Leistungszuschlag nach Heimjahren: 15, 30, 50, 75 Prozent erklärt
Hände übergeben Euroscheine
Symbolbild · KI-generiert

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Im zweiten Jahr im Heim schauen viele Familien erwartungsvoll auf die Rechnung. Sie haben gelesen, dass der Eigenanteil nach einem Jahr um 30 Prozent sinkt, und rechnen mit ein paar hundert Euro weniger. Dann kommt die Abrechnung, und die Entlastung fällt spürbar kleiner aus als erhofft.

Der Leistungszuschlag im Pflegeheim ist eine echte Entlastung, aber er wirkt nur auf einen Teil der Rechnung. Er greift ausschließlich auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben unverändert, und genau dieser Punkt wird in Ratgebern und sogar in Beratungsgesprächen regelmäßig falsch dargestellt.

Dieser Beitrag erklärt die vier Stufen, zeigt an einem Rechenbeispiel, was sie in Euro bedeuten, und beschreibt, wie die Monate gezählt werden, wenn jemand die Einrichtung wechselt oder zwischendurch im Krankenhaus liegt.

Kurz und knapp: Der Leistungszuschlag im Pflegeheim beträgt 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten (§ 43c SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Bemessungsgrundlage ist allein der zu zahlende Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht einbezogen. Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Gezählt werden die Monate, in denen Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen werden, angefangene Monate eingeschlossen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Zuschlag wirkt nur auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf die gesamte Heimrechnung.
  • Vier Stufen: 15, 30, 50 und 75 Prozent, gestaffelt nach Bezugsmonaten.
  • Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen, ebenso die Kurzzeitpflege.
  • Gezählt wird der Leistungsbezug, nicht die Zeit in einem bestimmten Haus.
  • Seit dem 1. Juli 2026 rechnet die Pflegekasse den Zuschlag direkt mit der Einrichtung ab.

Worauf genau wirkt der Leistungszuschlag?

Der Zuschlag bezieht sich ausschließlich auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Der Gesetzestext lässt daran keinen Zweifel: Pflegebedürftige erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen (§ 43c SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Ihre Heimrechnung besteht aber aus mehreren Blöcken. Der erste ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, also Ihr Anteil an den pflegebedingten Kosten. Der zweite sind Unterkunft und Verpflegung. Der dritte sind die Investitionskosten, mit denen die Einrichtung Gebäude und Ausstattung finanziert. Nur der erste Block ist Bemessungsgrundlage.

Im bundesweiten Durchschnitt verteilte sich der Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr auf 1.775 Euro einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro Investitionskosten, zusammen 3.364 Euro im Monat (vdek, Auswertung zum Stichtag 01.07.2026).

Bestandteil der Heimrechnung Bundesdurchschnitt Vom Leistungszuschlag erfasst
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil 1.775 Euro ja
Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro nein
Investitionskosten 521 Euro nein
Zusatzleistungen auf Wunsch je nach Haus nein

Der Grund für diese Aufteilung liegt in der Systematik der Pflegeversicherung. Sie ist als Teilleistungsversicherung angelegt und übernimmt die pflegebedingten Kosten, nicht das Wohnen und Essen. Der Leistungszuschlag setzt an derselben Stelle an und erweitert den Teil, den die Kasse trägt. Für Kost und Logis bleibt jeder selbst zuständig, so wie in der eigenen Wohnung auch.

Daraus folgt eine unbequeme Rechnung. Selbst auf der höchsten Stufe von 75 Prozent bleibt der größere Teil der Monatsrechnung bestehen, weil Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten unverändert weiterlaufen. Wer das vorher weiß, plant realistischer.

Ihren eigenen Wert finden Sie im Heimvertrag. Dort sind die Entgelte getrennt aufgeführt, meist als Pflegesatz je Pflegegrad, als Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und als gesondert berechenbarer Investitionsbetrag. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil steht in der Regel als eigene Zeile daneben und ist für alle Bewohner ab Pflegegrad 2 identisch.

Achtung: Aussagen wie „nach drei Jahren zahlen Sie nur noch ein Viertel“ sind falsch. Nach mehr als 36 Monaten übernimmt die Pflegekasse 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, nicht 75 Prozent der Heimrechnung. Lassen Sie sich diese Unterscheidung bei jeder Beratung ausdrücklich bestätigen.

Wie hoch ist der Zuschlag nach Heimjahren?

Es gibt vier Stufen, und sie richten sich nach der Dauer des Leistungsbezugs. Das Gesetz formuliert sie als Zeiträume, nicht als Kalenderjahre, und diese Unterscheidung entscheidet im Einzelfall über mehrere hundert Euro.

Wer bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 SGB XI bezieht, erhält 15 Prozent. Wer seit mehr als zwölf Monaten bezieht, erhält 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten sind es 50 Prozent, nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent (§ 43c SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Dauer des Leistungsbezugs Zuschlag Rechnerisch bei 1.775 Euro Verbleibender pflegebedingter Anteil
bis einschließlich 12 Monate 15 % rund 266 Euro rund 1.509 Euro
mehr als 12 Monate 30 % rund 533 Euro rund 1.242 Euro
mehr als 24 Monate 50 % rund 888 Euro rund 887 Euro
mehr als 36 Monate 75 % rund 1.331 Euro rund 444 Euro

Die beiden rechten Spalten sind eine reine Rechnung mit dem bundesweiten Durchschnittswert von 1.775 Euro (vdek, 2026). In Ihrem Haus gilt ein anderer Betrag, denn der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird je Einrichtung verhandelt. Setzen Sie den Wert aus Ihrem Heimvertrag ein, dann stimmt die Rechnung für Ihren Fall.

Was bedeutet das in Euro auf der Monatsrechnung?

Rechnen Sie den Zuschlag immer auf die vollständige Rechnung um, sonst täuscht der Prozentsatz. Ein Beispiel mit den Durchschnittswerten macht das deutlich und lässt sich auf Ihr Haus übertragen.

Im ersten Jahr stehen 3.364 Euro auf der Rechnung. Der Zuschlag von 15 Prozent auf 1.775 Euro entlastet rechnerisch um rund 266 Euro. Im zweiten Jahr steigt die Entlastung auf rund 533 Euro, ab dem dritten Jahr auf rund 888 Euro und ab dem vierten Jahr auf rund 1.331 Euro.

Bezogen auf die Gesamtrechnung bedeutet die höchste Stufe damit eine Entlastung von etwa 40 Prozent, nicht von 75 Prozent. Das ist viel Geld und für viele Familien der Unterschied zwischen eigenem Budget und Sozialhilfe, aber es ist eben nicht die Dreiviertel-Entlastung, die in Überschriften steht.

Regional fallen die Beträge unterschiedlich aus, weil schon die Ausgangsrechnung auseinandergeht. Die Spanne der Eigenanteile reicht von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen (vdek, 2026). Wo der pflegebedingte Anteil höher liegt, entlastet derselbe Prozentsatz absolut stärker, und wo er niedriger liegt, entsprechend weniger.

Zu beachten ist außerdem, dass Preise steigen. Verhandelt die Einrichtung höhere Pflegesätze, wächst der pflegebedingte Eigenanteil, und der Zuschlag wirkt dann auf einen höheren Betrag. Netto kann Ihre Rechnung trotzdem gleich bleiben. Wie Erhöhungen angekündigt und begründet werden müssen, lesen Sie im Beitrag zur Entgelterhöhung im Heimvertrag.

Ab wann zählt die Uhr, und was passiert beim Umzug?

Gezählt werden die Monate, in denen Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen werden. Maßgeblich ist also der Leistungsbezug in der vollstationären Pflege, nicht die Zeit in einem bestimmten Haus und nicht das Datum des Heimvertrags.

Angefangene Monate zählen mit. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, bei der Bemessung berücksichtigt werden (§ 43c SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Ein Einzug am 20. eines Monats kostet Sie also keinen vollen Monat.

Ein Wechsel der Einrichtung setzt die Zählung nach dem Gesetzeswortlaut nicht zurück. Weil auf den Bezug der Leistung abgestellt wird, läuft die bisherige Bezugsdauer weiter, wenn jemand aus dem einen Haus in ein anderes zieht und dort weiterhin vollstationär versorgt wird. Lassen Sie sich die bisherige Bezugsdauer trotzdem vor dem Umzug von der Pflegekasse schriftlich bestätigen, damit die neue Einrichtung die richtige Stufe meldet.

Auch eine Unterbrechung ist denkbar. Kehrt jemand aus dem Heim dauerhaft nach Hause zurück und zieht Jahre später erneut ein, beginnt der Leistungsbezug nach § 43 SGB XI neu. Wie kurze Unterbrechungen im Einzelfall behandelt werden, entscheidet die Pflegekasse anhand der gemeldeten Bezugszeiten. Fragen Sie in einem solchen Fall vor dem zweiten Einzug nach, mit welcher Stufe gerechnet wird.

Anders liegt der Fall bei der Kurzzeitpflege. Sie ist in § 42 SGB XI geregelt und damit keine Leistung nach § 43. Wochen in der Kurzzeitpflege zählen für den Leistungszuschlag nicht mit, auch wenn sie in derselben Einrichtung stattgefunden haben.

Gut zu wissen: Bei vorübergehender Abwesenheit, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, werden die Leistungen für vollstationäre Pflege unter den Voraussetzungen des § 87a SGB XI weiter erbracht (§ 43 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Der Leistungsbezug läuft in dieser Zeit also weiter.

Wer bekommt den Zuschlag nicht?

Pflegegrad 1 ist vom Leistungszuschlag ausgeschlossen. § 43c SGB XI nennt ausdrücklich nur die Pflegegrade 2 bis 5. Wer mit Pflegegrad 1 vollstationär wohnt, erhält den Zuschuss von 131 Euro monatlich nach § 43 Abs. 3 SGB XI, aber keinen Leistungszuschlag (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Ebenfalls außen vor bleiben Wohnformen, die nicht vollstationär sind. Betreutes Wohnen, Tagespflege und ambulant betreute Wohngemeinschaften fallen nicht unter § 43 SGB XI und lösen deshalb keinen Zuschlag aus, selbst wenn dort ein hoher Eigenanteil anfällt.

Genauso wenig greift der Zuschlag bei der Kurzzeitpflege und bei der Verhinderungspflege. Beide sind eigenständige Leistungen mit eigenem Budget, dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Wer mehrere Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, sammelt damit keine Bezugsmonate für die Stufen an.

Das ist ein Punkt, der bei der Wahl der Wohnform selten mitgedacht wird. Wer vor der Entscheidung zwischen einem Apartment mit ambulanter Versorgung und einem vollstationären Platz steht, sollte den Zuschlag in die Langfristrechnung aufnehmen, weil er nach einigen Jahren erheblich ins Gewicht fällt. Unser Beitrag zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad stellt die Wohnformen nebeneinander.

Wie kommt der Zuschlag auf Ihre Rechnung?

Sie müssen den Leistungszuschlag nicht beantragen. Er ist ein gesetzlicher Anspruch, der mit dem Leistungsbezug entsteht. Seit dem 1. Juli 2026 ist auch das Verfahren im Gesetz geregelt, und es hat sich geändert.

Die Pflegekasse berechnet den Leistungszuschlag seit diesem Datum auf Grundlage von Informationen der vollstationären Einrichtung, die die pflegebedürftige Person versorgt. Sie entrichtet den berechneten Zuschlag gegenüber der Einrichtung, und die Einrichtung stellt der Bewohnerin oder dem Bewohner nur noch den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung (§ 43c SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Vorher lief die Abrechnung über die Einrichtung, die den Zuschlag selbst ermittelte und mit der Pflegekasse verrechnete. Die Umstellung soll Fehler bei der Stufenzuordnung verringern, weil die Kasse die Bezugszeiten ohnehin kennt. Art und Umfang der Informationen, die die Einrichtung dafür übermitteln muss, werden im Rahmen der Festlegungen nach § 105 SGB XI bestimmt.

Für Sie heißt das: Auf der Rechnung sollte der Zuschlag als eigene Position oder als bereits abgezogener Betrag erkennbar sein. Ist er das nicht, fragen Sie in der Verwaltung nach, welche Bezugsdauer gemeldet wurde und welche Stufe angesetzt ist.

Kommt Ihnen ein Betrag falsch vor, verlangen Sie eine Aufschlüsselung mit Bezugsmonaten, angesetzter Stufe und Berechnungsgrundlage. Bleibt die Einrichtung dabei, wenden Sie sich an die Pflegekasse, denn sie berechnet den Zuschlag und kann die gemeldeten Zeiten prüfen. Widersprechen Sie einer strittigen Rechnung schriftlich und zahlen Sie den unstrittigen Teil weiter.

Tipp: Notieren Sie sich den Monat des Einzugs und die Stufenwechsel nach 12, 24 und 36 Bezugsmonaten im Kalender. Prüfen Sie die erste Rechnung nach jedem Stufenwechsel genau. Fehler entstehen fast immer beim Übergang, nicht im laufenden Betrieb.

Warum der Eigenanteil trotzdem steigen kann

Der Leistungszuschlag bremst den Eigenanteil, er friert ihn nicht ein. Pflegesätze, Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten werden regelmäßig neu verhandelt, und sie sind in den vergangenen Jahren gestiegen.

Weil der Zuschlag nur am pflegebedingten Anteil ansetzt, schlagen Erhöhungen bei Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten voll auf Ihre Rechnung durch. Gerade die Investitionskosten unterscheiden sich stark zwischen den Ländern, weil die Investitionsförderung unterschiedlich ausgestaltet ist. Was dahintersteckt, erklärt unser Beitrag zu den Investitionskosten im Pflegeheim.

Reicht das Einkommen trotz Zuschlag nicht, ist die Hilfe zur Pflege der nächste Schritt. Sie setzt genau dort an, wo Rente, Pflegekassenanteil und Leistungszuschlag zusammen die Rechnung nicht decken. Wichtig ist dabei, den Antrag früh zu stellen, denn Sozialhilfe wird nicht rückwirkend geleistet.

Planen Sie deshalb nicht mit einer fallenden, sondern mit einer langsam gleichbleibenden Belastung. Wer im dritten Jahr mit 888 Euro Entlastung rechnet und gleichzeitig eine Entgelterhöhung von 150 Euro erhält, hat netto weniger gewonnen, als die Prozentzahl verspricht. Eine vollständige Aufschlüsselung aller Posten finden Sie in unserer Übersicht zum Eigenanteil in der Seniorenresidenz.

Häufig gestellte Fragen

Auf welchen Betrag wirkt der Leistungszuschlag?

Ausschließlich auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen (Paragraf 43c SGB XI, 2026). Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Zusatzleistungen bleiben unverändert. Deshalb sinkt die Gesamtrechnung deutlich weniger stark, als der Prozentsatz vermuten lässt.

Wie schnell erreiche ich die Stufe von 75 Prozent?

Nach mehr als 36 Bezugsmonaten, also im vierten Jahr des Leistungsbezugs. Davor gelten 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf und 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten (Paragraf 43c SGB XI, 2026).

Zählt die Zeit weiter, wenn meine Mutter das Heim wechselt?

Das Gesetz stellt auf die Monate des Leistungsbezugs nach Paragraf 43 SGB XI ab, nicht auf die Zeit in einer bestimmten Einrichtung. Die bisherige Bezugsdauer läuft daher weiter. Lassen Sie sich den Stand vor dem Umzug von der Pflegekasse schriftlich bestätigen.

Gilt der Zuschlag auch bei Pflegegrad 1?

Nein. Der Leistungszuschlag steht nur den Pflegegraden 2 bis 5 zu. Bei Pflegegrad 1 gibt es in der vollstationären Pflege einen Zuschuss von 131 Euro monatlich (Paragraf 43 Absatz 3 SGB XI, 2026), aber keinen Leistungszuschlag.

Muss ich den Leistungszuschlag beantragen?

Nein, er entsteht kraft Gesetzes. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse ihn auf Grundlage der Angaben der Einrichtung und zahlt ihn direkt an diese. Die Einrichtung stellt Ihnen nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.

Zählt Kurzzeitpflege für den Leistungszuschlag mit?

Nein. Kurzzeitpflege ist in Paragraf 42 SGB XI geregelt und damit keine Leistung nach Paragraf 43. Die Bezugsmonate beginnen erst mit der dauerhaften vollstationären Versorgung.

Wie vergleiche ich Häuser, wenn der Zuschlag überall gilt?

Vergleichen Sie den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten getrennt, denn nur der erste Posten wird durch den Zuschlag entlastet. Auf Seniorenresidenz in der Nähe finden Sie Häuser in Ihrer Region und können die Kostenbestandteile nebeneinanderlegen.


Der Leistungszuschlag im Pflegeheim ist eine der wirksamsten Entlastungen im Pflegerecht, aber nur, wenn man weiß, worauf er wirkt. Wer die drei Kostenblöcke seiner Rechnung kennt, kann die Stufen realistisch einplanen und erkennt Fehler in der Abrechnung sofort. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region und sehen die Kostenbestandteile im Überblick.

Jan Berning
Author: Jan Berning

Hallo liebe Leser und Leserinnen, mein Name ist Jan und ich gehöre zum Team Seniorenresidenz in der Nähe. In meinen Ratgeber-Artikeln teile ich gerne mein Wissen, um Ihnen umfassende Informationen über die Seniorenresidenzen zu bieten.

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