Ihre Mutter bezieht Pflegegeld, und die Familie überlegt, den Winter bei der Schwester in Spanien zu verbringen. Drei Monate Sonne statt drei Monate Dunkelheit, die Pflege würden Sie vor Ort selbst übernehmen. Die Frage, die dann im Raum steht, klingt einfach: Läuft das Geld weiter.
Ob Sie das Pflegegeld ins Ausland mitnehmen können, hängt an zwei Dingen: wie lange Sie bleiben und in welches Land Sie fahren. Beides steht im Gesetz, und zwar deutlich klarer, als viele Ratgeberseiten vermuten lassen. Im Netz kursieren dazu gleich mehrere falsche Faustregeln, von „Pflegegeld gibt es weltweit“ bis „nach acht Wochen ist überall Schluss“. Keine der beiden stimmt.
Dieser Beitrag geht die Regelung Absatz für Absatz durch, trennt vorübergehende Reisen vom dauerhaften Wegzug und zeigt, welche Leistungen eben nicht mitreisen. Grundlage ist der Gesetzestext selbst, nicht eine Zusammenfassung davon.
Kurz und knapp: Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung ruht grundsätzlich, solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld weiter gezahlt (§ 34 Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gilt diese Wochengrenze nicht: Dort ruht der Anspruch auf Pflegegeld überhaupt nicht (§ 34 Abs. 1a SGB XI). Die Pflegesachleistung reist nur mit, wenn die bisherige Pflegekraft die pflegebedürftige Person begleitet. Alle anderen Leistungen, auch die vollstationäre Pflege, ruhen im Ausland.
- Acht Wochen gelten pro Kalenderjahr, nicht pro Reise.
- In der EU, im EWR und in der Schweiz entfällt die Wochengrenze für das Pflegegeld.
- Pflegesachleistung gibt es im Ausland nur, wenn die gewohnte Pflegekraft mitkommt.
- Ein Heimplatz im Ausland wird von der Pflegekasse nicht bezahlt.
- Der halbjährliche Beratungsbesuch bleibt Pflicht, sonst wird das Pflegegeld gekürzt.
Was das Gesetz zum Pflegegeld im Ausland sagt
Der Ausgangspunkt ist eine Ruhensregelung, kein Leistungsanspruch. § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Das ist die Grundregel, und sie gilt für alle Leistungen der Pflegeversicherung.
Erst der zweite Satz macht eine Ausnahme. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder das anteilige Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Anteiliges Pflegegeld meint die Kombinationsleistung, also den Fall, dass ein Teil der Versorgung über einen Pflegedienst läuft und der Rest als Geld ausgezahlt wird.
Ruhen bedeutet nicht, dass der Pflegegrad wegfällt. Die Pflegebedürftigkeit bleibt festgestellt, der Anspruch schläft nur für die Dauer des Aufenthalts. Nach der Rückkehr lebt er wieder auf, ohne dass ein neuer Antrag nötig wäre.
Wie lange dürfen Sie das Pflegegeld mit ins Ausland nehmen?
Außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sind es acht Wochen im Kalenderjahr. Diese Grenze bezieht sich auf das gesamte Jahr und nicht auf die einzelne Reise. Wer im Frühjahr fünf Wochen und im Herbst noch einmal fünf Wochen verreist, kommt auf zehn Wochen und überschreitet die Grenze um zwei.
Das Gesetz definiert nicht, was „vorübergehend“ bedeutet. In der Praxis schaut die Pflegekasse darauf, ob der Wohnsitz in Deutschland erhalten bleibt und eine Rückkehr geplant ist. Wer die Wohnung aufgibt, das Mobiliar verkauft und sich abmeldet, reist nicht vorübergehend, auch wenn er nur sechs Wochen unterwegs ist.
Melden Sie längere Reisen vorher bei der Pflegekasse an. Das ist kein Antrag und keine Genehmigung, sondern verhindert Rückforderungen. Pflegekassen prüfen Auslandsaufenthalte regelmäßig, und zu viel gezahltes Pflegegeld wird zurückverlangt.
Für einen Aufenthalt, der über den Jahreswechsel läuft, sollten Sie die Zählweise ausdrücklich klären lassen. Der Wortlaut stellt auf das Kalenderjahr ab, die Handhabung im Einzelfall beantwortet aber nur Ihre Pflegekasse verbindlich.
Warum gilt in der EU keine Acht-Wochen-Grenze?
Weil das Gesetz für diese Länder eine eigene Regel enthält. Nach § 34 Abs. 1a SGB XI ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
In diesem Absatz steht keine Wochenzahl. Für Spanien, Italien, Österreich, Polen oder Portugal gibt es also keine Acht-Wochen-Grenze für das Pflegegeld. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten noch Norwegen, Island und Liechtenstein.
Die Sonderregel nennt ausdrücklich nur das Pflegegeld. Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und alle übrigen Leistungen sind in Absatz 1a nicht aufgeführt. Für sie bleibt es bei der Grundregel aus Absatz 1, auch innerhalb Europas. Genau diesen Unterschied übersehen viele Darstellungen im Netz.
Länder außerhalb dieser Aufzählung gelten als Drittstaaten, für sie greift die Acht-Wochen-Grenze. Das Vereinigte Königreich gehört seit dem Austritt aus der Europäischen Union nicht mehr zu den genannten Staaten. Ob zwischenstaatliche Abkommen im Einzelfall etwas anderes ergeben, beantwortet Ihre Pflegekasse.
Welche Leistungen ruhen trotzdem?
Alles außer dem Pflegegeld bleibt im Grundsatz in Deutschland. Die einzige weitere Ausnahme betrifft die Pflegesachleistung, und sie ist eng gefasst: Sie gilt nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet (§ 34 Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Gemeint ist damit der Fall, dass die vertraute Kraft des Pflegedienstes tatsächlich mitreist. Ein Pflegedienst im Urlaubsland wird nicht bezahlt, auch dann nicht, wenn er fachlich gleichwertig arbeitet.
| Leistung | Vorübergehend in EU, EWR, Schweiz | Vorübergehend im Drittstaat | Dauerhafter Wegzug |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) | läuft weiter, keine Wochengrenze | bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr | in EU, EWR, Schweiz weiter, sonst ruhend |
| Anteiliges Pflegegeld (§ 38) | läuft weiter, keine Wochengrenze | bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr | wie Pflegegeld |
| Pflegesachleistung (§ 36) | nur wenn die bisherige Pflegekraft mitreist | nur wenn die bisherige Pflegekraft mitreist | ruht |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | ruht | ruht | ruht |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | ruht | ruht | ruht |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41) | ruht | ruht | ruht |
| Vollstationäre Pflege (§ 43) | ruht | ruht | ruht |
| Rentenbeiträge der Pflegeperson (§§ 44, 44a) | bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr | bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr | ruht |
Die Zeile zu den Rentenbeiträgen steht in § 34 Abs. 3 SGB XI. Danach ruhen die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a nicht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr und ebenso nicht bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Für die Rentenbeiträge gibt es also keine Sonderregel für Europa.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich lässt sich im Ausland nicht einsetzen (§ 45b SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Er ist an anerkannte Angebote in Deutschland gebunden. Nicht verbrauchte Beträge verfallen erst am Ende des Folgehalbjahres, ein Aufenthalt im Ausland führt also nicht automatisch zum Verlust.
Ähnlich verhält es sich mit den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, für die monatlich 42 Euro zur Verfügung stehen (§ 40 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Auch dieser Anspruch ist nicht von der Ruhensregel ausgenommen. Wenn Sie Verbrauchsmaterial für die Reisezeit benötigen, klären Sie die Bevorratung vor der Abreise mit der Pflegekasse und dem Lieferanten.
Was gilt beim dauerhaften Wegzug?
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bleibt das Pflegegeld auch bei dauerhaftem Aufenthalt erhalten. Absatz 1a knüpft nicht an eine Dauer an, sondern nur daran, dass sich die pflegebedürftige Person in einem dieser Staaten aufhält. Wer also dauerhaft nach Portugal zieht, verliert deshalb nicht den Anspruch auf Pflegegeld.
Entscheidend ist allerdings eine Vorfrage, die § 34 SGB XI nicht regelt: ob die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung bestehen bleibt. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, und ob diese bei einem Wegzug fortbesteht, hängt davon ab, woher das Einkommen stammt und welcher Staat zuständig wird. Klären Sie das vor dem Umzug schriftlich mit Ihrer Krankenkasse.
Bei einem dauerhaften Wegzug in einen Drittstaat ruht der Anspruch. Die Acht-Wochen-Regel greift nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt, und vorübergehend ist ein Umzug nicht. Wer den Lebensmittelpunkt etwa in die Türkei, nach Thailand oder in die USA verlegt, erhält kein Pflegegeld aus Deutschland mehr.
Zahlt die Pflegekasse ein Pflegeheim im Ausland?
Nein, vollstationäre Leistungen ruhen bei einem Auslandsaufenthalt vollständig. § 34 Abs. 1 SGB XI nimmt vom Ruhen nur das Pflegegeld und unter einer engen Bedingung die Pflegesachleistung aus. Der Zuschuss zur vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI, der je nach Pflegegrad zwischen 131 und 2.096 Euro monatlich liegt, wird für ein Heim im Ausland nicht gezahlt (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Das ist wichtig, weil seit Jahren Vermittler Heimplätze in Polen, Tschechien, Ungarn oder Spanien mit dem Argument bewerben, sie seien deutlich günstiger. Der Preisvergleich stimmt oft, die Finanzierungsrechnung selten. Wer den deutschen Kassenzuschuss einkalkuliert, rechnet mit Geld, das nicht fließt.
Rechnen Sie bei einem Heimplatz im Ausland mit den vollen Kosten aus eigener Tasche. Dazu kommen praktische Fragen: Wer prüft die Qualität, welches Recht gilt für den Vertrag, wie oft können Angehörige tatsächlich vorbeischauen, was passiert bei einem Krankenhausaufenthalt. Auch die Hilfe zur Pflege des Sozialamts ist auf Einrichtungen im Inland ausgerichtet.
Ein Vergleich lohnt sich deshalb zuerst im Inland. Wie sich die Kosten hierzulande zusammensetzen, steht in unserem Überblick zu den Kosten einer Seniorenresidenz, und welche Leistungen mit einem Pflegegrad dazukommen, zeigt der Beitrag zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad.
Was passiert mit Beratungsbesuch und Begutachtung?
Die Pflicht zum Beratungsbesuch besteht auch dann, wenn Sie längere Zeit im Ausland sind. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Für die Pflegegrade 4 und 5 ist zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich.
Die Folge eines versäumten Termins steht ebenfalls im Gesetz. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Ein längerer Auslandsaufenthalt kann das Pflegegeld also auch dann gefährden, wenn die Acht-Wochen-Grenze eingehalten wird.
Für Videoberatung gibt es eine befristete Regel. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz, die erste Beratung muss aber in der eigenen Häuslichkeit stattfinden (§ 37 Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Ob sich damit ein längerer Aufenthalt überbrücken lässt, sollten Sie vorab mit Ihrer Pflegekasse besprechen.
Für eine Höherstufung braucht es eine Begutachtung, und die findet regulär in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt. Wer im Ausland eine Verschlechterung feststellt, klärt den Ablauf am besten vor der Abreise. Planen Sie einen anstehenden Antrag lieber vor der Reise ein.
Was Sie vor der Abreise klären sollten
Die meisten Probleme entstehen nicht durch die Regel, sondern durch fehlende Abstimmung. Ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse vor der Reise kostet wenig Aufwand und schafft eine Grundlage, auf die Sie sich später berufen können.
- Reisezeitraum melden. Mit Datum, Zielland und geplanter Rückkehr, am besten schriftlich oder über das Kundenportal.
- Bisherige Auslandstage im Jahr zusammenrechnen. Nur so wissen Sie, ob die acht Wochen noch reichen.
- Beratungstermin vorziehen. Wenn der nächste Besuch in den Reisezeitraum fällt, lässt er sich oft vorher erledigen.
- Auslandskrankenversicherung prüfen. Die Pflegeversicherung ersetzt keine Krankenbehandlung, und die europäische Krankenversichertenkarte deckt nicht alles ab.
- Pflege vor Ort organisieren. Ein Pflegedienst im Zielland wird nicht von der Pflegekasse bezahlt und muss selbst getragen werden.
- Vollmachten mitnehmen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehören ins Handgepäck, idealerweise mit einer Übersetzung.
Wenn die Reise vor allem als Entlastung für Sie als pflegende Person gedacht ist, lohnt der Blick auf die Alternativen im Inland. Eine Kurzzeitpflege zur Überbrückung wird bezahlt, eine Betreuung im Urlaubsland nicht.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange kann ich Pflegegeld im Ausland beziehen?
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Innerhalb dieser Staaten gibt es keine Wochengrenze, dort ruht der Anspruch auf Pflegegeld nicht (Paragraf 34 Abs. 1 und 1a SGB XI).
Zählen die acht Wochen pro Reise oder pro Jahr?
Pro Kalenderjahr. Mehrere Reisen werden zusammengezählt. Wer zweimal fünf Wochen unterwegs war, hat die Grenze bereits überschritten.
Bekomme ich Pflegesachleistungen im Urlaub?
Nur dann, wenn die Pflegekraft, die sonst die Sachleistung erbringt, mitreist. Ein Pflegedienst im Zielland wird nicht bezahlt. Diese enge Bedingung gilt auch innerhalb der EU.
Zahlt die Pflegekasse ein Pflegeheim in Polen oder Spanien?
Nein. Vollstationäre Leistungen ruhen bei einem Auslandsaufenthalt vollständig, der Zuschuss nach Paragraf 43 SGB XI wird für ein Heim im Ausland nicht gezahlt. Die Kosten wären in voller Höhe privat zu tragen.
Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn ich dauerhaft auswandere?
Bei einem Umzug in die EU, den EWR oder die Schweiz bleibt der Anspruch auf Pflegegeld bestehen, solange die Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung fortbesteht. Bei einem Umzug in ein anderes Land ruht der Anspruch. Klären Sie die Versicherungsfrage vorher schriftlich mit Ihrer Krankenkasse.
Muss ich die Reise der Pflegekasse melden?
Es gibt keine Genehmigungspflicht, eine Meldung ist aber dringend zu empfehlen. Pflegekassen prüfen Auslandsaufenthalte, und zu Unrecht bezogenes Pflegegeld wird zurückgefordert. Eine schriftliche Mitteilung schützt vor Streit.
Bleibt der Rentenanspruch der Pflegeperson erhalten?
Die Beiträge zur sozialen Sicherung der Pflegeperson laufen bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weiter, ebenso bei Erholungsurlaub der Pflegeperson bis zu acht Wochen (Paragraf 34 Abs. 3 SGB XI). Eine Sonderregel für die EU gibt es hier nicht.
Wie finde ich eine Residenz in Deutschland, wenn die Pflege im Ausland nicht funktioniert?
Beginnen Sie mit der Region, in der die Angehörigen wohnen, denn Besuchsnähe ist auf Dauer wichtiger als der Preis. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos Häuser in Ihrer Umgebung und sehen, welche Einrichtungen freie Plätze melden.
Ob Sie das Pflegegeld ins Ausland mitnehmen können, entscheidet sich an zwei Fragen: Zielland und Dauer. Für Reisen innerhalb Europas ist die Lage komfortabler, als viele denken, für alles andere gilt die Acht-Wochen-Grenze, und für Heimplätze im Ausland gibt es kein Geld aus der Pflegekasse. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region.
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