§ 66a SGB XII: 25.000 € Sonderschonbetrag, den das Sozialamt nicht antastet
Kurz und knapp
Stand: 2026-05. Wer Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt, muss vorher das eigene Vermögen aufbrauchen. Es gibt einen Standard-Freibetrag von 10.000 Euro pro Person. Wenig bekannt: nach Paragraf 66a SGB XII gibt es zusätzlich einen Sonderschonbetrag von 25.000 Euro zur angemessenen Alterssicherung und Lebensführung. Insgesamt also 35.000 Euro Schonvermögen pro Person, bei Ehepaaren bis zu 45.000 Euro (10k + 10k + 25k pro hilfsbedürftiger Person). Diese Regelung gilt seit 01.01.2017, ist aber bei vielen Sachbearbeitern und sogar bei Pflegeberatungen nicht präsent. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, sollte den Sonderschonbetrag aktiv einfordern. Dieser Ratgeber zeigt die rechtliche Grundlage, typische Stolperfallen und einen Muster-Brief für die Beantragung.
Was ist der Sonderschonbetrag nach § 66a SGB XII?

Der Sonderschonbetrag ist eine Sonderregelung im Sozialhilferecht. Er steht in Paragraf 66a SGB XII:
„Bei Hilfe zur Pflege ist abweichend von § 90 Absatz 2 Nummer 9 ein zusätzlicher Vermögensbetrag in Höhe von 25.000 Euro für Leistungsberechtigte zur angemessenen Alterssicherung und Lebensführung freizulassen.“
Das bedeutet: Wer Hilfe zur Pflege bezieht, hat zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag von 10.000 Euro (nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) noch 25.000 Euro extra, die das Sozialamt nicht antasten darf.
Gesamtsumme pro Person: 35.000 Euro.
Wie hoch ist der Schonbetrag bei Ehepaaren?

Der Sonderschonbetrag gilt pro pflegebedürftiger Person. Bei einem Ehepaar, in dem ein Partner Hilfe zur Pflege bezieht:
| Konstellation | Allg. Freibetrag | § 66a Sonderschon-Betrag | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Pflegebedürftige Einzelperson | 10.000 € | 25.000 € | 35.000 € |
| Ehepaar, einer pflegebedürftig | 10.000 € + 10.000 € | 25.000 € | 45.000 € |
| Ehepaar, beide pflegebedürftig | 10.000 € + 10.000 € | 25.000 € + 25.000 € | 70.000 € |
Zusätzlich geschützt: die selbst genutzte Immobilie unter Bedingungen, Hausrat, persönliche Gegenstände, angemessenes Auto, angemessene Sterbegeldversicherung.
Warum wird der Sonderschonbetrag oft übersehen?

Mehrere Gründe sorgen dafür, dass viele Betroffene den Sonderschonbetrag nicht bekommen, obwohl er ihnen zusteht:
- Der Paragraf ist relativ jung. Eingeführt zum 01.01.2017 durch das Bundesteilhabegesetz. Viele Sachbearbeiter bei Sozialämtern haben ihn noch nicht standardmäßig im Workflow.
- Er steht versteckt im SGB XII. Während der Standard-Freibetrag in § 90 SGB XII (zentraler Vermögensschutz-Paragraf) steht, ist die Sonderregelung in § 66a versteckt. Auch in der Pflegeberatung wird sie nicht immer mit thematisiert.
- Betroffene wissen es nicht. Ohne aktive Geltendmachung greift der Sonderschonbetrag zwar von Amts wegen, aber wenn er nicht im Bescheid erwähnt wird, bleibt er ungenutzt.
- Banken kennen die Regelung nicht. Bei Vermögens-Auskünften an das Sozialamt wird oft das gesamte Vermögen offengelegt, ohne den Hinweis auf den Sonderschonbetrag.
Wie machen Sie den Sonderschonbetrag konkret geltend?

Drei Schritte:
- Bei der Antragstellung auf Hilfe zur Pflege explizit nennen. Im Antragsformular gibt es selten ein eigenes Feld, aber im Anschreiben oder als Anlage können Sie aktiv darauf hinweisen.
- Im Erstgespräch beim Sozialamt fragen. Beim Termin mit dem Sachbearbeiter aktiv ansprechen: „Gilt für mich auch der Sonderschonbetrag nach § 66a SGB XII? Welcher Betrag wird mir als Schonvermögen freigelassen?“
- Bei Bescheid prüfen. Im Bewilligungs- oder Ablehnungs-Bescheid muss das Schonvermögen aufgeschlüsselt sein. Steht dort nur 10.000 Euro statt 35.000 Euro, ist Widerspruch innerhalb von einem Monat einzulegen.
Muster-Formulierung für den Antrag

Sie können diese Formulierung im Anschreiben zum Antrag oder im Widerspruch verwenden:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens bitte ich um Berücksichtigung des Sonderschonbetrags nach Paragraf 66a SGB XII in Höhe von 25.000 Euro zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag nach Paragraf 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (10.000 Euro). Insgesamt also Schonvermögen von 35.000 Euro. Ich bitte um schriftliche Bestätigung der angewandten Schonbeträge im Bewilligungs-Bescheid.“
Was bedeutet das praktisch für Ihre Pflege-Finanzierung?

Beispiel: pflegebedürftige Witwe mit 35.000 Euro Erspartem, Rente 1.300 Euro, Pflegegrad 3 in vollstationärer Pflege:
- Eigenanteil pro Monat: ca. 2.000 Euro
- Rente reicht nicht aus: 700 Euro Differenz pro Monat
- Vermögen würde regulär aufgebraucht werden, bis Standard-Freibetrag von 10.000 Euro erreicht ist (35.000 – 10.000 = 25.000 Euro müssten eingesetzt werden)
- Mit Sonderschonbetrag § 66a: 35.000 Euro bleiben komplett geschützt, Sozialhilfe greift ab dem ersten Monat
Praktische Konsequenz: die Witwe behält ihr ganzes Erspartes als finanzielle Reserve für Notfälle, Apartment-Ausstattung, Geschenke an Enkel. Das Sozialamt übernimmt die monatlichen Eigenanteil-Differenzen vollständig.
Mehr zur kompletten Sozialhilfe-Mechanik im Sozialamt-Ratgeber und im Eigenanteil-Ratgeber.
Häufige Fragen zum Sonderschonbetrag § 66a SGB XII

Greift der Sonderschonbetrag auch beim Bezug von Grundsicherung im Alter?
Nein. Der Sonderschonbetrag nach § 66a gilt explizit nur für Empfänger von Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII). Bei Grundsicherung im Alter (4. Kapitel SGB XII) gilt nur der allgemeine Freibetrag von 10.000 Euro.
Was, wenn ich gleichzeitig Hilfe zur Pflege und Grundsicherung beziehe?
Wenn Hilfe zur Pflege gewährt wird, gilt der Sonderschonbetrag. Bei reiner Grundsicherung nicht. In Misch-Konstellationen prüft das Sozialamt im Einzelfall, im Zweifel anwaltlich beraten lassen.
Gilt der Sonderschonbetrag rückwirkend, wenn ich ihn jetzt erstmals einfordere?
Bei laufenden Sozialhilfe-Bezügen können Sie eine Überprüfung beantragen. Wenn der Sonderschonbetrag in der Vergangenheit nicht angewandt wurde, kann eine Rückerstattung möglich sein, allerdings nur für die letzten 4 Jahre (Verjährungs-Frist nach SGB X).
Werden Kapitallebensversicherungen vom Sonderschonbetrag erfasst?
Kapital-Lebensversicherungen sind grundsätzlich verwertbares Vermögen (Rückkaufwert). Sie werden auf das Schonvermögen angerechnet. Wenn der Rückkaufwert + sonstiges Vermögen unter 35.000 Euro liegt, bleibt alles geschützt. Eine spezielle Sterbegeldversicherung mit angemessenem Wert (typisch bis 5.000 Euro) ist zusätzlich geschützt.
Was ist mit Aktien-Depots oder ETF-Sparplänen?
Wertpapierdepots werden zum Tageswert auf das Vermögen angerechnet. Wenn das Gesamtvermögen unter 35.000 Euro bleibt, kein Problem. Bei höheren Werten muss verwertet (verkauft) werden.
Kann ich mein Geld vorab auf Kinder übertragen, um den Schonbetrag zu umgehen?
Vorsicht: Schenkungen der letzten 10 Jahre können vom Sozialamt nach § 528 BGB zurückgefordert werden. Das Sozialamt prüft regelmäßig Kontoauszüge der letzten Jahre. Eine Schenkung jetzt, kurz vor der Sozialhilfe-Beantragung, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit als sittenwidrig oder zumindest rückforderbar eingestuft.
Was, wenn das Sozialamt den Sonderschonbetrag nicht anerkennt?
Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bescheid einlegen. Im Widerspruch konkret auf § 66a SGB XII verweisen und Bestätigung verlangen. Bei Ablehnung Klage vor dem Sozialgericht möglich, dort gilt Verfahrenskostenhilfe für einkommensschwache Personen. Mehr im Sozialamt-Widerspruch-Ratgeber.
Die passende Seniorenresidenz finden?
Entdecken Sie geprüfte Seniorenresidenzen in ganz Deutschland – kostenlos und unverbindlich.
Seniorenresidenz finden


