Wenn ein Elternteil oder Angehöriger während des Aufenthalts in einer Seniorenresidenz oder einem Pflegeheim erbt, taucht schnell eine beunruhigende Frage auf: Bleibt das Geld in der Familie, oder holt es sich das Sozialamt zurück? Eine Erbschaft während des Heimaufenthalts ist rechtlich klar geregelt, doch die Folgen hängen entscheidend davon ab, wie die Pflege bezahlt wird.
Wer die Heimkosten vollständig aus eigenen Mitteln, Rente und Pflegeversicherung trägt, kann über eine Erbschaft frei verfügen. Das Sozialamt spielt hier keine Rolle. Anders sieht es aus, wenn die Pflege ganz oder teilweise über die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) finanziert wird. Dann verändert eine Erbschaft die Vermögenssituation und wirkt sich direkt auf den Anspruch aus.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen ruhig und Schritt für Schritt, was mit dem geerbten Geld passiert, welche Beträge geschützt bleiben, welche Pflichten Sie gegenüber dem Sozialamt haben und worauf Erben nach dem Tod des Pflegebedürftigen achten sollten.
Kurz und knapp: Eine Erbschaft zählt seit dem 1. Januar 2023 als Vermögen, nicht mehr als Einkommen (§ 90 SGB XII). Wer Hilfe zur Pflege bezieht, darf ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person behalten. Übersteigt das Erbe diese Grenze, muss der übersteigende Betrag zunächst für die Pflegekosten eingesetzt werden, und die Sozialhilfe ruht so lange. Selbstzahler behalten die Erbschaft vollständig. Jede Vermögensänderung ist dem Sozialamt unverzüglich mitzuteilen (§ 60 SGB I).
Was mit einer Erbschaft im Pflegeheim passiert
Ob eine Erbschaft während des Heimaufenthalts das Sozialamt berührt, hängt allein davon ab, ob Hilfe zur Pflege bezogen wird. Es gibt genau zwei Ausgangslagen, und beide führen zu ganz unterschiedlichen Folgen.
Bei Selbstzahlern fließt die Erbschaft ins Privatvermögen und bleibt vollständig erhalten. Der Bewohner oder die Bewohnerin kann das Geld für höheren Komfort, eine bessere Ausstattung oder als Rücklage nutzen. Das Sozialamt ist nicht beteiligt und erfährt von der Erbschaft nichts.
Bezieht die pflegebedürftige Person dagegen Hilfe zur Pflege, weil Rente und Pflegeversicherung die Heimkosten nicht decken, wird die Erbschaft zu einzusetzendem Vermögen. Das Sozialamt darf nur so lange und so weit einspringen, wie die betroffene Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Ein Erbe verschiebt diese Grenze.
Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum gesamten Thema. Wenn Sie noch nicht sicher sind, ob und wann Sozialhilfe überhaupt greift, hilft der Überblick zum Thema Seniorenresidenz und Sozialamt, wenn das Geld nicht reicht weiter.

Erbschaft zählt als Vermögen, nicht als Einkommen
Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine Erbschaft in der Sozialhilfe als Vermögen und nicht mehr als Einkommen. Diese Änderung ist für Pflegebedürftige mit Hilfe zur Pflege ein wichtiger Vorteil.
Der Unterschied ist bedeutsam: Einkommen wird im Zuflussmonat voll auf die Leistung angerechnet. Vermögen dagegen genießt Freibeträge, das sogenannte Schonvermögen. Eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder ein Pflichtteilsanspruch wird deshalb erst dann relevant, wenn der geerbte Betrag zusammen mit dem vorhandenen Vermögen die Freigrenze übersteigt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbfalls, also in der Regel der Todestag des Erblassers. Ab diesem Moment gehört die Erbschaft rechtlich zum Vermögen des Erben, auch wenn das Geld erst später ausgezahlt wird. Das gilt für Barvermögen, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Immobilienanteile gleichermaßen.
Schonvermögen: Was Ihnen erhalten bleibt
In der Hilfe zur Pflege bleibt ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person anrechnungsfrei (§ 90 SGB XII, Stand 2025). Dieser Betrag muss nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden.
Für Ehe- oder Lebenspartner gilt der Freibetrag jeweils gesondert. Zusammen bleiben so 20.000 Euro geschützt. Dieser Schonbetrag wurde zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben und liegt seither auf diesem Niveau.
Neben dem Barbetrag sind weitere Vermögensteile geschützt, etwa ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie Gegenstände, die für die Ausübung eines Berufs oder wegen einer Behinderung benötigt werden. Auch ein angemessenes Familienheim, das von der Person oder dem Partner bewohnt wird, bleibt in vielen Fällen unangetastet.
Entscheidend ist: Nur der Teil einer Erbschaft, der zusammen mit dem übrigen Vermögen über 10.000 Euro liegt, muss überhaupt eingesetzt werden. Erbt jemand 8.000 Euro und hatte zuvor kein Vermögen, ändert sich am Anspruch auf Hilfe zur Pflege nichts.
Wenn das Erbe das Schonvermögen übersteigt
Übersteigt die Erbschaft die Grenze von 10.000 Euro, muss der darüber liegende Betrag zunächst für die eigenen Pflegekosten verwendet werden. Die Hilfe zur Pflege ruht so lange, bis das Vermögen wieder auf den Schonbetrag gesunken ist.
Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Eine Bewohnerin bezieht Hilfe zur Pflege und erbt 40.000 Euro. Nach Abzug des Schonvermögens von 10.000 Euro verbleiben 30.000 Euro, die sie selbst einsetzen muss. Beträgt ihr monatlicher Eigenanteil, den bisher das Sozialamt getragen hat, 1.500 Euro, reicht das Erbe rechnerisch für etwa 20 Monate. In dieser Zeit zahlt sie die Kosten selbst, danach kann sie erneut Hilfe zur Pflege beantragen.
Man spricht hier von Vermögensverzehr. Der Leistungsbezug endet nicht endgültig, sondern setzt aus, bis die Mittel aufgebraucht sind. Der Anspruch lebt anschließend wieder auf, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialamt
Wer Hilfe zur Pflege bezieht, muss eine Erbschaft dem Sozialamt unverzüglich mitteilen (§ 60 Absatz 1 SGB I). Diese Pflicht gilt für jede wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse.
Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen und Art sowie Wert des geerbten Vermögens benennen. Zuständig ist das Sozialamt, das die Leistung bewilligt hat. Wird die Erbschaft von einem gesetzlichen Betreuer oder einer bevollmächtigten Person verwaltet, trifft diese die Anzeigepflicht.
Kommt jemand der Mitteilungspflicht nicht nach, kann das Sozialamt die Leistung nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen und bereits gezahlte Beträge zurückfordern. Bei bewusstem Verschweigen können darüber hinaus straf- oder ordnungsrechtliche Folgen entstehen. Eine offene und rechtzeitige Meldung schützt vor Rückforderungen und Ärger.
Selbstzahler: Erbschaft ohne Beteiligung des Sozialamts
Wer die Heimkosten vollständig selbst trägt, kann über eine Erbschaft frei und ohne Anrechnung verfügen. Hier gibt es weder ein Schonvermögen noch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialamt.
Viele Bewohnerinnen und Bewohner einer Seniorenresidenz zahlen ihren Aufenthalt aus Rente, Ersparnissen und den Leistungen der Pflegeversicherung. Eine Erbschaft erhöht in diesem Fall schlicht das private Vermögen. Sie kann für einen größeren Appartementtyp, zusätzliche Serviceleistungen oder als Reserve für steigende Kosten genutzt werden.
Wichtig ist der Blick nach vorn: Auch wer heute Selbstzahler ist, kann später auf Hilfe zur Pflege angewiesen sein, wenn das Vermögen aufgebraucht ist. Dann gelten dieselben Regeln wie oben beschrieben. Wie sich die Leistungen der Pflegekasse und der Eigenanteil zusammensetzen, erklärt der Ratgeber zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad und zu den Zuschüssen der Pflegekasse.
Erbenhaftung: Wenn der Pflegebedürftige später verstirbt
Hat eine verstorbene Person in den letzten zehn Jahren Hilfe zur Pflege bezogen, kann das Sozialamt von den Erben Kostenersatz verlangen (§ 102 SGB XII). Diese Erbenhaftung betrifft nicht die Erbschaft während des Heimaufenthalts selbst, sondern den umgekehrten Fall.
Der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Nachlass. Die Erben haften also nur mit dem, was sie erben, und nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Ersetzt werden müssen die Sozialhilfeleistungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, soweit sie einen Freibetrag übersteigen.
Dieser Freibetrag beträgt das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 SGB XII. Der Grundbetrag entspricht dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, die 2025 und 2026 bei 563 Euro liegt. Daraus ergibt sich ein Freibetrag von etwa 3.378 Euro. Bei häuslicher Pflege durch nahe Angehörige vor dem Heimeintritt gilt eine höhere Grenze von rund 15.340 Euro (§ 102 Absatz 3 SGB XII).
Der Anspruch des Sozialamts verjährt drei Jahre nach dem Tod der leistungsberechtigten Person. Wer als Erbe unsicher ist, sollte den Nachlass und mögliche Forderungen frühzeitig prüfen lassen.

Erbe ausschlagen oder gestalten?
Ein Erbe auszuschlagen, um die Anrechnung zu vermeiden, ist selten sinnvoll und rechtlich heikel. Wer ausschlägt, verliert den Anspruch vollständig, und der Vorteil fällt anderen Erben zu.
Die Rechtsprechung sieht eine Ausschlagung allein zur Sicherung von Sozialleistungen kritisch, insbesondere wenn sie darauf zielt, das Vermögen dem Zugriff des Sozialamts zu entziehen. In vielen Fällen wird die Erbschaft dann trotzdem als einzusetzendes Vermögen behandelt. Ein pauschaler Rat lässt sich hier nicht geben.
Sinnvoller ist eine vorausschauende Gestaltung durch den Erblasser, etwa über ein sogenanntes Bedürftigentestament oder eine Vor- und Nacherbschaft. Solche Konstruktionen müssen jedoch vor dem Erbfall und mit fachanwaltlicher Begleitung erstellt werden. Für die konkrete Situation ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Erbrecht der richtige Weg.
Häufig gestellte Fragen
Wird eine Erbschaft im Pflegeheim auf die Hilfe zur Pflege angerechnet?
Ja, wenn die Erbschaft zusammen mit dem übrigen Vermögen das Schonvermögen von 10.000 Euro übersteigt. Der übersteigende Betrag muss für die Pflegekosten eingesetzt werden, und die Hilfe zur Pflege ruht so lange. Selbstzahler sind davon nicht betroffen.
Wie viel Vermögen darf ich als Pflegebedürftiger behalten?
In der Hilfe zur Pflege bleibt ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person anrechnungsfrei (§ 90 SGB XII). Für Ehe- oder Lebenspartner gilt der Betrag jeweils gesondert, sodass zusammen 20.000 Euro geschützt sind.
Muss ich dem Sozialamt eine Erbschaft melden?
Ja, wer Hilfe zur Pflege bezieht, muss eine Erbschaft dem Sozialamt unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 60 SGB I). Bei unterlassener Meldung kann die Leistung versagt und zurückgefordert werden (§ 66 SGB I).
Was passiert, wenn das Erbe aufgebraucht ist?
Sinkt das Vermögen wieder auf den Schonbetrag von 10.000 Euro, können Sie erneut Hilfe zur Pflege beantragen. Der Anspruch ruht nur während des Vermögensverzehrs und lebt danach wieder auf, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Kann das Sozialamt nach dem Tod auf das Erbe zugreifen?
Ja, über die Erbenhaftung nach § 102 SGB XII. Das Sozialamt kann Kostenersatz für Sozialhilfe der letzten zehn Jahre verlangen, allerdings nur aus dem Nachlass und nur oberhalb eines Freibetrags von etwa 3.378 Euro. Der Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod.
Zählt eine Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen?
Seit dem 1. Januar 2023 zählt eine Erbschaft in der Sozialhilfe als Vermögen und nicht mehr als Einkommen. Das ist vorteilhaft, weil für Vermögen der Schonbetrag von 10.000 Euro gilt, während Einkommen voll angerechnet würde.
Wie finde ich eine passende Seniorenresidenz, wenn sich meine finanzielle Lage ändert?
Ein Vergleich mehrerer Häuser verschafft Klarheit über Kosten, Leistungen und Finanzierungsmöglichkeiten. Auf Seniorenresidenz in der Naehe vergleichen Sie geprüfte Häuser in Ihrer Region kostenlos und unverbindlich und können Angebote gezielt auf Ihr Budget abstimmen.
Eine Erbschaft während des Heimaufenthalts muss nicht bedeuten, dass das Geld verloren ist. Wer die Regeln zu Schonvermögen, Mitteilungspflicht und Erbenhaftung kennt, kann ruhig und richtig entscheiden. Auf Seniorenresidenz in der Naehe vergleichen Sie geprüfte Häuser in Ihrer Region kostenlos und unverbindlich und finden im Ratgeber weitere Orientierung, etwa dazu, was gilt, wenn das Geld für die Seniorenresidenz nicht reicht.
Die passende Seniorenresidenz finden?
Entdecken Sie geprüfte Seniorenresidenzen in ganz Deutschland – kostenlos und unverbindlich.
Seniorenresidenz finden


