Der Anruf kommt an einem Dienstagvormittag, mitten in einer Besprechung. Ihr Vater ist gestürzt, liegt im Krankenhaus, und in vier Tagen soll er entlassen werden. Sie brauchen jetzt Zeit, und zwar sofort. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind die beiden gesetzlichen Wege, die Ihnen diese Zeit verschaffen können, dazu kommt eine dritte Regelung für genau solche Akutfälle.
Die drei Instrumente werden häufig verwechselt, und das ist teuer. Jedes hat eigene Fristen, eine eigene Höchstdauer und eine eigene Schwelle bei der Betriebsgröße. Wer die falsche Frist versäumt, verliert den Anspruch, auch wenn die Pflegesituation unstrittig ist.
Dieser Beitrag ordnet die Regeln und nennt zu jedem Punkt den Paragrafen, damit Sie im Gespräch mit der Personalabteilung belegen können, worauf Sie sich stützen. Alle Angaben wurden am Gesetzestext geprüft. Eine Rechtsberatung ersetzt der Beitrag nicht, im Streitfall gehört der Vorgang zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kurz und knapp: Es gibt drei Freistellungen. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erlaubt bis zu zehn Arbeitstage in einer akut aufgetretenen Pflegesituation (§ 2 Abs. 1 PflegeZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die Pflegezeit ermöglicht bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, besteht aber nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 PflegeZG). Die Familienpflegezeit erlaubt bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei mindestens 15 Wochenstunden und gilt nicht bei Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Beide zusammen dürfen 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.
- Zehn Arbeitstage Akutfreistellung gibt es in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe (§ 2 PflegeZG).
- Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden, Familienpflegezeit acht Wochen vorher.
- Der Arbeitgeber zahlt während der Freistellung kein Gehalt. Geld kommt aus dem Pflegeunterstützungsgeld und aus einem zinslosen Darlehen.
- Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).
- Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen Pflege in häuslicher Umgebung voraus. Beim Umzug in eine Einrichtung entfällt diese Voraussetzung.
Welche Freistellung greift in welcher Lage?
Die Wahl hängt von drei Fragen ab: wie dringend, wie lange, und wie groß der Betrieb ist. Für die akute Woche nach einem Sturz ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gedacht. Für eine Phase von Wochen bis Monaten die Pflegezeit. Für eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit über bis zu zwei Jahre die Familienpflegezeit.
Alle drei setzen einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen voraus. Der Kreis ist weit gefasst und umfasst Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten und Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2 PflegeZG | § 3 und § 4 PflegeZG | § 2 und § 2a FPfZG |
| Höchstdauer | 10 Arbeitstage | 6 Monate je nahem Angehörigen | 24 Monate je nahem Angehörigen |
| Umfang | vollständiges Fernbleiben | vollständig oder teilweise | nur teilweise, mindestens 15 Wochenstunden |
| Betriebsgröße | keine Schwelle | kein Anspruch bei 15 oder weniger Beschäftigten | kein Anspruch bei 25 oder weniger Beschäftigten |
| Ankündigung | unverzüglich | 10 Arbeitstage vorher, Textform | 8 Wochen vorher, Textform |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
| Kündigungsschutz | ja | ja | ja |
Die Freistellungen lassen sich kombinieren, müssen dann aber unmittelbar aneinander anschließen. Zusammen dürfen Pflegezeit und Familienpflegezeit 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 PflegeZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Wie funktioniert die kurzzeitige Arbeitsverhinderung?
Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn das nötig ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Dieser Anspruch besteht in jedem Betrieb, auch im Handwerksbetrieb mit drei Beschäftigten.
Entscheidend ist das Wort akut. Gemeint ist die plötzliche Lage: der Sturz, der Schlaganfall, die Entlassung aus dem Krankenhaus, der Ausfall der bisherigen Pflegeperson. Die Zeit dient dem Organisieren, also Anträgen, Telefonaten, Heimplatzsuche, Terminen. Sie ist nicht dafür gedacht, dauerhaft selbst zu pflegen.
Sie müssen die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht, weil die Lage unvorhersehbar ist. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit und über die Erforderlichkeit verlangen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
Gehalt zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit nur, wenn sich das aus anderen Vorschriften oder aus einer Vereinbarung ergibt, etwa aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Prüfen Sie diesen Punkt, bevor Sie Urlaub nehmen: Manche Tarifverträge sehen bezahlte Freistellungstage vor.
Der Antrag ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen, nicht bei der eigenen Krankenkasse. Legen Sie die ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung der Pflegefachperson bei.
Was ist die Pflegezeit, und wer hat Anspruch darauf?
Die Pflegezeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 PflegeZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die Höchstdauer von sechs Monaten gilt je pflegebedürftigem nahen Angehörigen (§ 4 Abs. 1 PflegeZG).
Die Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform erfolgen. Dabei ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung beansprucht wird, bei teilweiser Freistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Textform bedeutet, dass eine Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig.
Bei teilweiser Freistellung müssen Arbeitgeber und Beschäftigte eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).
Zwei Sonderfälle erweitern den Anwendungsbereich. Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen gilt der Anspruch ausdrücklich auch in außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Und zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase besteht ein eigener Freistellungsanspruch von bis zu drei Monaten, nachzuweisen durch ein ärztliches Zeugnis (§ 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 PflegeZG).
Wie funktioniert die Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, bei der die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen muss (§ 2 Abs. 1 FPfZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Bei schwankender Arbeitszeit darf der Wochendurchschnitt über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.
Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitzählen. Anders als bei der Pflegezeit ist eine vollständige Freistellung nicht möglich, die Familienpflegezeit ist von ihrer Anlage her eine Teilzeitlösung über einen längeren Zeitraum.
Die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen vor dem gewünschten Beginn, in Textform. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll, samt gewünschter Verteilung der Arbeitszeit (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Über Verringerung und Verteilung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen (§ 2a Abs. 2 FPfZG).
Ein Punkt wird häufig übersehen: Wenn die Familienpflegezeit an eine Pflegezeit für denselben Angehörigen anschließt, muss sie unmittelbar folgen, und die Ankündigung hat abweichend spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit zu erfolgen (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Umgekehrt gilt für eine Pflegezeit im Anschluss an eine Familienpflegezeit eine Frist von acht Wochen (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
Auch hier gibt es die Antragslösung für kleine Betriebe. Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten können eine Vereinbarung beantragen, die Antwort hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen, eine Ablehnung ist zu begründen (§ 2a Abs. 5a FPfZG).
Wie sichern Sie Ihr Einkommen während der Freistellung?
Für die Dauer der Pflegezeit und der Familienpflegezeit gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (§ 3 Abs. 1 FPfZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Das ist kein Zuschuss, sondern ein Kredit, der später zurückgezahlt wird.
Die monatliche Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2 FPfZG). Wer seine Arbeitszeit halbiert, erhält also grob gerechnet ein Viertel des bisherigen Nettoeinkommens als Darlehen. Bei einer vollständigen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden während einer Familienpflegezeit zu gewähren wäre (§ 3 Abs. 4 FPfZG).
Sie können auch einen geringeren Betrag abrufen, die monatliche Rate muss dabei mindestens 50 Euro betragen (§ 3 Abs. 5 FPfZG). Das ist sinnvoll, wenn Sie nur eine Lücke überbrücken und die spätere Rückzahlung klein halten möchten.
Rechnen Sie die Rückzahlung von Anfang an mit. Ein Darlehen über zwölf Monate belastet Ihr Budget danach über einen längeren Zeitraum, und zwar in einer Phase, in der häufig weitere Kosten entstehen. Wenn parallel ein Heimplatz finanziert werden muss, lohnt der Blick auf die Gesamtrechnung: Der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr lag zum Stichtag 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro im Monat (vdek, Auswertung zum Stichtag 01.07.2026). Eine Übersicht dazu gibt unser Beitrag zu den Kosten einer Seniorenresidenz.
Wie sind Sie während der Freistellung abgesichert?
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und endet mit dem Ende der Freistellung (§ 5 Abs. 1 PflegeZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Für die Familienpflegezeit gilt das über den Verweis in § 2 Abs. 3 FPfZG entsprechend. Wer zu früh ankündigt, verschenkt Schutzzeit, wer zu spät ankündigt, verliert den Anspruch.
Eine Kündigung ist in besonderen Fällen ausnahmsweise möglich, aber nur, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle sie für zulässig erklärt (§ 5 Abs. 2 PflegeZG). Ohne diese behördliche Zustimmung ist eine Kündigung in der Freistellung unwirksam.
Bei vollständiger Freistellung im Rahmen der Pflegezeit gibt es auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die Zuschüsse bewegen sich in Höhe der Mindestbeiträge, die freiwillig Versicherte zu zahlen hätten, und dürfen die tatsächlichen Beiträge nicht übersteigen.
Für die Rentenversicherung gilt eine eigene Regelung: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, ist versicherungspflichtig, sofern daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig gearbeitet wird (§ 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3 SGB VI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die Beiträge zahlt die Pflegekasse.
Beachten Sie außerdem den Urlaub. Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Bei teilweiser Freistellung greift diese Kürzung nicht.
Was gilt, wenn Ihr Angehöriger in eine Seniorenresidenz zieht?
Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen Pflege in häuslicher Umgebung voraus, und diese Voraussetzung entfällt mit dem Einzug in eine Einrichtung. Der Wortlaut ist in beiden Gesetzen eindeutig (§ 3 Abs. 1 PflegeZG und § 2 Abs. 1 FPfZG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Das ist der Punkt, an dem Familien am häufigsten falsch planen.
Ist die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden oder besteht keine Pflegebedürftigkeit mehr, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu unterrichten (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). Für die Familienpflegezeit gilt dieselbe Vier-Wochen-Regel (§ 2a Abs. 5 FPfZG).
Zwei Ansprüche bleiben davon unberührt. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG dient ausdrücklich dem Organisieren einer bedarfsgerechten Pflege und passt damit genau auf die Tage, an denen Sie einen Heimplatz suchen, Verträge prüfen und den Umzug vorbereiten. Und die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG ist nicht an die häusliche Umgebung gebunden, sie gilt auch, wenn Ihr Angehöriger in einer Einrichtung oder im Hospiz lebt.
Planen Sie die Reihenfolge deshalb realistisch. Wer eine sechsmonatige Pflegezeit ankündigt und nach acht Wochen einen Heimplatz bekommt, steht vier Wochen später wieder im Betrieb. Wenn absehbar ist, dass die häusliche Versorgung nur eine Übergangszeit trägt, ist die Kurzzeitpflege als Überbrückung oft die stabilere Lösung. Welche Leistungen im Heim greifen, steht im Beitrag zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad.
Welche Fristen und Formfehler kosten den Anspruch?
Die häufigsten Fehler betreffen Frist, Form und die fehlende Festlegung, welche Freistellung gemeint ist. Alle drei lassen sich mit wenigen Minuten Sorgfalt vermeiden, und alle drei sind im Nachhinein schwer zu reparieren.
- Zu spät angekündigt. Zehn Arbeitstage bei der Pflegezeit, acht Wochen bei der Familienpflegezeit, drei Monate bei der Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit.
- Nur mündlich angekündigt. Beide Gesetze verlangen Textform. Eine Mail reicht, ein Gespräch im Flur nicht.
- Umfang und Zeitraum nicht genannt. Die Erklärung muss beides enthalten, bei teilweiser Freistellung zusätzlich die gewünschte Verteilung.
- Freistellungsart offen gelassen. Ist nicht eindeutig, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemeint ist, und liegen beide Voraussetzungen vor, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
- Nachweis vergessen. Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes, bei der Sterbebegleitung ein ärztliches Zeugnis.
- Lücke zwischen zwei Freistellungen. Aufeinanderfolgende Freistellungen für denselben Angehörigen müssen unmittelbar aneinander anschließen.
Schicken Sie die Ankündigung per Mail und bitten Sie um eine kurze Empfangsbestätigung. Notieren Sie das Datum. Wenn es später um die Frist geht, entscheidet der Zugang beim Arbeitgeber und nicht der Zeitpunkt, an dem Sie den Text verfasst haben.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Tage darf ich bei einem Pflegenotfall sofort fehlen?
Bis zu zehn Arbeitstage nach Paragraf 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, wenn das nötig ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Sie müssen die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Bekomme ich während der Pflegezeit weiter Gehalt?
Nein, der Arbeitgeber muss nicht weiterzahlen. Für die zehn Akuttage gibt es Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr, für Pflegezeit und Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Die monatliche Rate entspricht der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung.
Mein Betrieb hat zwölf Beschäftigte, habe ich trotzdem Anspruch?
Auf die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung ja, auf die Pflegezeit nicht, denn dieser Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Sie können jedoch eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Wie lange vorher muss ich Bescheid geben?
Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform, Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vorher. Schließt die Familienpflegezeit unmittelbar an eine Pflegezeit für denselben Angehörigen an, beträgt die Frist drei Monate. Nennen Sie in der Ankündigung immer Zeitraum und Umfang.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit nacheinander nehmen?
Ja, sie müssen dann aber unmittelbar aneinander anschließen. Gemeinsam dürfen beide 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. Innerhalb dieser Gesamtdauer lassen sich die Freistellungen kombinieren.
Was passiert, wenn mein Vater ins Heim zieht?
Pflegezeit und Familienpflegezeit setzen Pflege in häuslicher Umgebung voraus. Wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Freistellung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, und der Arbeitgeber ist unverzüglich zu unterrichten. Die zehn Akuttage und die Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase bleiben davon unberührt.
Bin ich während der Freistellung vor Kündigung geschützt?
Ja. Der Schutz gilt von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und dauert bis zum Ende der Freistellung. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle sie für zulässig erklärt.
Wie finde ich in der Freistellung einen Heimplatz für meinen Angehörigen?
Nutzen Sie die zehn Akuttage genau dafür, denn sie sind zum Organisieren der Versorgung gedacht. Lassen Sie sich parallel von der Pflegeberatung der Pflegekasse unterstützen. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos Häuser in Ihrer Region und sehen auf einen Blick, welche Einrichtungen infrage kommen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit verschaffen Ihnen Zeit, aber sie ersetzen kein Einkommen und keine dauerhafte Lösung. Prüfen Sie früh, ob die häusliche Versorgung die geplante Dauer wirklich trägt, denn beide Freistellungen enden, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region, und im Beitrag zum Eigenanteil 2026 sehen Sie, womit Sie finanziell rechnen müssen.
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