Seniorenresidenz von der Steuer absetzen: Was Bewohner und Kinder geltend machen
Seniorenresidenz von der Steuer absetzen: Was Bewohner und Kinder geltend machen

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Seniorenresidenz von der Steuer absetzen: Was Bewohner und Kinder geltend machen

Zwölf Monatsrechnungen der Residenz liegen in einem Ordner, sauber abgeheftet, jede einzelne über einen vierstelligen Betrag. Ihre Mutter hat sie bezahlt, Sie haben monatlich etwas dazugegeben, und niemand in der Familie ist auf die Idee gekommen, dass davon etwas in die Steuererklärung gehört. Ein Jahr später erfährt Ihr Nachbar beim Gartenzaun genau das Gegenteil.

Tatsächlich sind Heim- und Residenzkosten einer der größten Posten, die viele Haushalte steuerlich ungenutzt lassen. Der Grund ist selten Nachlässigkeit, sondern Unklarheit: Es gibt nicht einen Weg, sondern mehrere, und sie schließen sich teilweise gegenseitig aus.

Wer die Seniorenresidenz von der Steuer absetzen will, sollte deshalb zuerst wissen, wer die Rechnung trägt und welcher Teil der Kosten pflegebedingt ist. Daran entscheidet sich, welche Vorschrift greift und wie viel am Ende übrig bleibt.

Kurz und knapp: Kosten für eine Seniorenresidenz lassen sich auf mehreren Wegen geltend machen. Pflegebedingte Aufwendungen zählen bei der pflegebedürftigen Person als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 EStG, wirken sich aber erst oberhalb der zumutbaren Belastung aus. Der Teil, der sich dadurch nicht auswirkt, kann häufig noch über haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraf 35a EStG angesetzt werden: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Kinder, die zuzahlen, kommen je nach Fall über Unterhaltsaufwendungen nach Paragraf 33a EStG oder den Pflege-Pauschbetrag nach Paragraf 33b EStG weiter. Leistungen der Pflegekasse und Erstattungen mindern die absetzbaren Beträge, und bei Auflösung des eigenen Haushalts wird eine Haushaltsersparnis gegengerechnet. Wichtig ist eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Kostenanteilen sowie die Zahlung per Überweisung.

Welche Kosten überhaupt zählen

Das Finanzamt unterscheidet strikt zwischen pflegebedingten Kosten und normalen Lebenshaltungskosten. Miete, Verpflegung und der übliche Wohnkomfort gehören grundsätzlich zur privaten Lebensführung und sind nicht abziehbar, solange kein Pflegebedarf besteht.

Anders sieht es aus, sobald Pflege- oder Betreuungsleistungen im Spiel sind. Dann sind pflegebedingte Aufwendungen, Betreuungsleistungen und die Kosten der Unterbringung in einem Heim ganz oder anteilig berücksichtigungsfähig. Ein reines Service-Wohnen ohne Pflegebedarf fällt in der Regel nicht darunter, wohl aber die dort einzeln bezogenen Pflegeleistungen. Wie ein solches Bausteinmodell aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Service-Wohnen mit Pflegekraft auf Abruf.

Voraussetzung ist immer ein Nachweis: Pflegegradbescheid, ärztliche Bescheinigung oder eine Rechnung, aus der die Pflege- und Betreuungsleistungen hervorgehen.

Senior sortiert Rechnungen der Seniorenresidenz für die Steuererklärung

Weg 1: Außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 EStG

Dies ist der wichtigste Hebel für die pflegebedürftige Person selbst. Pflegebedingte Aufwendungen und die Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit gelten als zwangsläufig und können in tatsächlicher Höhe angesetzt werden, ohne festen Höchstbetrag.

Zwei Korrekturen sind dabei zu beachten. Erstens mindern Erstattungen den abziehbaren Betrag, also insbesondere Leistungen der Pflegekasse, Zahlungen einer Pflegezusatzversicherung oder übernommene Beträge des Sozialamts. Zweitens rechnet das Finanzamt eine Haushaltsersparnis gegen, wenn der eigene Haushalt im Zuge des Umzugs aufgelöst wurde, weil Kosten für Wohnen und Essen ohnehin angefallen wären.

Warum sich nicht jeder Euro auswirkt

Vor dem Abzug zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab, die jeder selbst tragen muss. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder und wird stufenweise berechnet. Je höher die Einkünfte, desto größer der Eigenanteil.

Praktisch bedeutet das: Bei einer kleinen Rente wirkt sich fast der gesamte Betrag aus, bei hohen Einkünften bleibt ein spürbarer Teil ohne Wirkung. Genau dieser Teil ist aber nicht verloren, denn er kann häufig noch über den zweiten Weg angesetzt werden.

Weg 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraf 35a EStG

Hier wird nicht das Einkommen gemindert, sondern direkt die Steuer. Begünstigt sind 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen.

Wichtig sind drei Bedingungen: Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden, wozu auch ein Apartment oder Zimmer in einer Einrichtung zählen kann. Es muss eine Rechnung vorliegen, in der Arbeits-, Material- und Verpflegungskosten getrennt ausgewiesen sind. Und die Zahlung muss unbar erfolgen, also per Überweisung; Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Weg Rechtsgrundlage Wer kann ihn nutzen Wirkung
Außergewöhnliche Belastung Paragraf 33 EStG pflegebedürftige Person, die die Kosten selbst trägt mindert das zu versteuernde Einkommen, abzüglich zumutbarer Belastung
Haushaltsnahe Dienstleistungen Paragraf 35a EStG Bewohner, teils auch zahlende Angehörige 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr
Unterhaltsaufwendungen Paragraf 33a EStG Kinder, die bedürftige Eltern unterstützen Abzug bis zu einem Höchstbetrag, der sich am Grundfreibetrag orientiert
Pflege-Pauschbetrag Paragraf 33b EStG Angehörige, die unentgeltlich pflegen Pauschale, nach Pflegegrad gestaffelt, ohne Einzelnachweis

Die Wege lassen sich nicht doppelt für denselben Betrag nutzen. Sinnvoll ist die Reihenfolge: zuerst Paragraf 33 EStG prüfen, dann den durch die zumutbare Belastung nicht wirksamen Anteil über Paragraf 35a EStG ansetzen.

Berechnung der Steuerersparnis bei Pflegekosten am Schreibtisch

Weg 3: Was Kinder geltend machen können

Zahlen Kinder regelmäßig zu, können sie diese Beträge unter Umständen selbst absetzen. Zwei Vorschriften kommen infrage:

  • Unterhaltsaufwendungen nach Paragraf 33a EStG: Voraussetzung ist die Bedürftigkeit der Eltern, also geringes eigenes Einkommen und Vermögen. Der abziehbare Höchstbetrag orientiert sich am Grundfreibetrag; eigene Einkünfte der unterstützten Person werden oberhalb eines Freibetrags angerechnet.
  • Pflege-Pauschbetrag nach Paragraf 33b EStG: Er steht Angehörigen zu, die persönlich und unentgeltlich pflegen. Die Höhe ist nach Pflegegrad gestaffelt; prüfen Sie den für Ihr Steuerjahr geltenden Wert.

Wer den Pflege-Pauschbetrag nutzt, kann dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Rechnen Sie deshalb beide Varianten durch. Ob und ab wann Kinder überhaupt zur Zahlung verpflichtet sind, richtet sich übrigens nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 und beginnt erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro; mehr dazu im Ratgeber Hilfe zur Pflege beantragen.

Was auf der Rechnung stehen muss

Ohne eine sauber aufgeschlüsselte Rechnung scheitert der Abzug häufig an der Formalie. Bitten Sie die Einrichtung um eine Jahresbescheinigung mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift der bewohnenden Person sowie Zeitraum der Abrechnung
  • getrennte Ausweisung von Pflege-, Betreuungs- und Unterbringungskosten
  • gesonderter Ausweis der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Angabe der Verpflegungs- und Materialanteile, die nicht begünstigt sind
  • Ausweis der Erstattungen durch Pflegekasse oder Versicherung
  • Hinweis auf die geleisteten Zahlungen und die Zahlungsweise

Viele Häuser stellen eine solche Bescheinigung im Januar automatisch aus. Fragen Sie ausdrücklich danach, falls sie nicht kommt, und heben Sie zusätzlich die Kontoauszüge auf.

Diese Fehler kosten bares Geld

Die meisten Streitpunkte mit dem Finanzamt lassen sich vorher vermeiden.

  1. Barzahlung statt Überweisung, wodurch Paragraf 35a EStG von vornherein ausfällt
  2. eine Sammelrechnung ohne getrennte Arbeitskosten
  3. vergessene Gegenrechnung von Pflegekassenleistungen und Erstattungen
  4. keine Berücksichtigung der Haushaltsersparnis nach Auflösung der Wohnung
  5. doppelter Ansatz derselben Aufwendungen in zwei Vorschriften
  6. fehlender Nachweis der Pflegebedürftigkeit bei reinem Service-Wohnen
  7. Kosten des falschen Jahres, denn maßgeblich ist das Jahr der Zahlung

So gehen Sie praktisch vor

Mit einer klaren Reihenfolge sparen Sie sich Rückfragen und Nacharbeit. Sammeln Sie zunächst alle Monatsrechnungen des Kalenderjahres und die Jahresbescheinigung der Einrichtung. Legen Sie den Pflegegradbescheid sowie die Leistungsnachweise der Pflegekasse dazu.

Ordnen Sie dann die Beträge den drei Kategorien zu: pflegebedingt, haushaltsnah und private Lebenshaltung. Tragen Sie die pflegebedingten Kosten in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein und die Arbeitskosten in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Kinder nutzen zusätzlich die Anlage Unterhalt.

Bei größeren Beträgen lohnt sich die Unterstützung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung, weil die Aufteilung zwischen den Vorschriften im Einzelfall komplex wird. Eine Übersicht passender Häuser finden Sie unter Seniorenresidenzen vergleichen, weitere Themen im Ratgeber-Bereich.

Häufige Fragen zum steuerlichen Absetzen der Seniorenresidenz

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die gesamte Heimrechnung absetzen?

Nein, abziehbar sind vor allem die pflege- und betreuungsbedingten Anteile sowie die Unterbringung bei bestehender Pflegebedürftigkeit. Reine Wohn- und Verpflegungskosten gehören zur privaten Lebensführung, und eine Haushaltsersparnis wird gegengerechnet.

Was ist die zumutbare Belastung?

Das ist der Eigenanteil, den das Finanzamt vor dem Abzug außergewöhnlicher Belastungen abzieht. Er richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl und wird stufenweise berechnet.

Wie viel bringt Paragraf 35a EStG?

Begünstigt sind 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Der Betrag wird direkt von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen.

Können Kinder die Zuzahlung absetzen?

Ja, unter Umständen als Unterhaltsaufwendungen nach Paragraf 33a EStG, wenn die Eltern bedürftig sind. Alternativ kommt der Pflege-Pauschbetrag nach Paragraf 33b EStG in Betracht, wenn unentgeltlich gepflegt wird.

Muss ich Leistungen der Pflegekasse gegenrechnen?

Ja, alle Erstattungen mindern die absetzbaren Aufwendungen, also Leistungen der Pflegekasse ebenso wie Zahlungen einer Zusatzversicherung oder des Sozialamts. Maßgeblich ist der Betrag, den Sie tatsächlich selbst getragen haben.

Gilt das auch für Service-Wohnen ohne Pflegegrad?

Die Wohnkosten allein sind dann nicht abziehbar, weil es an der Pflegebedürftigkeit fehlt. Einzeln bezogene Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen können aber berücksichtigt werden.

Welches Jahr ist maßgeblich?

Entscheidend ist das Jahr, in dem Sie die Rechnung tatsächlich bezahlt haben, nicht das Jahr der Leistungserbringung. Achten Sie deshalb besonders bei Nachzahlungen zum Jahreswechsel auf die Zuordnung.

Jan Berning
Author: Jan Berning

Hallo liebe Leser und Leserinnen, mein Name ist Jan und ich gehöre zum Team Seniorenresidenz in der Nähe. In meinen Ratgeber-Artikeln teile ich gerne mein Wissen, um Ihnen umfassende Informationen über die Seniorenresidenzen zu bieten.

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