kommt nicht auf 130.000 Euro. Beide bleiben unter der Grenze, weil nur das eigene Einkommen des Kindes zählt. Umgekehrt hilft es nichts, wenn ein Geschwisterkind sehr wenig verdient – ein Kind über der Grenze bleibt über der Grenze.

Wann das Sozialamt überhaupt in die Prüfung geht
Elternunterhalt wird erst zum Thema, wenn Rente und Vermögen des Elternteils die Heimkosten nicht mehr decken und deshalb Hilfe zur Pflege nach SGB XII beantragt wird. Solange das nicht der Fall ist, gibt es nichts zu prüfen.
Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben. Zuerst zahlt die Pflegekasse ihren Leistungsbetrag entsprechend dem Pflegegrad. Bei vollstationärer Pflege mindert der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI den pflegebedingten Eigenanteil um 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten, 50 Prozent ab dem dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Dann werden Rente und weitere Einkünfte des Bewohners eingesetzt. Anschließend das Vermögen, wobei ein Schonvermögen von 10.000 Euro nach § 90 SGB XII geschützt bleibt. Erst danach kommt die Sozialhilfe – und erst dann stellt sich die Frage nach den Kindern.
Bekommen Sie ein Auskunftsschreiben, antworten Sie fristgerecht, aber nicht mehr als nötig. Liegt Ihr Einkommen unter der Grenze, genügt in der Regel eine entsprechende Erklärung; welche Nachweise verlangt werden dürfen, ist im Einzelfall unterschiedlich. Bei Unsicherheit lassen Sie das Schreiben von einer Fachanwaltskanzlei für Sozial- oder Familienrecht prüfen, bevor Sie umfangreiche Unterlagen versenden.
Wie ein Beitrag berechnet wird, wenn die Grenze überschritten ist
Oberhalb der Grenze wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, sondern nur ein Teil dessen, was nach Abzug des Selbstbehalts und der berücksichtigungsfähigen Belastungen übrig bleibt. Die Berechnung folgt dem Unterhaltsrecht, nicht dem Sozialrecht.
- Jahresbruttoeinkommen ermitteln und mit der 100.000-Euro-Grenze abgleichen
- Bei Überschreiten: bereinigtes Nettoeinkommen berechnen
- Abzüge berücksichtigen, etwa berufsbedingte Aufwendungen, Kredite auf selbst genutztes Wohneigentum, angemessene Altersvorsorge, Kindesunterhalt
- Selbstbehalt abziehen – er richtet sich nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle und wird regelmäßig angepasst
- Vom verbleibenden Betrag wird nur ein Anteil herangezogen, nicht der volle Rest
- Der Betrag wird anteilig auf die unterhaltspflichtigen Geschwister verteilt
Wichtig: Auch oberhalb der Grenze ist die tatsächliche Zahlung häufig deutlich niedriger, als die Zahl 100.000 Euro vermuten lässt. Wer Kinder in Ausbildung hat, ein Eigenheim abbezahlt und für das Alter vorsorgt, kommt oft in eine überschaubare Größenordnung. Lassen Sie in diesem Fall unbedingt rechnen, statt zu schätzen.

Geschwister: Wer zahlt was
Jedes Kind haftet nur für seinen eigenen Anteil, und dieser Anteil bemisst sich nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit – eine gesamtschuldnerische Haftung gibt es beim Elternunterhalt nicht. Das entlastet Familien, in denen sehr unterschiedlich verdient wird.
Verdient von drei Kindern nur eines mehr als 100.000 Euro, zahlt dieses eine Kind auch nur seinen eigenen Anteil. Es muss nicht für die Geschwister einspringen, deren Anteil rechnerisch bei null liegt. Der ungedeckte Rest bleibt bei der Sozialhilfe.
Praktisch führt das trotzdem regelmäßig zu Spannungen, weil sich das besserverdienende Kind allein belastet fühlt. Es hilft, früh über Geld zu sprechen und Aufgaben zu verteilen: Wer zahlt, wer besucht, wer kümmert sich um Anträge, wer räumt die Wohnung. Eine Familie, die diese Verteilung offen bespricht, streitet später deutlich seltener.
Fünf Stolperfallen, die teuer werden können
Die meisten Probleme entstehen nicht durch den Elternunterhalt selbst, sondern durch Entscheidungen, die Jahre vorher getroffen wurden.
- Schenkungen kurz vor dem Pflegefall. Wer innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit Vermögen verschenkt hat, muss mit einer Rückforderung nach § 528 BGB rechnen. Das trifft besonders übertragene Immobilien.
- Einkommen und Vermögen verwechseln. Die 100.000-Euro-Grenze bezieht sich ausschließlich auf Einkommen. Ein geerbtes Haus ändert daran nichts.
- Zu viel Auskunft geben. Wer ungefragt vollständige Kontoauszüge und Vermögensaufstellungen mitschickt, eröffnet Diskussionen, die es sonst nicht gäbe.
- Freiwillige Zahlungen ohne Prüfung. Wer aus Pflichtgefühl direkt an die Einrichtung überweist, baut eine Erwartung auf, die sich schwer wieder abstellen lässt.
- Antrag auf Hilfe zur Pflege zu spät stellen. Sozialhilfe wird nicht rückwirkend für Zeiträume gewährt, in denen das Amt nichts von der Notlage wusste.
Wenn ein Umzug in eine Einrichtung ansteht, klären Sie Finanzierung und Zuständigkeiten am besten vor der Vertragsunterschrift. Über unsere Übersicht finden Sie Seniorenresidenzen in Ihrer Nähe samt Preisrahmen; vertiefende Beiträge zu Kosten und Verträgen finden Sie im Ratgeberbereich.

Häufig gestellte Fragen
Gilt die 100.000-Euro-Grenze pro Kind oder für alle zusammen?
Pro Kind. Jedes unterhaltspflichtige Kind wird einzeln betrachtet. Liegt ein Kind darunter, entfällt für dieses Kind der Übergang des Anspruchs, unabhängig davon, was die Geschwister verdienen.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners mit?
Nein. Für die Grenze nach § 94 Abs. 1a SGB XII zählt nur Ihr eigenes Einkommen. Schwiegerkinder schulden keinen Elternunterhalt, ihr Verdienst bleibt für die Grenze außer Betracht.
Muss ich dem Sozialamt Auskunft geben?
Das Amt darf Auskünfte verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro vorliegen. Ohne solche Anhaltspunkte gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten ist. Antworten Sie fristgerecht und lassen Sie unklare Schreiben prüfen.
Was passiert mit einer Immobilie, die ich geschenkt bekommen habe?
Vermögen zählt nicht für die Einkommensgrenze. Liegt die Schenkung aber weniger als zehn Jahre zurück, kann sie nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Das ist ein eigener, vom Elternunterhalt unabhängiger Weg.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt richtet sich nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle und wird regelmäßig angepasst. Er liegt deutlich über dem Selbstbehalt beim Kindesunterhalt. Maßgeblich ist immer die zum Zeitpunkt der Berechnung geltende Fassung.
Gilt die Regelung auch, wenn mein Elternteil im Ausland lebt?
Deutsches Sozialhilferecht setzt einen Anspruch auf Leistungen in Deutschland voraus. Bei Pflege im Ausland gelten je nach Land und Krankenversicherung andere Regeln. Solche Fälle gehören in eine individuelle Rechtsberatung.
Wer berät kostenfrei zu diesem Thema?
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Pflegestützpunkte der Kommunen und die Sozialberatung von Wohlfahrtsverbänden. Bei streitigen Berechnungen ist eine Fachanwaltskanzlei für Familien- oder Sozialrecht die richtige Adresse.
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