Der Brief kommt an einem Dienstag, Absender ist das Sozialamt, Betreff Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ihr Vater lebt seit acht Monaten im Heim, seine Rente deckt die Rechnung nicht, und jetzt will die Behörde wissen, was Sie verdienen. Der erste Gedanke ist selten sachlich. Dahinter steht ein Thema, das viele Familien fürchten: Elternunterhalt gegenüber dem Sozialamt.
Dazu kursieren mehr Halbwahrheiten als bei fast jedem anderen Pflegethema. Die gute Nachricht vorweg: Seit 2020 zahlt die große Mehrheit der erwachsenen Kinder nichts mehr. Die schlechte: Wer über der Grenze liegt, wird nach Regeln herangezogen, die sich nicht wegdiskutieren lassen.
Dieser Beitrag erklärt den Unterhaltsanspruch selbst, also wie er entsteht, wie er berechnet wird und wo Ihre Grenze liegt. Um die Reihenfolge der Kostenträger und das Verfahren beim Sozialamt geht es in unserem separaten Beitrag zum Unterhaltsregress.
Kurz und knapp: Elternunterhalt beruht auf § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt schulden. Seit dem 1. Januar 2020 werden Kinder aber nur noch herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Liegt das Einkommen darunter, geht der Anspruch gar nicht erst auf das Sozialamt über. Oberhalb der Grenze bleibt nach der Düsseldorfer Tabelle ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro im Monat zuzüglich 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, OLG Düsseldorf).
- Maßgeblich ist das Gesamteinkommen jedes Kindes einzeln, nicht das Familieneinkommen.
- Das Gesetz vermutet, dass die Grenze von 100.000 Euro nicht überschritten wird.
- Das Einkommen des Schwiegerkindes wird nicht mitgezählt.
- Oberhalb der Grenze wird nach Unterhaltsrecht gerechnet, nicht pauschal.
- Enkel und Großeltern werden für Sozialhilfe grundsätzlich nicht herangezogen.
Worauf der Anspruch überhaupt beruht
Der Unterhaltsanspruch zwischen Eltern und Kindern steht seit jeher im Bürgerlichen Gesetzbuch und wurde nie abgeschafft. § 1601 BGB besteht aus einem einzigen Satz: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Das gilt in beide Richtungen, für Kinder gegenüber Eltern ebenso wie umgekehrt.
Damit ein Anspruch tatsächlich entsteht, müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Elternteil muss also Rente, sonstige Einkünfte und einsetzbares Vermögen zuerst selbst verbrauchen.
Auf der anderen Seite steht die Leistungsfähigkeit. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dieser Satz ist die Grundlage des gesamten Selbstbehalts.
Wichtig ist außerdem die Reihenfolge innerhalb der Verwandtschaft. Nach § 1606 Abs. 2 BGB haften unter den Abkömmlingen die näheren vor den entfernteren, und nach Absatz 1 sind Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. Kinder stehen also vor Enkeln, und für Sozialhilfeleistungen sind Enkel ohnehin ausgenommen.
Das Maß des Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Bei einem Elternteil im Heim ist das der notwendige Lebensbedarf, nicht der frühere Lebensstandard. Praktisch geht es um die Lücke zwischen Heimrechnung und eigenen Einkünften.
Warum die meisten Kinder seit 2020 nichts mehr zahlen
Entscheidend ist heute nicht mehr das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern eine Vorschrift im Sozialrecht. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. Eingeführt wurde diese Grenze mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das seit dem 1. Januar 2020 gilt (bmas.de).
Liegt das Einkommen darunter, ist der Übergang des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger ausgeschlossen. Das Amt kann den Anspruch dann schlicht nicht geltend machen, auch wenn er zivilrechtlich bestünde.
Der Gesetzgeber hat zusätzlich eine Vermutung zugunsten der Kinder eingebaut. § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII bestimmt, dass vermutet wird, das Einkommen der Unterhaltspflichtigen überschreite die Jahreseinkommensgrenze nicht. Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen, darf das Amt nach § 117 SGB XII Auskunft verlangen.
Praktisch heißt das: Das Amt darf nicht einfach ins Blaue hinein Gehaltsabrechnungen verlangen. Es muss zunächst dartun, warum es im konkreten Fall von einem höheren Einkommen ausgeht. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus Angaben des Pflegebedürftigen selbst ergeben, den der Träger nach § 94 Abs. 1a Satz 4 SGB XII befragen darf.
Gemeint ist das Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Das ist nicht der Bruttolohn und nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern etwas dazwischen. Bei Arbeitnehmern zählt der Arbeitslohn nach Abzug der Werbungskosten, hinzu kommen Einkünfte aus Vermietung, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wessen Einkommen zählt | jedes Kind einzeln | § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII |
| Zählt das Einkommen des Ehepartners | nein, er ist kein Verwandter des Pflegebedürftigen | § 94 Abs. 1a SGB XII |
| Welcher Einkommensbegriff gilt | Gesamteinkommen, also Summe der Einkünfte | § 16 SGB IV |
| Wer muss zuerst etwas belegen | das Amt, denn es gilt die gesetzliche Vermutung | § 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII |
| Werden Enkel herangezogen | nein, Verwandte ab dem zweiten Grad sind ausgenommen | § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII |
Was passiert, wenn die Grenze überschritten ist?
Oberhalb der Grenze geht der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über, aber nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen. Nach § 94 Abs. 1 SGB XII gehen der Anspruch und der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf das Amt über. Das Amt tritt damit an die Stelle des Elternteils und macht dessen Anspruch geltend.
Gerechnet wird trotzdem weiter nach Unterhaltsrecht. Das Sozialamt kann nicht mehr fordern, als der Elternteil selbst fordern könnte. Über die Höhe entscheiden im Streitfall die Familiengerichte im Zivilrechtsweg (§ 94 Abs. 5 SGB XII).
Für die Vergangenheit gilt eine wichtige Bremse. Nach § 94 Abs. 4 SGB XII kann der Träger den übergegangenen Unterhalt für zurückliegende Zeiträume nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu dem er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Dieses Schreiben ist der Grund, warum solche Briefe meist früh kommen.
Parallel dazu begrenzt § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit auf die Zeit ab Auskunftsaufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit. Wer also jahrelang nichts gehört hat, muss nicht rückwirkend für diese Jahre aufkommen. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, beschreibt unser Beitrag zum Unterhaltsregress durch das Sozialamt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt?
Die Düsseldorfer Tabelle beziffert den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern erstmals seit Jahren wieder ausdrücklich. Nach dem Stand vom 1. Januar 2026 beträgt er mindestens 2.650 Euro monatlich einschließlich 1.000 Euro Warmmiete, zuzüglich 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, olg-duesseldorf.nrw.de).
Lebt ein Ehegatte mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen, bemisst sich dessen angemessener Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, beträgt aber mindestens 2.120 Euro einschließlich 800 Euro Warmmiete. Beide Beträge zusammen bilden den Sockel, der der Familie in jedem Fall bleibt.
| Position | Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 |
|---|---|
| Angemessener Selbstbehalt gegenüber Eltern | mindestens 2.650 Euro im Monat, davon 1.000 Euro Warmmiete |
| Zusätzlich anrechnungsfrei | 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens |
| Mindestbedarf des zusammenlebenden Ehegatten | 2.120 Euro im Monat, davon 800 Euro Warmmiete |
| Selbstbehalt gegenüber Enkeln | 2.650 Euro zuzüglich der Hälfte des Mehreinkommens |
Die Regel mit den 70 Prozent ist der eigentliche Schutz. Sie bedeutet, dass vom Einkommen oberhalb des Sockels nur rund ein Drittel überhaupt für Unterhalt zur Verfügung steht. Selbst bei deutlich über der Grenze liegenden Einkommen bleiben die monatlichen Beträge deshalb meist überschaubar.
Ein Beispiel macht die Wirkung deutlich. Wer nach allen Abzügen 3.650 Euro im Monat zur Verfügung hat, liegt 1.000 Euro über dem Sockel von 2.650 Euro. Davon bleiben 70 Prozent anrechnungsfrei, also 700 Euro. Für Unterhalt stünden damit rechnerisch 300 Euro im Monat zur Verfügung, und auch dieser Betrag wird nur geschuldet, soweit die Heimrechnung tatsächlich eine Lücke aufweist.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Familiensenate. Gerichte weichen davon im Einzelfall ab, orientieren sich in der Praxis aber sehr eng daran. Für eine erste Einschätzung ist sie der richtige Maßstab.
Was wird vom Einkommen abgezogen, bevor gerechnet wird?
Gerechnet wird nicht mit dem Bruttogehalt, sondern mit einem bereinigten Nettoeinkommen. Vor der Unterhaltsberechnung werden Positionen abgezogen, die zur eigenen Lebensführung und Absicherung gehören. Genau hier entscheidet sich, ob am Ende überhaupt etwas übrig bleibt.
Abzugsfähig sind in der Regel Steuern und Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, Zins und Tilgung für Verbindlichkeiten sowie eine zusätzliche Altersvorsorge in angemessenem Umfang. Gerade die zusätzliche Altersvorsorge wird beim Elternunterhalt großzügiger anerkannt als beim Kindesunterhalt.
Vorrangige Unterhaltspflichten gehen dem Elternunterhalt vor. § 1609 BGB regelt die Rangfolge, und minderjährige Kinder stehen dort an erster Stelle. Eltern rangieren weit hinten, was in der Praxis bedeutet: Was für eigene Kinder und den Ehepartner gebraucht wird, steht für den Elternunterhalt nicht mehr zur Verfügung.
Auch Vermögen wird nur begrenzt herangezogen. Ein selbst genutztes angemessenes Eigenheim bleibt geschützt, ebenso eine angemessene Altersvorsorge. Was als angemessen gilt, hängt vom Einzelfall ab und ist häufig der eigentliche Streitpunkt. Welche Vermögenswerte beim Pflegebedürftigen selbst geschützt bleiben, erklärt unser Beitrag zum Schonvermögen beim Sozialamt.
Wie teilen sich mehrere Geschwister die Last?
Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. So steht es in § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Es gibt also keine Aufteilung nach Köpfen, sondern nach Leistungsfähigkeit.
Wer mehr verdient, zahlt mehr. Wer unter der Einkommensgrenze von 100.000 Euro liegt, zahlt gar nichts, und sein Anteil geht nicht auf die Geschwister über. Das Sozialamt kann nur die Kinder heranziehen, die die Grenze überschreiten.
Pflege in Natur zählt beim Elternunterhalt nicht automatisch als Beitrag. Wenn ein Kind den Vater jahrelang gepflegt hat und ein anderes nur telefoniert hat, ändert das an der rechtlichen Haftungsquote zunächst nichts. Berücksichtigt werden kann eine solche Leistung allenfalls über Billigkeitserwägungen, und das ist Einzelfallabwägung.
Ein häufiger Streitpunkt ist das Elternhaus. Wurde es zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen, prüft das Amt gesondert, ob ein Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers besteht. Das ist rechtlich etwas anderes als Elternunterhalt und wird von der Einkommensgrenze von 100.000 Euro nicht erfasst.
Innerhalb der Familie lässt sich dagegen frei vereinbaren, wer welchen Teil trägt. Eine solche Absprache wirkt im Verhältnis zum Sozialamt nicht, verhindert aber viele Konflikte. Halten Sie sie schriftlich fest.
Wann entfällt die Unterhaltspflicht oder wird gekürzt?
Das Gesetz kennt eine Verwirkung, und sie greift nicht nur bei schweren Ausnahmefällen. Nach § 1611 Abs. 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag in Höhe der Billigkeit zu leisten, wenn der Berechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Wäre die Inanspruchnahme grob unbillig, fällt die Verpflichtung ganz weg.
Der klassische Anwendungsfall ist ein Elternteil, der über Jahre keinen Kindesunterhalt gezahlt hat. Ein bloßer Kontaktabbruch im Erwachsenenalter genügt nach der Rechtsprechung dagegen regelmäßig nicht, um die Pflicht entfallen zu lassen.
Daneben steht die Härteklausel im Sozialrecht. Nach § 94 Abs. 3 SGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde oder der Unterhaltspflichtige selbst leistungsberechtigt wäre. Der Träger muss diese Einschränkung berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen Kenntnis hat.
Legen Sie entsprechende Umstände deshalb aktiv und belegt dar. Das Amt prüft sie nicht von allein, wenn es nichts davon weiß. Wie sich die Heimkosten insgesamt zusammensetzen und welche Lücke überhaupt zu schließen ist, zeigt unsere Übersicht zum Eigenanteil in der Seniorenresidenz.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Einkommen muss ich Elternunterhalt zahlen?
Erst wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Sozialamt ausgeschlossen. Gemeint ist das Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Zählt das Gehalt meines Ehepartners bei der Grenze mit?
Nein. Die Grenze bezieht sich auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes selbst, denn nur dieses ist mit dem Pflegebedürftigen in gerader Linie verwandt. Das Einkommen des Ehepartners kann allerdings mittelbar eine Rolle spielen, weil sich der Familienunterhalt danach bemisst.
Wie viel bleibt mir mindestens zum Leben?
Nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1. Januar 2026 mindestens 2.650 Euro im Monat einschließlich 1.000 Euro Warmmiete, zuzüglich 70 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens. Lebt ein Ehegatte mit Ihnen zusammen, kommt für ihn ein Mindestbedarf von 2.120 Euro hinzu. Diese Beträge werden regelmäßig angepasst.
Muss ich dem Sozialamt sofort alle Unterlagen schicken?
Das Gesetz vermutet zunächst, dass Ihr Einkommen unter 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a Satz 3 SGB XII). Eine umfassende Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII besteht erst, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen. Antworten Sie fristgerecht, aber prüfen Sie vorher, welche Angaben tatsächlich verlangt werden dürfen.
Können Enkelkinder herangezogen werden?
Für Sozialhilfeleistungen nicht. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Enkel und Großeltern sind damit außen vor.
Muss ich rückwirkend für die ganze Heimzeit zahlen?
Nein. Für die Vergangenheit kann der Sozialhilfeträger Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem er Ihnen die Leistungserbringung schriftlich mitgeteilt hat (§ 94 Abs. 4 SGB XII). Zusätzlich begrenzt § 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt für die Vergangenheit auf die Zeit ab Auskunftsaufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit.
Mein Vater hat sich nie um mich gekümmert. Muss ich trotzdem zahlen?
Möglicherweise nicht in voller Höhe. § 1611 BGB sieht eine Kürzung oder den vollständigen Wegfall vor, wenn der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Ein bloßer Kontaktabbruch reicht nach der Rechtsprechung in der Regel nicht aus, weshalb Sie konkrete Umstände belegen sollten.
Wie finden wir ein Haus, das zur Rente unseres Vaters passt?
Vergleichen Sie zuerst die Investitionskosten und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, weil dort die größten Unterschiede zwischen zwei Häusern liegen. Je kleiner die Lücke zur Rente ausfällt, desto seltener kommt die Unterhaltsfrage überhaupt auf. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie Einrichtungen in Ihrer Region und können mehrere gleichzeitig anfragen.
Beim Elternunterhalt lohnt es sich, ruhig zu bleiben und zuerst die Einkommensgrenze zu prüfen. Für die meisten Familien endet die Frage genau dort. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region und sehen, wie weit die monatlichen Entgelte auseinanderliegen.
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