Entlastungsbetrag 131 Euro: Wofür er in der Residenz verwendet werden darf
Frau erklärt einem Senior etwas
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Auf dem Kontoauszug Ihrer Mutter taucht seit dem Einzug ins Apartment der Residenz kein einziger Cent von den 131 Euro auf, von denen in der Pflegeberatung die Rede war. Die Nachbarin erzählt, sie lasse davon jede Woche jemanden zum Einkaufen kommen. Bei Ihrer Mutter passiert nichts, und niemand hat erklärt, warum. Es geht um den Entlastungsbetrag in der Residenz.

Er ist einer der am häufigsten missverstandenen Ansprüche der Pflegeversicherung. Er wird nicht ausgezahlt, er gilt nicht überall, und er ist an eine Voraussetzung geknüpft, die im Prospekt selten steht.

Dieser Beitrag klärt in aller Kürze, wem der Betrag zusteht, wofür er verwendet werden darf, warum er in der vollstationären Pflege praktisch leerläuft und wie der oft verwechselte Umwandlungsanspruch daneben funktioniert.

Kurz und knapp: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, und zwar in allen Pflegegraden (§ 45b Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet. In der vollstationären Pflege greift er nicht, weil das Gesetz ihn auf die häusliche Pflege beschränkt. Lebt Ihr Angehöriger dagegen im betreuten Wohnen oder in einem Apartment der Residenz, bleibt der Anspruch bestehen. Davon zu unterscheiden ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI mit bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags.

Das Wichtigste in Kürze
  • 131 Euro im Monat, in allen Pflegegraden gleich hoch.
  • Nur bei häuslicher Pflege, nicht in der vollstationären Versorgung.
  • Kein Antrag nötig, aber Erstattung nur gegen Belege.
  • Ab Pflegegrad 2 nicht für Leistungen der Selbstversorgung durch ambulante Dienste.
  • § 45b regelt den Entlastungsbetrag, § 45a den Umwandlungsanspruch.

Was ist der Entlastungsbetrag und wem steht er zu?

Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Erstattungsanspruch von bis zu 131 Euro im Monat für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. So steht es im ersten Satz von § 45b Abs. 1 SGB XI (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Er ist der einzige Leistungsbetrag der Pflegeversicherung, der in allen Pflegegraden gleich hoch ist, also auch im Pflegegrad 1.

Zweck ist nach dem Gesetzestext die Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender sowie die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Diese Zweckbindung ist keine Floskel, sondern der Grund für die Verwendungsregeln.

Ausgezahlt wird der Betrag nie. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die Ihnen bereits entstanden sind. Sie gehen also in Vorleistung, reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommen das Geld anschließend zurück.

Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag steht auch im Pflegegrad 1 zu. Das ist wichtig, weil es in diesem Pflegegrad weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gibt. Für viele Menschen mit Pflegegrad 1 ist er damit die einzige regelmäßige Geldleistung der Pflegeversicherung.

Wofür darf er verwendet werden und wofür nicht?

Das Gesetz zählt genau vier Verwendungszwecke auf, und diese Aufzählung ist vollständig. § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI nennt Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI sowie Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Verwendung Erlaubt Hinweis
Tages- oder Nachtpflege ja zusätzlich zum Leistungsbetrag nach § 41 SGB XI
Kurzzeitpflege ja auch für den Eigenanteil bei Unterkunft und Verpflegung
Ambulanter Pflegedienst eingeschränkt ab Pflegegrad 2 nicht für Leistungen der Selbstversorgung
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ja Anerkennung nach Landesrecht erforderlich
Barauszahlung an Angehörige nein der Betrag wird nur gegen Belege erstattet
Nachbarschaftshilfe ohne Anerkennung nein je nach Landesrecht ist eine Anerkennung möglich

Die wichtigste Einschränkung betrifft den ambulanten Pflegedienst. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung eingesetzt werden. Waschen, Duschen, An- und Auskleiden und die Unterstützung beim Essen gehören dazu und müssen über Pflegegeld oder Sachleistung finanziert werden.

Erlaubt bleiben dagegen Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Unterstützung. Im Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht, dort darf der Betrag auch für körperbezogene Leistungen eines Pflegedienstes verwendet werden.

Eine Besonderheit regelt § 45b Abs. 4 SGB XI. Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Das schützt vor Anbietern, die den festen Monatsbetrag mit überhöhten Stundensätzen abschöpfen.

Warum greift der Entlastungsbetrag in der vollstationären Pflege nicht?

Weil das Gesetz ihn ausdrücklich auf die häusliche Pflege begrenzt. § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI spricht von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege. Wer vollstationär versorgt wird, erhält den Betrag deshalb nicht, und zwar unabhängig davon, wie viel Betreuung er braucht.

Inhaltlich ist das nachvollziehbar. In der vollstationären Pflege sind Betreuung und Aktivierung bereits Bestandteil der Leistung. Die Pflegekasse übernimmt nach § 43 Abs. 2 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und zusätzlich besteht ein Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Entscheidend ist deshalb die Versorgungsform und nicht das Gebäude. Genau hier entsteht die Verwirrung in Seniorenresidenzen, denn viele Häuser vereinen beides unter einem Dach. Lebt Ihr Angehöriger in einem Apartment des betreuten Wohnens und holt sich Pflege über einen ambulanten Dienst, gilt das als häusliche Pflege und der Anspruch besteht. Zieht er auf die Pflegestation, endet er.

Wohnform Rechtliche Einordnung Entlastungsbetrag
Eigene Wohnung mit Pflegedienst häusliche Pflege ja
Betreutes Wohnen oder Residenz-Apartment häusliche Pflege ja
Ambulant betreute Wohngruppe häusliche Pflege ja
Pflegestation oder vollstationärer Wohnbereich vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI nein
Kurzzeitpflege eigene Leistungsart ja, als Verwendungszweck

Klären Sie diese Einordnung vor dem Einzug schriftlich. Welche Leistungen mit welcher Versorgungsform verbunden sind, beschreibt unser Beitrag zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad.

Wie rechnen Sie den Betrag ab?

Ein Antrag ist nicht nötig, der Anspruch entsteht von selbst. Nach § 45b Abs. 2 SGB XI entsteht er, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Erstattet wird gegen Vorlage von Belegen über entstandene Eigenbelastungen.

Diese Vorschrift ist der Grund, warum Sie keinen Bescheid abwarten müssen. Sie können sofort loslegen, sobald ein Pflegegrad festgestellt ist (§ 45b Abs. 2 Satz 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Auf dem Beleg muss eindeutig erkennbar sein, im Zusammenhang mit welcher der vier gesetzlichen Leistungsarten die Aufwendung entstanden ist. Diese Angabe verlangt das Gesetz für die statistische Erfassung bei den Pflegekassen, und fehlende Angaben sind der häufigste Grund für Rückfragen.

Nicht genutztes Geld verfällt nicht sofort, aber es verfällt. Der Anspruch kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird er in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Danach ist er weg.

Tipp: Setzen Sie sich eine Erinnerung für Ende Juni. Reste aus dem Vorjahr müssen bis dahin verbraucht sein. Viele Familien sammeln Belege und reichen sie im Dezember gebündelt ein, und genau dabei geht der Übertrag aus dem Vorjahr verloren.

Manche Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Das erspart Ihnen die Vorleistung, setzt aber eine entsprechende Vereinbarung voraus. Fragen Sie danach, bevor Sie einen Dienst beauftragen.

Was ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI?

Der Umwandlungsanspruch ist ein zweiter, davon unabhängiger Weg, Alltagshilfen zu finanzieren. Nach § 45a Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 einen Teil ihres Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistungen in Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.

Der dafür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nach § 36 SGB XI nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass für diesen Teil im selben Monat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden.

Pflegegrad Sachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI Davon höchstens 40 Prozent umwandelbar
2 796 Euro 318,40 Euro
3 1.497 Euro 598,80 Euro
4 1.859 Euro 743,60 Euro
5 2.299 Euro 919,60 Euro

Die Sachleistungsbeträge in der Tabelle stehen in § 36 SGB XI, die Grenze von 40 Prozent in § 45a Abs. 4 Satz 2 SGB XI (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die umgewandelten Beträge sind rechnerisch abgeleitet und werden auf den Sachleistungsanspruch angerechnet.

Wichtig ist der letzte Satz der Vorschrift. Die Inanspruchnahme der Umwandlung und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI erfolgen unabhängig voneinander. Sie können also beides nebeneinander nutzen, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch der Umwandlungsanspruch gilt nur bei häuslicher Pflege und ab Pflegegrad 2. In der vollstationären Versorgung kommt er ebenso wenig in Betracht wie der Entlastungsbetrag.

Die häufigste Verwechslung: § 45a oder § 45b?

§ 45b regelt den Entlastungsbetrag, § 45a die anerkannten Angebote und den Umwandlungsanspruch. Diese beiden Paragrafen werden in Ratgebern und sogar in Formularen ständig vertauscht, und die Verwechslung führt zu falschen Erwartungen bei der Abrechnung.

Merkmal Entlastungsbetrag, § 45b SGB XI Umwandlungsanspruch, § 45a Abs. 4 SGB XI
Höhe bis zu 131 Euro im Monat bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags
Pflegegrad alle, auch Pflegegrad 1 ab Pflegegrad 2
Anrechnung zusätzlicher Anspruch Anrechnung auf den Sachleistungsanspruch
Verwendung vier Leistungsarten nach § 45b Abs. 1 nur anerkannte Angebote nach § 45a
Übertrag in das folgende Kalenderhalbjahr kein Übertrag, monatliche Grenze

Merken lässt sich der Unterschied an einer einfachen Regel: § 45b bringt zusätzliches Geld, § 45a schichtet vorhandenes Geld um. Wer beides kennt, holt aus einem Pflegegrad deutlich mehr heraus als nur Pflegegeld.

Wie sich die Leistungen im Übergang zwischen häuslicher Versorgung und Einrichtung verschieben, zeigen unsere Beiträge zur Kurzzeitpflege als Übergangslösung und zum Eigenanteil in der Seniorenresidenz.

Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich die 131 Euro monatlich ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Erstattungsanspruch und wird nur gegen Belege ausgezahlt (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Sie beauftragen zunächst eine zulässige Leistung, zahlen die Rechnung und reichen sie bei der Pflegekasse ein.

Steht mir der Entlastungsbetrag im Pflegeheim zu?

Bei vollstationärer Pflege nicht, weil § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI den Anspruch auf Pflegebedürftige in häuslicher Pflege beschränkt. Betreuung und Aktivierung sind in der vollstationären Versorgung bereits Bestandteil der Leistung. Im betreuten Wohnen und in einem Residenz-Apartment bleibt der Anspruch dagegen bestehen.

Kann ich damit den Eigenanteil im Heim bezahlen?

Nein, dafür ist er nicht vorgesehen, und in der vollstationären Pflege besteht der Anspruch ohnehin nicht. Für den Eigenanteil greifen andere Mechanismen, vor allem der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI und bei fehlendem Einkommen die Hilfe zur Pflege. Bei der Kurzzeitpflege dürfen Sie den Entlastungsbetrag dagegen für den Eigenanteil einsetzen.

Was passiert mit nicht genutztem Geld?

Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, also bis zum 30. Juni (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Danach verfallen sie. Prüfen Sie den Restbetrag deshalb im Frühjahr und nicht erst im Dezember.

Darf meine Nachbarin die Leistung erbringen?

Nur wenn sie als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist. Die Anerkennung regeln die Länder durch Rechtsverordnung (§ 45a Abs. 3 SGB XI), und einige Länder sehen ausdrücklich eine vereinfachte Anerkennung für Nachbarschaftshilfe vor. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt nach der Liste der anerkannten Angebote.

Kann ich Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch zusammen nutzen?

Ja. § 45a Abs. 4 SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass beide Leistungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich, der Umwandlungsanspruch wird dagegen auf den Sachleistungsanspruch angerechnet.

Wie finde ich eine Residenz, in der die Wohnform klar geregelt ist?

Fragen Sie schon bei der Anfrage, ob das Apartment als betreutes Wohnen oder als vollstationärer Pflegeplatz geführt wird, und lassen Sie sich die Antwort im Vertrag zeigen. Davon hängen Entlastungsbetrag, Pflegegeld und die gesamte Kostenstruktur ab. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie Häuser in Ihrer Region und können mehrere Einrichtungen gleichzeitig danach fragen.


Der Entlastungsbetrag in der Residenz ist kein großer Posten, aber er ist über das Jahr gerechnet mehr als 1.500 Euro wert, und er geht regelmäßig verloren, weil niemand die Belege einreicht. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region und erkennen an der Vertragsform, welche Leistungen Ihrem Angehörigen dort zustehen.

Jan Berning
Author: Jan Berning

Hallo liebe Leser und Leserinnen, mein Name ist Jan und ich gehöre zum Team Seniorenresidenz in der Nähe. In meinen Ratgeber-Artikeln teile ich gerne mein Wissen, um Ihnen umfassende Informationen über die Seniorenresidenzen zu bieten.

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