Freiheitsentziehende Maßnahmen gehören zu den schwierigsten Themen, mit denen Angehörige in einer Seniorenresidenz oder einem Pflegeheim konfrontiert werden. Ein Bettgitter, ein Bauchgurt im Rollstuhl oder eine verschlossene Wohnbereichstür sollen einen Sturz oder ein Weglaufen verhindern. Gleichzeitig greifen sie tief in ein Grundrecht ein: die persönliche Freiheit nach Artikel 2 des Grundgesetzes.
Viele Familien erfahren erst im Ernstfall, dass niemand einfach so entscheiden darf, einen pflegebedürftigen Menschen festzubinden oder einzusperren. Weder die Pflegekraft noch die Heimleitung, und in vielen Fällen nicht einmal die Kinder oder der Ehepartner. Ob eine solche Maßnahme erlaubt ist, richtet sich nach Paragraf 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und hängt fast immer von einer richterlichen Genehmigung ab.
Dieser Ratgeber erklärt, was genau als freiheitsentziehende Maßnahme gilt, wann sie erlaubt und wann sie illegal ist, wer die Genehmigung beantragt, welche Alternativen es gibt und welche Rechte Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Angehörigen haben.
Kurz und knapp: Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Fixiergurte, Bettgitter oder abgeschlossene Türen sind in Deutschland nach Paragraf 1831 Absatz 4 BGB nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig, wenn sie über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig eingesetzt werden. Ohne Genehmigung sind sie in der Regel rechtswidrig und können als Freiheitsberaubung nach Paragraf 239 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass jede Fixierung von mehr als etwa 30 Minuten eine Freiheitsentziehung ist und einen Richter erfordert. Wer noch einwilligungsfähig ist und zustimmt, braucht keine Genehmigung.

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind alle Vorkehrungen, die einen Menschen gegen oder ohne seinen freien Willen daran hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Der Gesetzgeber fasst darunter mechanische Vorrichtungen, Medikamente und andere Mittel, die die Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig aufheben. Entscheidend ist nicht die Absicht, sondern die Wirkung: Wird jemand am freien Bewegen gehindert, liegt eine freiheitsentziehende Maßnahme vor.
In der Praxis reicht das Spektrum von offensichtlichen bis zu subtilen Formen. Zu den häufigsten mechanischen Maßnahmen zählen Bettgitter, Bauch- und Fixiergurte im Bett oder im Rollstuhl, festgestellte Rollstuhltische, verschlossene Zimmer- oder Wohnbereichstüren sowie sogenannte Trickschlösser, die eine demenzkranke Person nicht öffnen kann. Auch das gezielte Wegnehmen von Schuhen, Brille oder Gehhilfe kann bereits freiheitsentziehend wirken.
Neben mechanischen Mitteln nennt das Gesetz ausdrücklich Medikamente. Werden beruhigende oder dämpfende Arzneimittel (Sedativa) nicht zur Behandlung einer Erkrankung, sondern gezielt zur Ruhigstellung eingesetzt, handelt es sich um eine sogenannte medikamentöse Fixierung. Diese ist besonders heikel, weil sie oft unbemerkt bleibt und dennoch dieselben rechtlichen Anforderungen erfüllen muss wie ein Gurt.
Wann braucht eine freiheitsentziehende Maßnahme eine richterliche Genehmigung?
Eine freiheitsentziehende Maßnahme braucht immer dann die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn sie über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig angewendet wird und die betroffene Person ihr nicht wirksam zustimmen kann. Das regelt Paragraf 1831 Absatz 4 BGB, der seit der Betreuungsrechtsreform am 1. Januar 2023 gilt und den früheren Paragraf 1906 BGB ersetzt hat.
Der Richtervorbehalt gilt sowohl für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung als auch für einzelne unterbringungsähnliche Maßnahmen innerhalb einer offenen Seniorenresidenz. Ein Fixiergurt, der jede Nacht angelegt wird, oder eine Tür, die täglich abgeschlossen wird, sind daher genehmigungspflichtig, selbst wenn die Einrichtung ansonsten frei zugänglich ist.
Das Betreuungsgericht darf die Genehmigung nur erteilen, wenn die Maßnahme zum Wohl der betreuten Person erforderlich ist. Nach Paragraf 1831 Absatz 1 BGB muss entweder die konkrete Gefahr bestehen, dass sich die Person erheblich selbst schädigt, oder eine notwendige medizinische Behandlung ist ohne die Maßnahme nicht durchführbar. Bloße Bequemlichkeit oder Personalmangel rechtfertigen niemals eine Freiheitsentziehung.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. Juli 2018 (Aktenzeichen 2 BvR 309/15) klargestellt, dass jede Fixierung sämtlicher Gliedmaßen, die länger als etwa 30 Minuten dauert, eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes darstellt und deshalb von einem Richter angeordnet werden muss. Damit sind die Anforderungen an eine Fixierung noch einmal deutlich verschärft worden.
Genehmigungspflichtig oder nicht: Beispiele im Überblick
| Situation | Genehmigung nötig? |
|---|---|
| Bauchgurt im Bett, jede Nacht, bei einer beweglichen Person mit Demenz | Ja |
| Wohnbereichstür wird dauerhaft mit Trickschloss gesichert | Ja |
| Sedierendes Medikament zur Ruhigstellung ohne medizinische Indikation | Ja |
| Bettgitter bei einer bettlägerigen, nicht mehr eigenständig beweglichen Person zur Sturzprophylaxe | Nein |
| Bettgitter kurzfristig nach einer Operation oder bei akutem Fieber | Nein |
| Bewohnerin willigt bei klarem Verstand selbst in ein Bettgitter ein | Nein |
Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen ohne Genehmigung erlaubt?
Ohne richterliche Genehmigung sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur in klar umgrenzten Ausnahmefällen erlaubt. Der wichtigste Fall ist die wirksame Einwilligung: Wer noch einwilligungsfähig ist, also die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme verstehen und danach handeln kann, darf selbst zustimmen. Diese Einwilligung ersetzt jede gerichtliche Genehmigung, solange sie freiwillig und aus freiem Willen erfolgt.
Kein Fall einer Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die betroffene Person sich ohnehin nicht willensgesteuert bewegen kann. Ein Bettgitter bei einem gelähmten oder komatösen Menschen dient allein dem Schutz vor dem Herausfallen und ist genehmigungsfrei. Auch bei nicht willkürlich gesteuerten Bewegungen, etwa im Schlaf, gilt das Gitter als reine Sturzprophylaxe.
Ebenfalls ohne Genehmigung zulässig ist der kurzfristige oder unregelmäßige Einsatz. Ein Bettgitter nach einer Operation oder während eines Fieberschubs, das nur so lange bleibt wie die akute Situation, fällt nicht unter den Richtervorbehalt. Sobald eine Maßnahme jedoch dauerhaft oder wiederkehrend wird, kippt die Bewertung und die Genehmigung ist erforderlich.
Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen illegal und strafbar?
Jede freiheitsentziehende Maßnahme ohne Einwilligung und ohne richterliche Genehmigung ist rechtswidrig und kann als Freiheitsberaubung nach Paragraf 239 StGB strafbar sein. Das Strafgesetzbuch sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Verantwortlich sind nicht nur die anordnende Person, sondern auch Pflegekräfte, die eine erkennbar unrechtmäßige Fixierung ausführen.
Illegal ist eine Maßnahme insbesondere dann, wenn sie aus Personalmangel, zur Arbeitserleichterung oder zur Ruhigstellung ohne medizinischen Grund erfolgt. Auch wenn eine einmal erteilte Genehmigung abgelaufen ist oder die Voraussetzungen weggefallen sind, wird die Fortführung sofort rechtswidrig. Der gesetzliche Vertreter muss die Maßnahme dann beenden und das Gericht informieren.
Eine freiheitsentziehende Maßnahme ist stets das letzte Mittel. Vor jedem Antrag muss geprüft werden, ob mildere Alternativen ausreichen. Fehlt diese Prüfung, ist die Maßnahme selbst dann angreifbar, wenn formal eine Genehmigung vorliegt. Bewohnerinnen, Bewohner und Angehörige können sich gegen jede Anordnung beim Betreuungsgericht beschweren.
Wer beantragt die Genehmigung und wie läuft das Verfahren?
Den Antrag auf Genehmigung stellt der gesetzliche Vertreter der betroffenen Person, also der rechtliche Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter. Angehörige ohne rechtliche Betreuung oder Vollmacht können die Maßnahme nicht selbst anordnen. Ein Vorsorgebevollmächtigter darf freiheitsentziehende Maßnahmen nur veranlassen, wenn die Vollmacht dies nach Paragraf 1820 Absatz 2 BGB ausdrücklich und schriftlich umfasst.
Nach dem Antrag verschafft sich das Betreuungsgericht ein eigenes Bild. Es hört die betroffene Person persönlich an, holt ein ärztliches Gutachten oder Zeugnis ein und bestellt in der Regel einen Verfahrenspfleger, der allein die Interessen der betroffenen Person vertritt. Erst danach entscheidet das Gericht, ob und für welchen Zeitraum die Maßnahme genehmigt wird.
Eine Genehmigung wird stets befristet, meist auf höchstens ein Jahr, in besonderen Fällen auf bis zu zwei Jahre. Danach muss neu geprüft und beantragt werden. Wer eine passende Einrichtung sucht, sollte den Umgang mit diesem Thema früh ansprechen. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie geprüfte Häuser in Ihrer Region kostenlos und unverbindlich und können gezielt nach Einrichtungen mit gewaltfreier, milieutherapeutischer Betreuung fragen. Halten Sie die dafür nötigen Unterlagen bereit, die wir im Ratgeber zu den Dokumenten für die Seniorenresidenz zusammengestellt haben.

Welche Alternativen gibt es zu freiheitsentziehenden Maßnahmen?
In den meisten Fällen lassen sich freiheitsentziehende Maßnahmen durch mildere, technische oder pflegerische Alternativen ersetzen. Der Grundsatz lautet: so viel Sicherheit wie nötig, so wenig Zwang wie möglich. Gute Einrichtungen prüfen jede Alternative, bevor sie überhaupt einen Antrag beim Gericht in Erwägung ziehen.
| Ziel | Alternative statt Fixierung |
|---|---|
| Sturz aus dem Bett vermeiden | Niedrigbett oder Niederflurbett, Matratze davor, Sensormatte |
| Sturz beim Aufstehen erkennen | Bewegungsmelder, Sensormatte, Rufsystem, Hüftprotektoren |
| Weglaufen bei Demenz | Geschützter Garten, klare Milieugestaltung, Tagesstruktur, Beschäftigung |
| Unruhe und Angst | Feste Bezugspflege, Biografiearbeit, Snoezelen, ausreichend Bewegung |
Ein etabliertes Modell zur Vermeidung von Zwang ist der sogenannte Werdenfelser Weg. Dabei begleiten speziell geschulte Pflegefachkräfte als Verfahrenspfleger die Gerichtsverfahren und beraten Einrichtung, Betreuer und Angehörige zu Alternativen. Zahlreiche Regionen in Deutschland haben mit diesem Ansatz die Zahl der Fixierungen deutlich gesenkt.
Welche Rechte haben Bewohner und Angehörige?
Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht, sich frei zu bewegen, und jede Einschränkung dieses Rechts muss rechtlich abgesichert sein. Sie und ihre Angehörigen dürfen jederzeit Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen, in der jede Maßnahme mit Grund, Dauer und ärztlicher Anordnung festgehalten sein muss. Fehlt eine Dokumentation, ist das ein deutliches Warnsignal.
Gegen eine gerichtliche Genehmigung kann Beschwerde eingelegt werden. Betroffene können sich zudem an den Pflegestützpunkt, die Heimaufsicht oder die Betreuungsbehörde wenden. Wer den Verdacht hat, dass in einer Einrichtung ohne Genehmigung fixiert oder ruhiggestellt wird, sollte dies umgehend melden, denn es kann sich um eine Straftat handeln.
Vorbeugen lässt sich mit einer klaren Vorsorge. In einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer entscheiden darf und wie Sie zu freiheitsentziehenden Maßnahmen stehen. Auch der Heimvertrag sollte den Umgang mit solchen Maßnahmen transparent regeln. Bei demenziell erkrankten Menschen lohnt zusätzlich der Blick auf Häuser mit spezialisierter Demenzbetreuung, die oft mit weniger Zwang auskommen.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Bettgitter immer genehmigungspflichtig?
Nein. Ein Bettgitter braucht nur dann eine richterliche Genehmigung, wenn es eine bewegliche Person regelmäßig oder dauerhaft am Verlassen des Bettes hindert. Bei bettlägerigen oder nicht mehr eigenständig beweglichen Menschen dient es allein der Sturzprophylaxe und ist genehmigungsfrei. Auch der kurzfristige Einsatz nach einer Operation ist ohne Genehmigung erlaubt.
Dürfen Angehörige eine Fixierung anordnen?
Nein. Kinder oder Ehepartner dürfen ohne rechtliche Betreuung oder passende Vorsorgevollmacht keine freiheitsentziehende Maßnahme anordnen. Nur der bestellte Betreuer oder ein ausdrücklich schriftlich Bevollmächtigter kann den Antrag beim Betreuungsgericht stellen, und auch dann entscheidet über die Dauermaßnahme das Gericht.
Welches Gesetz regelt freiheitsentziehende Maßnahmen?
Maßgeblich ist Paragraf 1831 BGB, der seit dem 1. Januar 2023 gilt und den früheren Paragraf 1906 BGB abgelöst hat. Er verlangt für Freiheitsentziehungen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ergänzend kann eine ungenehmigte Maßnahme als Freiheitsberaubung nach Paragraf 239 StGB strafbar sein.
Was passiert, wenn ohne Genehmigung fixiert wird?
Eine Fixierung ohne Einwilligung und ohne richterliche Genehmigung ist rechtswidrig und kann als Freiheitsberaubung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Betroffene und Angehörige sollten den Vorfall dokumentieren und der Heimaufsicht, der Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht melden.
Was gilt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018?
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 24. Juli 2018, dass jede Fixierung sämtlicher Gliedmaßen, die länger als etwa 30 Minuten dauert, eine eigenständige Freiheitsentziehung nach Artikel 104 des Grundgesetzes ist. Sie muss daher von einem Richter angeordnet werden. Das gilt zusätzlich zu einer bereits bestehenden Unterbringung.
Welche Alternativen gibt es zu freiheitsentziehenden Maßnahmen?
Gängige Alternativen sind Niedrigbetten, Sensormatten vor dem Bett, Bewegungsmelder, Hüftprotektoren, ein geschützter Garten sowie eine feste Tagesstruktur und Bezugspflege. Viele Einrichtungen arbeiten nach dem Werdenfelser Weg, um Zwang zu vermeiden. Fragen Sie bei der Auswahl gezielt nach diesen Angeboten.
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