Wechsel von Residenz A zu Residenz B: Was beachten
Nach elf Monaten zieht Herr Kowalski Bilanz: Das Haus ist schön, das Essen ordentlich, aber die Pflege wechselt ständig, Absprachen halten nicht, und seit dem Umzug der Tochter nach Hamburg sieht er seine Enkel nur noch dreimal im Jahr. Er möchte weg. Seine Tochter fragt als Erstes: Kommen wir da überhaupt raus, und was kostet uns das?
Die gute Nachricht vorweg: Bewohnerinnen und Bewohner sind rechtlich deutlich beweglicher, als viele annehmen. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz räumt Verbrauchern kurze Kündigungsfristen ein – kürzer als im normalen Mietrecht. Die eigentliche Hürde ist nicht der Vertrag, sondern die Organisation: ein freier Platz im Wunschhaus, die Überlappung der Kosten und die Belastung des Umzugs selbst.
Ein Wechsel der Seniorenresidenz ist deshalb weder ein Tabu noch eine Kleinigkeit. Er lohnt sich, wenn die Grundlage nicht stimmt – und er lohnt sich selten, wenn es um Konflikte geht, die sich im Haus lösen ließen. Dieser Ratgeber ordnet beides ein und zeigt den Ablauf Schritt für Schritt.
Kurz und knapp: Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz können Verbraucher spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen; in den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn sogar jederzeit. Steht eine Entgelterhöhung an, besteht ein zusätzliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Für reine Miet- und Serviceverträge im Betreuten Wohnen gelten dagegen die längeren mietrechtlichen Fristen. Der Pflegegrad bleibt beim Umzug erhalten, weil er personengebunden ist. Planen Sie eine Überlappung von wenigen Wochen ein, kündigen Sie aber erst, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Und prüfen Sie vorher, ob sich das Problem im aktuellen Haus lösen lässt – ein Umzug im hohen Alter ist eine erhebliche Belastung.
Wann ein Wechsel wirklich die richtige Antwort ist
Ein Umzug lohnt sich vor allem dann, wenn das Problem strukturell ist und nicht an einzelnen Personen oder Situationen hängt. Strukturell heißt: Es liegt an der Ausstattung, am Konzept, an der Lage oder an der dauerhaften Personalsituation – also an Dingen, die sich auch nach einem guten Gespräch nicht ändern.

- Wiederholte, dokumentierte Pflegemängel, die trotz Beschwerde fortbestehen
- Der Pflegebedarf ist gestiegen und das Haus kann ihn fachlich nicht mehr decken
- Die Familie ist umgezogen und die Entfernung macht Besuche praktisch unmöglich
- Die Entgelte sind so gestiegen, dass die Finanzierung dauerhaft nicht mehr trägt
- Ein tiefgreifender sozialer Konflikt, der auch nach Vermittlung nicht lösbar ist
- Der Träger hat das Konzept geändert, etwa den Wegfall eines Pflegebereichs
Gegen einen Wechsel sprechen dagegen vorübergehende Belastungen: eine unbeliebte Pflegekraft, ein Streit am Mittagstisch, die schwierigen ersten Wochen nach dem Einzug. Diese Situationen bessern sich häufig innerhalb weniger Monate.
Was Sie vorher im eigenen Haus versuchen sollten
Bevor Sie kündigen, sollten Sie die vorhandenen Beschwerdewege einmal vollständig durchlaufen – schriftlich und mit Fristsetzung. Viele Probleme, die als unlösbar erscheinen, sind schlicht nie an der richtigen Stelle angekommen.
- Gespräch mit der zuständigen Bezugspflegekraft, mit Ergebnisprotokoll
- Schriftliche Beschwerde bei der Pflegedienstleitung, mit konkreten Daten und Vorfällen
- Gespräch mit der Einrichtungsleitung, gern gemeinsam mit Angehörigen
- Einschaltung des Bewohnerbeirats oder der Bewohnervertretung des Hauses
- Meldung an die zuständige Heimaufsicht, die nach den Wohn- und Teilhabegesetzen der Länder prüft
- Information an die Pflegekasse, die Qualitätsprüfungen veranlassen kann
- Beratung durch die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder die Verbraucherzentrale
Führen Sie parallel ein einfaches Gedächtnisprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten und Sachverhalt. Es hilft im Gespräch, bei der Heimaufsicht und, falls es doch zum Wechsel kommt, bei der Auswahl des neuen Hauses. Wie Sie mit Spannungen in der Hausgemeinschaft umgehen, beschreibt der Ratgeber zu Konflikten in der Residenz.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Entscheidend ist, welcher Vertragstyp vorliegt – die Fristen unterscheiden sich erheblich. Verträge, die Wohnraum und Betreuungs- oder Pflegeleistungen verbinden, fallen unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und sind für Verbraucher besonders flexibel gestaltet.
| Vertragstyp | Kündigungsmöglichkeit für Bewohner | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Heim- oder Wohn- und Betreuungsvertrag | Spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats | § 11 Abs. 1 WBVG |
| Derselbe Vertrag in den ersten zwei Wochen | Jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist | § 11 Abs. 1 WBVG |
| Derselbe Vertrag bei angekündigter Entgelterhöhung | Zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll | § 11 Abs. 2 WBVG |
| Derselbe Vertrag bei wichtigem Grund | Außerordentlich und fristlos | § 11 Abs. 3 WBVG |
| Reiner Mietvertrag im Betreuten Wohnen | Regelmäßig drei Monate zum Monatsende | § 573c BGB |
| Gesonderter Servicevertrag | Nach der vertraglich vereinbarten Frist | Vertrag, im Zweifel BGB |
Reichen Sie die Kündigung immer schriftlich ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen – per Einschreiben oder durch Gegenzeichnung auf einer Kopie. Mündliche Kündigungen führen regelmäßig zu Streit über das Datum.
Der Sonderfall Entgelterhöhung
Eine Entgelterhöhung ist nicht nur ein Kostenproblem, sondern eröffnet ein zusätzliches Kündigungsrecht. Nach dem WBVG darf der Anbieter das Entgelt nur erhöhen, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert; die Erhöhung muss schriftlich, begründet und rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden angekündigt werden. Sie haben das Recht, die Kalkulationsunterlagen einzusehen.
Prüfen Sie ein Erhöhungsschreiben deshalb immer auf drei Punkte: Ist die Ankündigungsfrist eingehalten? Ist die Erhöhung nachvollziehbar begründet, etwa mit Tarifsteigerungen oder gestiegenen Sachkosten? Und ist erkennbar, welche Entgeltbestandteile sich in welcher Höhe ändern? Bei Zweifeln lohnt eine Prüfung durch die Verbraucherzentrale, bevor Sie zustimmen oder kündigen.
Der Wechsel in sieben Schritten
Die wichtigste Regel lautet: erst den neuen Vertrag unterschreiben, dann den alten kündigen. Eine Kündigung ohne gesicherten Anschluss führt im ungünstigsten Fall zu einer Versorgungslücke, die sich kurzfristig kaum schließen lässt.

- Ziel präzisieren. Schreiben Sie in drei Sätzen auf, was konkret besser werden soll. Ohne dieses Ziel wiederholt sich der Fehler im nächsten Haus.
- Häuser suchen und besichtigen. Mindestens drei Einrichtungen ansehen, möglichst unangekündigt ein zweites Mal zu einer anderen Tageszeit.
- Aufnahmegespräch führen. Bedarf offen darstellen und schriftlich bestätigen lassen, welche Leistungen zugesagt sind.
- Beide Verträge nebeneinanderlegen. Entgeltbestandteile, Zusatzleistungen und Kündigungsregeln vergleichen; bei größeren Summen anwaltlich prüfen lassen.
- Neuen Vertrag unterschreiben, dann kündigen. Kündigungsdatum so wählen, dass eine kurze Überlappung bleibt.
- Umzug organisieren. Apartmentgrößen vergleichen, Möbel ausmessen, Hilfsmittel und Pflegebett rechtzeitig anmelden.
- Alte Einrichtung abschließen. Wohnungsübergabe mit Protokoll, Endabrechnung prüfen, Rückzahlung der Kaution schriftlich anfordern.
Welche Kosten entstehen und wie Sie Doppelzahlungen begrenzen
Der größte Posten ist meist nicht der Umzug selbst, sondern die Überlappung zweier laufender Verträge. Wer die Kündigungsfrist des alten Hauses und den Einzugstermin des neuen sauber aufeinander abstimmt, spart hier am meisten.
Mit diesen Positionen sollten Sie rechnen:
- Doppelte Entgelte für den Überlappungszeitraum, meist einige Wochen
- Umzugskosten, abhängig von Entfernung, Umfang und ob ein Fachunternehmen übernimmt
- Neue Kaution oder Sicherheitsleistung im neuen Haus
- Renovierungs- oder Instandsetzungskosten im alten Apartment, sofern vertraglich vereinbart
- Kosten für Ummeldungen, Nachsendeauftrag und gegebenenfalls Anpassung von Hilfsmitteln
Belastbare Pauschalbeträge lassen sich hier nicht seriös angeben, weil sie regional und je nach Umfang stark schwanken. Holen Sie mindestens zwei Umzugsangebote ein und lassen Sie sich die Endabrechnung des alten Hauses vollständig aufschlüsseln. Für die Rückzahlung einer Mietkaution räumt die Rechtsprechung dem Vermieter eine angemessene Prüffrist ein, die mehrere Monate betragen kann; fordern Sie die Abrechnung deshalb schriftlich und mit Frist an.
Was gleich bleibt und was Sie neu regeln müssen
Ihr Pflegegrad bleibt erhalten, denn er ist personengebunden und nicht an eine Einrichtung geknüpft. Auch Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Schwerbehindertenausweis gelten unverändert weiter. Neu geregelt werden müssen dagegen alle Dinge, die an die Adresse oder an die Einrichtung gebunden sind.
- Ummeldung beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug
- Neue Anschrift bei Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung und Bank
- Abmeldung der alten und Anmeldung der neuen Wohnung beim Beitragsservice
- Wechsel oder Weiterführung von Hausarzt, Apotheke und Therapien
- Neue Pflegevereinbarung und Pflegeplanung im neuen Haus
- Übergabe von Medikationsplan, Arztberichten und Pflegedokumentation
- Nachsendeauftrag bei der Post für mindestens sechs Monate
Eine vollständige Aufstellung finden Sie in der Behörden-Checkliste für den Umzug. Und wenn Sie Häuser in der neuen Wunschregion vergleichen möchten, hilft die Übersicht der Seniorenresidenzen mit Einrichtungen in Ihrer Nähe.
Häufig gestellte Fragen

Kann ich jederzeit aus dem Heimvertrag heraus?
Nahezu. Nach § 11 Abs. 1 WBVG können Sie spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen, in den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn sogar jederzeit. Für reine Mietverträge im Betreuten Wohnen gilt dagegen die mietrechtliche Frist von drei Monaten.
Bleibt mein Pflegegrad beim Wechsel erhalten?
Ja. Der Pflegegrad ist personengebunden und gilt unabhängig von der Einrichtung weiter. Eine erneute Begutachtung ist nur erforderlich, wenn sich Ihr Hilfebedarf verändert hat.
Was kostet ein Wechsel insgesamt?
Das lässt sich nicht pauschal beziffern. Zu rechnen ist mit doppelten Entgelten im Überlappungszeitraum, Umzugskosten, einer neuen Kaution und gegebenenfalls Instandsetzungskosten im alten Apartment. Holen Sie mehrere Angebote ein und stimmen Sie Kündigung und Einzug eng aufeinander ab.
Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Nach der Endabrechnung. Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter eine angemessene Prüffrist ein, die je nach Fall mehrere Monate betragen kann, etwa bis zur Nebenkostenabrechnung. Fordern Sie die Abrechnung schriftlich und mit Frist an.
Darf ich kündigen, wenn das Entgelt erhöht wird?
Ja. Nach § 11 Abs. 2 WBVG können Sie zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. Prüfen Sie zuvor, ob die Erhöhung ordnungsgemäß angekündigt und nachvollziehbar begründet wurde; Sie dürfen die Kalkulationsunterlagen einsehen.
Können meine Möbel mit umziehen?
Grundsätzlich ja, sofern das neue Apartment Platz bietet. Messen Sie vorher beide Wohnungen aus, denn Zuschnitt und Größe unterscheiden sich oft deutlich. Pflegebetten und andere Hilfsmittel werden häufig gestellt und müssen dann nicht mitgenommen werden.
Bringt ein Wechsel wirklich eine Verbesserung?
Nur wenn das Problem strukturell ist. Liegt es an Ausstattung, Konzept, Lage oder dauerhafter Personalsituation, ist ein Wechsel meist sinnvoll. Geht es um einzelne Konflikte oder um die schwierige Anfangszeit, lohnt zuerst der vollständige Beschwerdeweg im eigenen Haus.
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