Wenn die Rente und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den Platz in einer Seniorenresidenz oder einem Pflegeheim zu bezahlen, stehen viele Familien vor einer schwierigen Frage: Was passiert, wenn das Geld nicht reicht? Genau für diesen Fall gibt es die Hilfe zur Pflege nach SGB XII, mit der das Sozialamt einen Teil oder die gesamten ungedeckten Pflegekosten übernimmt.
Diese Unterstützung ist kein Almosen und kein Grund, sich zu schämen. Sie ist ein gesetzlich verankerter Anspruch, der seit Jahrzehnten zum deutschen Sozialsystem gehört. Hunderttausende pflegebedürftige Menschen in Deutschland erhalten Hilfe zur Pflege, weil die Heimkosten heute regelmäßig höher liegen als die durchschnittliche Rente. Der Schritt zum Sozialamt ist also kein persönliches Versagen, sondern der normale Weg, wenn eine Versorgungslücke entsteht.
Für viele Angehörige kommt die Sorge hinzu, ob sie selbst für die Kosten der Eltern aufkommen müssen. Hier hat der Gesetzgeber 2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich entlastet. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann das Sozialamt einspringt, welches Vermögen geschützt bleibt und wie der Antrag abläuft.
Kurz und knapp: Die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII übernimmt die Heim- oder Residenzkosten, die nach Rente, Pflegekasse und eigenem Vermögen offen bleiben. Geschützt sind unter anderem 10.000 Euro Schonvermögen pro Person (§ 90 SGB XII) und das selbst genutzte angemessene Eigenheim. Kinder müssen seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) erst ab einem eigenen Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro Unterhalt zahlen. Der durchschnittliche Eigenanteil im Heim liegt 2026 laut vdek bei 3.245 Euro im Monat, weshalb die Sozialhilfe in vielen Fällen greift.
Wann das Sozialamt für die Heimkosten einspringt
Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten über die Hilfe zur Pflege immer dann, wenn Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um den Eigenanteil im Heim oder in der Seniorenresidenz selbst zu tragen. Die Hilfe zur Pflege ist nach §§ 61 ff. SGB XII geregelt und greift nachrangig, also erst dann, wenn alle vorrangigen Einnahmen aufgebraucht sind.
Die monatliche Heimrechnung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege (EEE), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten der Einrichtung. Davon zieht man die Leistung der Pflegekasse ab. Was dann noch offen bleibt, ist der Eigenanteil, den der Bewohner selbst zahlt.
Laut Verband der Ersatzkassen (vdek) liegt dieser Eigenanteil 2026 im Bundesdurchschnitt bei 3.245 Euro im Monat (erstes Jahr), ein Anstieg von rund 9 Prozent gegenüber 2025. Da die durchschnittliche gesetzliche Rente deutlich darunter liegt, entsteht bei vielen Bewohnern eine Lücke. Reicht das Einkommen nicht und ist auch kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden, springt das Sozialamt für die Differenz ein.
Hilfe zur Pflege: der gesetzliche Anspruch nach SGB XII
Die Hilfe zur Pflege ist das siebte Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII und sichert pflegebedürftigen Menschen die nötige Versorgung, wenn sie diese nicht selbst finanzieren können. Sie ist Teil der Sozialhilfe und damit ein Rechtsanspruch, kein freiwilliges Entgegenkommen der Behörde.
Anspruch hat grundsätzlich jeder Mensch mit anerkanntem Pflegebedarf, dessen eigene Mittel nicht ausreichen. Die Hilfe zur Pflege gibt es sowohl für die häusliche Pflege als auch für die vollstationäre Versorgung im Heim oder in einer Seniorenresidenz mit Pflegevertrag. Das Sozialamt zahlt dabei die ungedeckten Kosten direkt an die Einrichtung oder ergänzend zur Rente.
Wichtig ist der Unterschied zur Grundsicherung im Alter: Während die Grundsicherung den allgemeinen Lebensunterhalt absichert, bezieht sich die Hilfe zur Pflege gezielt auf die pflegebedingten Mehrkosten. Beide Leistungen können nebeneinander bezogen werden und werden vom Sozialamt geprüft.
Die Vermögensprüfung: was Sie einsetzen müssen
Vor der Bewilligung prüft das Sozialamt, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das oberhalb des geschützten Schonvermögens liegt. Grundsätzlich muss nach § 90 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen für die Pflege eingesetzt werden, bevor öffentliche Mittel fließen.
Verwertbares Vermögen sind zum Beispiel Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, eine zweite Immobilie oder ein hochwertiges Auto. Diese Werte muss die pflegebedürftige Person zunächst aufbrauchen oder verkaufen, bevor das Sozialamt zahlt. Erst wenn das Vermögen bis auf das Schonvermögen aufgebraucht ist, greift die Hilfe zur Pflege.
Geprüft wird das Vermögen der pflegebedürftigen Person und, falls verheiratet, auch das des Ehe- oder Lebenspartners, weil dieser unterhaltspflichtig ist. Das Vermögen erwachsener Kinder bleibt bei dieser Vermögensprüfung außen vor, dazu mehr im Abschnitt zum Elternunterhalt.
Schonvermögen: was geschützt bleibt
Geschützt bleibt ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person, das die pflegebedürftige Person nicht für die Heimkosten einsetzen muss. Diese Grenze gilt seit Januar 2023 nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII in Verbindung mit der zugehörigen Durchführungsverordnung.
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag, weil jeder Partner einen eigenen Freibetrag hat. So bleiben einem Paar insgesamt 20.000 Euro anrechnungsfrei. Dieses Geld dient als finanzielle Reserve für unvorhergesehene Ausgaben und darf nicht angetastet werden.
Über den reinen Geldbetrag hinaus zählen weitere Posten zum geschützten Vermögen. Dazu gehören ein angemessenes Auto, eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge und Grabpflegeverträge sowie Hausrat in angemessenem Umfang. Auch ein selbst genutztes, angemessenes Eigenheim bleibt unter bestimmten Voraussetzungen geschützt.
Die Einkommensprüfung: was von der Rente bleibt
Bei der Hilfe zur Pflege wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, sondern nur der Teil, der über einer individuellen Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII liegt. Anders als bei der Grundsicherung bleibt ein größerer Teil des Einkommens geschützt.
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem doppelten Regelsatz der Sozialhilfe, den angemessenen Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag für unterhaltsberechtigte Angehörige. Liegt das Einkommen darüber, muss nur ein Teil des übersteigenden Betrags eingesetzt werden. Bei besonders pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 sind es höchstens 40 Prozent des übersteigenden Einkommens, 60 Prozent bleiben anrechnungsfrei.
In der Praxis bedeutet das: Die Rente fließt zunächst in die Heimkosten, ein gesetzlich definierter Sockel bleibt aber zur freien Verfügung. Hinzu kommt ein Barbetrag (umgangssprachlich Taschengeld) für persönliche Ausgaben. So ist sichergestellt, dass auch Sozialhilfeempfänger im Heim noch über etwas eigenes Geld verfügen.
Elternunterhalt: müssen die Kinder zahlen?
Erwachsene Kinder müssen seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2020 und hat die große Mehrheit der Familien von der finanziellen Heranziehung befreit.
Entscheidend ist allein das Bruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, also pro Kind getrennt betrachtet. Das Einkommen des Ehepartners zählt für die 100.000-Euro-Grenze nicht mit. Liegt das Kind unter dieser Schwelle, spielt sein Vermögen ausdrücklich keine Rolle, und das Sozialamt darf keine Unterhaltsauskunft verlangen.
Zur 100.000-Euro-Grenze zählen alle Einkünfte, also auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen. Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass kein Kind über dieser Grenze liegt, und prüft nur dann genauer, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen. Erst wenn die Grenze tatsächlich überschritten wird, kommt ein Selbstbehalt zum Tragen, der dem unterhaltspflichtigen Kind einen angemessenen eigenen Lebensstandard sichert.
So läuft der Antrag auf Hilfe zur Pflege ab
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie formlos oder mit dem Formular des zuständigen Sozialamts, am besten so früh wie möglich, da Leistungen erst ab Kenntnis der Behörde gewährt werden. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt am Wohnort beziehungsweise am Ort der Einrichtung, oft über den überörtlichen Träger.
Für die Bearbeitung benötigt das Sozialamt einen Überblick über die finanzielle Situation. Dazu gehören üblicherweise der Pflegegradbescheid, der Heimvertrag mit Kostenaufstellung, Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten Monate sowie Nachweise über Vermögen und Versicherungen. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller die Entscheidung.
Stellen Sie den Antrag, sobald absehbar ist, dass Rente und Pflegekasse nicht ausreichen. Eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor der Antragstellung ist nur eingeschränkt möglich. Lassen Sie sich beim Ausfüllen unterstützen, etwa durch den Pflegestützpunkt, den Sozialdienst des Heims oder eine unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenlos ist.
- Die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) zahlt die nach Rente, Pflegekasse und Vermögen offene Lücke.
- Schonvermögen: 10.000 Euro pro Person, 20.000 Euro pro Paar (§ 90 SGB XII).
- Selbst genutztes angemessenes Eigenheim ist in der Regel geschützt.
- Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro eigenem Jahresbruttoeinkommen Elternunterhalt.
- Antrag früh stellen, da Leistungen erst ab Kenntnis der Behörde laufen.
Eigenanteil senken, bevor das Sozialamt nötig wird
Bevor die Hilfe zur Pflege greift, lohnt sich der Blick auf alle Zuschüsse und Förderungen, die den Eigenanteil von vornherein senken. Oft lässt sich die Lücke so weit verkleinern, dass die eigene Rente reicht oder die Sozialhilfe nur ergänzend einspringt.
Dazu gehören der Leistungszuschlag der Pflegekasse, in einigen Bundesländern das Pflegewohngeld zur Deckung der Investitionskosten, ein möglicher Anspruch auf Wohngeld sowie Steuervorteile für außergewöhnliche Belastungen. Auch die Wahl der Einrichtung beeinflusst die Höhe, da Investitions- und Unterkunftskosten regional stark schwanken. Einen Überblick über alle Bausteine geben unsere Ratgeber zu den Seniorenresidenz-Kosten 2026 und zu den Zuschüssen der Pflegekasse.
Ein häufig unterschätztes Thema ist die Erbenhaftung. Hat das Sozialamt Leistungen erbracht, kann es unter bestimmten Voraussetzungen den Nachlass heranziehen. Was das für die Familie bedeutet und welche Grenzen gelten, erklären wir im Ratgeber zur Erbenhaftung bei Pflegeheimkosten.
Häufig gestellte Fragen
Wann zahlt das Sozialamt die Heimkosten?
Das Sozialamt zahlt über die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII, wenn Rente, Pflegekasse und eigenes Vermögen nicht ausreichen, um den Eigenanteil im Heim zu decken. Vorher müssen das verwertbare Vermögen bis auf das Schonvermögen von 10.000 Euro pro Person und das Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze eingesetzt werden. Erst die danach offene Lücke übernimmt die Behörde.
Wie viel Vermögen darf man behalten?
Geschützt sind nach § 90 SGB XII 10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren also zusammen 20.000 Euro. Zusätzlich bleiben ein angemessenes Auto, eine Bestattungsvorsorge, Hausrat und in der Regel das selbst genutzte angemessene Eigenheim geschützt. Alles darüber hinaus gilt als verwertbares Vermögen und muss für die Pflege eingesetzt werden.
Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 müssen Kinder erst ab einem eigenen Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro Elternunterhalt zahlen. Liegt das Einkommen darunter, spielt auch das Vermögen des Kindes keine Rolle, und das Sozialamt darf keine Auskunft verlangen. Entscheidend ist allein das Einkommen des Kindes, nicht das des Ehepartners.
Wird das Eigenheim für die Pflege verwertet?
Ein selbst genutztes, angemessenes Eigenheim bleibt geschützt, solange der Ehepartner darin wohnen bleibt. Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Heim und steht die Immobilie leer, kann das Sozialamt die Verwertung verlangen, häufig zunächst über ein Darlehen, das später zurückzuzahlen ist. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, da der Einzelfall entscheidet.
Wie stelle ich den Antrag auf Hilfe zur Pflege?
Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Sozialamt, formlos oder mit dem dortigen Formular, und zwar so früh wie möglich. Benötigt werden unter anderem Pflegegradbescheid, Heimvertrag, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Vermögensnachweise. Unterstützung erhalten Sie kostenlos beim Pflegestützpunkt, beim Sozialdienst des Heims oder über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim 2026?
Der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Heimjahr liegt 2026 laut Verband der Ersatzkassen (vdek) bei 3.245 Euro im Monat, rund 9 Prozent mehr als 2025. Er setzt sich aus dem pflegebedingten Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer sinkt der pflegebedingte Anteil durch den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.
Wie finde ich eine bezahlbare Seniorenresidenz?
Vergleichen Sie vor dem Einzug mehrere Einrichtungen, da Investitions- und Unterkunftskosten regional stark schwanken und den Eigenanteil deutlich beeinflussen. Auf Seniorenresidenz in der Naehe finden Sie geprüfte Häuser in Ihrer Region mit transparenter Kostenstruktur, kostenlos und unverbindlich. So lässt sich die Lücke oft so weit verkleinern, dass weniger oder gar keine Sozialhilfe nötig ist.
Wenn Rente und Pflegekasse nicht reichen, ist die Hilfe zur Pflege nach SGB XII ein gesetzlich gesicherter Anspruch und kein Grund zur Scham. Wer Schonvermögen, Einkommensgrenze und die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt kennt, kann ruhiger planen und früh den Antrag stellen. Auf Seniorenresidenz in der Naehe vergleichen Sie geprüfte Häuser in Ihrer Region, kostenlos und unverbindlich, und behalten die Kostenstruktur im Blick, bevor es eng wird. Mehr zur richtigen Wohnform finden Sie im Ratgeber Unterschied Seniorenresidenz und Pflegeheim.
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