Es ist Dienstagmorgen, Sie sitzen im Büro, und das Krankenhaus ruft an. Ihre Mutter ist gestürzt, Oberschenkelhalsbruch, sie wird operiert und kann danach nicht mehr allein in ihrer Wohnung leben. Bis Freitag muss entschieden sein, wie es weitergeht, und Sie haben in dieser Woche zwei Termine, die niemand übernehmen kann.
Für genau diese Woche gibt es zwei Rechte, die zusammengehören und doch oft verwechselt werden. Das Pflegezeitgesetz gibt Ihnen das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI ersetzt für diese Zeit Ihr entgangenes Arbeitsentgelt.
Beides müssen Sie nicht beantragen, bevor der Notfall eintritt. Sie müssen aber wissen, wen Sie wann informieren und wo der Antrag hingeht, sonst bleibt am Ende eine unbezahlte Woche übrig.
Kurz und knapp: Das Pflegeunterstützungsgeld gleicht entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr aus, wenn Sie wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben (§ 44a Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die Höhe entspricht der Berechnung beim Kinderkrankengeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (§ 45 Abs. 2 SGB V, 2026). Der Antrag geht an die Pflegekasse des Angehörigen, nicht an die eigene.
- Freistellung und Geldleistung sind zwei getrennte Ansprüche aus zwei Gesetzen.
- Seit dem 1. Januar 2024 steht das Geld je Kalenderjahr zur Verfügung.
- Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe Person geltend, gilt die Grenze zusammen.
- Ein Pflegegrad muss noch nicht festgestellt sein.
- Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, also ohne schuldhaftes Zögern.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld genau?
Es ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Das Pflegezeitgesetz regelt dabei die Freistellung, das SGB XI das Geld. Beide Bausteine greifen ineinander, kommen aber von unterschiedlichen Stellen.
Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich das aus anderen Vorschriften oder aus einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG, 2026). Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag. Zahlt der Arbeitgeber weiter, entfällt das Pflegeunterstützungsgeld, denn es setzt gerade voraus, dass keine Entgeltfortzahlung besteht.
Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gelten auch Personen als pflegebedürftig, die die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 PflegeZG, 2026). Genau das ist der Fall nach einem Sturz oder einem Schlaganfall, wenn der Antrag bei der Pflegekasse gerade erst gestellt ist.
Wie viele Tage stehen Ihnen zu?
Das Geld gibt es für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Gesetz formuliert den Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt ausdrücklich für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Diese Formulierung ist neu. Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt (Bundesministerium für Gesundheit, 2024). Wer die Tage im Vorjahr verbraucht hat, steht in diesem Jahr also nicht mit leeren Händen da.
Der Freistellungsanspruch selbst ist im Pflegezeitgesetz anders formuliert. Dort steht schlicht, dass Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben dürfen, wenn eine akut aufgetretene Pflegesituation dies erfordert. Eine Bindung an das Kalenderjahr enthält der Wortlaut nicht. Klären Sie deshalb im Zweifel mit dem Arbeitgeber, wie er die Freistellung handhabt, und mit der Pflegekasse, wie viele bezahlte Tage im laufenden Jahr noch offen sind.
Eine Grenze gilt für die Familie insgesamt. Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (§ 44a Abs. 3 SGB XI, 2026). Zwei Geschwister teilen sich die zehn Tage also, sie verdoppeln sie nicht.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Für die Höhe verweist das Gesetz auf die Berechnung beim Kinderkrankengeld. Maßgeblich ist § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V entsprechend (§ 44a Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Das klingt umständlich, ergibt aber eine klare Rechnung.
Die Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wer in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten hat, etwa Weihnachtsgeld, bekommt 100 Prozent. Nach oben ist die Leistung auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt (§ 45 Abs. 2 SGB V, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Wird aus Arbeitseinkommen gerechnet, also bei Selbständigen mit entsprechendem Versicherungsschutz, beträgt die Leistung 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Privat Krankenversicherte erhalten zusätzlich auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs (§ 44a Abs. 4 SGB XI, 2026). Denken Sie daran, diesen Zuschuss mit zu beantragen, er wird nicht automatisch gewährt.
Wer zählt als naher Angehöriger?
Der Kreis ist weiter, als die meisten vermuten. Das Pflegezeitgesetz führt die nahen Angehörigen in einer festen Liste auf, und diese Liste reicht über die direkte Linie deutlich hinaus (§ 7 Abs. 3 PflegeZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Dazu gehören Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, ferner Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder des Ehegatten, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Die Aufzählung ist dabei nicht beispielhaft gemeint, sondern begrenzt den Kreis. Wer darin steht, kann den Anspruch geltend machen, unabhängig davon, ob man zusammenlebt oder wie weit die Wohnungen auseinanderliegen. Eine gemeinsame Haushaltsführung verlangt das Gesetz nicht.
Nicht erfasst sind dagegen Tanten, Onkel, Cousins und Nachbarn, so eng die Beziehung im Einzelfall auch sein mag. Wer für solche Personen frei nehmen möchte, ist auf Urlaub oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angewiesen.
Wie beantragen Sie die Leistung?
Der Antrag geht an die Pflegekasse des Angehörigen, nicht an Ihre eigene. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt, und der Antrag ist unverzüglich zu stellen (§ 44a Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Dem Antrag ist die ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG beizufügen. Im Krankenhaus stellt der Sozialdienst oder die behandelnde Ärztin diese Bescheinigung in der Regel ohne Umstände aus, wenn Sie danach fragen.
Reichen Sie außerdem eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall ein, wenn die Kasse danach fragt. Viele Pflegekassen stellen dafür ein zweiseitiges Formular bereit, das Sie und der Arbeitgeber jeweils zur Hälfte ausfüllen. Fragen Sie beim ersten Telefonat gezielt danach, dann sparen Sie sich eine Nachforderung.
Gegenüber dem Arbeitgeber gilt eine eigene Pflicht. Sie müssen Ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor, eine kurze Nachricht am Morgen genügt, sollte aber später schriftlich bestätigt werden.
Was gilt, wenn zehn Tage nicht reichen?
Für längere Zeiträume gibt es zwei weitere Freistellungen, die allerdings kein Lohnersatz sind. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung für längstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen, besteht aber nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§§ 3 und 4 PflegeZG, 2026).
Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG sieht eine teilweise Freistellung für längstens 24 Monate vor, mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten.
| Freistellung | Dauer | Betriebsgröße | Geld |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | bis zu 10 Arbeitstage | ohne Mindestgröße | Pflegeunterstützungsgeld |
| Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) | längstens 6 Monate | mehr als 15 Beschäftigte | zinsloses Darlehen |
| Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) | längstens 24 Monate | mehr als 25 Beschäftigte | zinsloses Darlehen |
Beide längeren Freistellungen müssen Sie ankündigen. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen, zusammen mit der Angabe, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang freigestellt werden soll (§ 3 Abs. 3 PflegeZG, 2026). Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung braucht diese Vorlaufzeit nicht, weil sie den Akutfall abdeckt.
Für beide längeren Freistellungen gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten, in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung (§ 3 FPfZG, 2026). Es ist eine Überbrückung, kein Zuschuss, und muss zurückgezahlt werden.
Wie nutzen Sie die zehn Tage sinnvoll?
Die zehn Tage sind Organisationszeit, keine Pflegezeit. Das Gesetz nennt genau diesen Zweck: eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherstellen. Wer die Tage am Krankenbett verbringt, statt Termine zu machen, verliert die wertvollste Woche.
Setzen Sie zuerst den Antrag auf einen Pflegegrad auf, denn ohne Einstufung fließen keine Leistungen. Sprechen Sie parallel mit dem Sozialdienst der Klinik über die Anschlussversorgung und klären Sie, ob eine Kurzzeitpflege den Übergang tragen kann. Wie das abläuft, steht in unserem Beitrag zur Kurzzeitpflege in der Übergangszeit.
Nutzen Sie zwei der Tage für Besichtigungen. Wer erst nach der Entlassung sucht, nimmt, was frei ist. Eine strukturierte Liste mit Fragen für den Rundgang finden Sie in unserer Checkliste für die Besichtigung, und welche Leistungen mit welchem Pflegegrad verbunden sind, zeigt der Beitrag zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad.
Klären Sie außerdem die Vollmachten. Ohne Vorsorgevollmacht dürfen Sie weder den Heimvertrag unterschreiben noch mit der Bank sprechen. Muster und typische Fehler stehen im Beitrag zur Vorsorgevollmacht für die Residenz.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Tage Pflegeunterstützungsgeld gibt es?
Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (Paragraf 44a Absatz 3 SGB XI, 2026). Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person geltend, sind sie zusammen auf zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.
Wie viel Geld bekomme ich?
90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (Paragraf 45 Absatz 2 SGB V, 2026). Die Rechnung entspricht der beim Kinderkrankengeld.
Wo stelle ich den Antrag?
Bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht bei Ihrer eigenen Kasse. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und braucht eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson.
Muss schon ein Pflegegrad festgestellt sein?
Nein. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt es, dass die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt werden (Paragraf 7 Absatz 4 PflegeZG, 2026). Genau darum geht es nach einem Sturz oder Schlaganfall.
Zählt mein Schwiegervater als naher Angehöriger?
Ja. Schwiegereltern stehen ausdrücklich in der Aufzählung des Pflegezeitgesetzes, ebenso Großeltern, Geschwister, Schwiegerkinder und Enkelkinder (Paragraf 7 Absatz 3 PflegeZG, 2026). Tanten, Onkel und Nachbarn gehören nicht dazu.
Was ist, wenn mein Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt?
Dann besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, denn es setzt voraus, dass für den Zeitraum keine Entgeltfortzahlung beansprucht werden kann. Prüfen Sie zuerst Arbeits- und Tarifvertrag, bevor Sie den Antrag stellen.
Wie finde ich in dieser Woche eine passende Einrichtung?
Beginnen Sie mit einer Liste von Häusern in der Nähe des Angehörigen oder in Ihrer Nähe, telefonieren Sie die Aufnahme ab und vereinbaren Sie zwei Besichtigungen innerhalb der Freistellung. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie Häuser in Ihrer Region und sehen auf einen Blick, wer welche Versorgungsformen anbietet.
Das Pflegeunterstützungsgeld macht aus einer unbezahlten Notfallwoche eine bezahlte. Es ist schnell beantragt, wenn Sie wissen, dass die Bescheinigung aus der Klinik kommt und der Antrag zur Kasse des Angehörigen geht. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region, damit die zehn Tage für die Entscheidung reichen.
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