Sie fahren seit anderthalb Jahren dreimal die Woche zu Ihrem Vater, kochen, duschen ihn, sortieren Medikamente und Post. Bezahlt werden Sie dafür nicht. Im Frühjahr sitzen Sie dann vor der Steuererklärung und fragen sich, ob der Staat wenigstens diesen Teil Ihres Lebens zur Kenntnis nimmt.
Das tut er, in bescheidenem Umfang. Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ist ein fester Betrag, den Sie ohne einen einzigen Beleg geltend machen können. Er ist kein Lohn und keine Aufwandsentschädigung, sondern eine Pauschale für die außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege entstehen.
Entscheidend sind drei Bedingungen, an denen die meisten Anträge scheitern: Sie dürfen dafür keine Einnahmen erhalten, Sie müssen persönlich pflegen, und die Pflege muss in einer der beiden Wohnungen stattfinden. Was das im Einzelnen heißt, steht in diesem Beitrag.
Kurz und knapp: Der Pflegepauschbetrag beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Voraussetzung ist, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhalten und die Pflege persönlich in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchführen. Die Wohnung muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag geteilt. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag.
- Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird ohne Belege gewährt.
- Wer das Pflegegeld des Angehörigen behält, verliert den Anspruch.
- Die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Erklärung stehen.
- Maßgeblich ist der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war.
- Bei dauerhafter Heimunterbringung greift der Pauschbetrag in der Regel nicht.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und reicht von 600 bis 1.800 Euro im Jahr. Das Gesetz staffelt den Betrag in drei Stufen und stellt dabei allein auf den Pflegegrad ab, nicht auf den Umfang Ihres Einsatzes.
Gewährt werden 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Der Betrag von 1.800 Euro wird außerdem gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Abs. 3 EStG ist, also im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen für Hilflosigkeit trägt.
| Situation der gepflegten Person | Pflegepauschbetrag je Jahr | Belege nötig |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pauschbetrag | entfällt |
| Pflegegrad 2 | 600 Euro | nein |
| Pflegegrad 3 | 1.100 Euro | nein |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 Euro | nein |
| hilflos im Sinne des § 33b Abs. 3 EStG | 1.800 Euro | Nachweis der Hilflosigkeit |
Wechselt der Pflegegrad im Laufe des Jahres, gilt eine großzügige Regel. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine Höherstufung im November wirkt also auf das ganze Jahr.
Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt, wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres beginnt. Er ist ein Jahresbetrag, nicht ein Monatsbetrag mit Zwölftelung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie müssen die Pflege persönlich durchführen, und zwar in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Diese beiden Orte nennt das Gesetz ausdrücklich, und die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen (§ 33b Abs. 6 EStG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Persönlich heißt nicht allein. Ein ambulanter Pflegedienst darf beteiligt sein, solange Sie selbst einen erheblichen Teil der Pflege übernehmen. Wer die Pflege dagegen vollständig an einen Dienst abgibt und nur noch organisiert, erfüllt die Voraussetzung nicht.
Eine formale Hürde übersehen viele: die Steuer-Identifikationsnummer. Voraussetzung für die Gewährung ist die Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Steuererklärung. Fragen Sie die Nummer rechtzeitig ab, denn ohne sie lehnt das Finanzamt ab, selbst wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
Der Pauschbetrag tritt an die Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für dieselben Aufwendungen. Sie haben also ein Wahlrecht zwischen Pauschale und Einzelnachweis, aber nicht beides nebeneinander.
Warum kann das Pflegegeld den Pauschbetrag kosten?
Wer für die Pflege Einnahmen erhält, verliert den Anspruch vollständig. Das Gesetz formuliert das ohne Spielraum: Der Pauschbetrag steht zu, wenn der Steuerpflichtige dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält (§ 33b Abs. 6 EStG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Der häufigste Stolperstein ist das Pflegegeld. Leitet Ihr Vater das Pflegegeld nach § 37 SGB XI an Sie weiter, damit Sie Benzin und Einkäufe bezahlen können, gilt das als Einnahme für die Pflege. Der Pauschbetrag entfällt dann für das gesamte Kalenderjahr, auch wenn es nur um wenige Monate ging.
Eine einzige Ausnahme nennt das Gesetz. Nicht als Einnahme zählt das Pflegegeld, das Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangen, unabhängig davon, wofür sie es verwenden. Für erwachsene Kinder, die ihre Eltern pflegen, gilt diese Ausnahme nicht.
Rechnen Sie deshalb nach, bevor Sie Geld annehmen. Bei Pflegegrad 3 stehen 599 Euro Pflegegeld im Monat einem Pauschbetrag von 1.100 Euro im Jahr gegenüber (§ 37 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). In diesem Fall ist das Pflegegeld klar die bessere Wahl. Bei nur gelegentlicher Weitergabe kleiner Beträge kann es umgekehrt sein.
Was gilt, wenn mehrere Angehörige pflegen?
Der Pauschbetrag wird geteilt, und zwar nach Köpfen. Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflegepauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Abs. 6 EStG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Pflegen zwei Geschwister ihre Mutter mit Pflegegrad 4, erhält jedes rechnerisch 900 Euro. Der Umfang des Einsatzes spielt dabei keine Rolle. Wer vier Tage pro Woche übernimmt und wer einen, teilen sich denselben Betrag.
Geteilt wird nur unter Personen, die die Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. Wenn eines der Geschwister das Pflegegeld erhält, scheidet es aus der Teilung aus, und der andere Teil bekommt den vollen Betrag. Das ist eine Gestaltungsmöglichkeit, die sich in der Familie besprechen lässt.
Was gilt, wenn Ihr Angehöriger in einer Seniorenresidenz lebt?
Für die dauerhafte Pflege in einer Einrichtung kommt der Pflegepauschbetrag in aller Regel nicht in Betracht. Das Gesetz verlangt die persönliche Pflege in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Ein vollstationärer Heimplatz erfüllt diese Ortsvoraussetzung nach dem Wortlaut nicht.
Dafür gibt es andere Wege, die Heimkosten steuerlich geltend zu machen. Wer eigene Aufwendungen für die Unterbringung trägt, kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG prüfen. Sie beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, und erfasst auch Kosten für die Unterbringung in einem Heim, soweit darin Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Daneben steht der Weg über die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG offen. Dort wird nur der Teil der Aufwendungen abgezogen, der die zumutbare Belastung übersteigt. Diese liegt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent (§ 33 Abs. 3 EStG, 2026).
Welcher Weg im Einzelfall trägt, hängt stark von Einkommen und Familienstand ab und davon, wer die Rechnung tatsächlich bezahlt. Einen Überblick über die Kostenbestandteile gibt unsere Übersicht zum Eigenanteil in der Seniorenresidenz. Wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen, ist der Beitrag zum Sozialamt, wenn das Geld nicht reicht der passende nächste Schritt.
Wie machen Sie den Pauschbetrag in der Steuererklärung geltend?
Der Pauschbetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt, und der Antrag steht in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort tragen Sie den Pflegegrad oder das Merkzeichen, den Namen der gepflegten Person und deren Steuer-Identifikationsnummer ein.
Belege für die Pflegeleistungen selbst brauchen Sie nicht. Das Finanzamt kann aber den Pflegegrad nachweisen lassen, also den Bescheid der Pflegekasse, und bei Hilflosigkeit den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid.
Prüfen Sie einmal im Jahr, ob der Einzelnachweis günstiger wäre. Wer hohe eigene Aufwendungen trägt, etwa für Fahrten, Hilfsmittel oder eine Ersatzkraft während des Urlaubs, kommt über § 33 EStG unter Umständen auf einen höheren Abzug als über die Pauschale. Sammeln Sie die Belege deshalb, auch wenn Sie am Ende die Pauschale wählen.
Der Pauschbetrag ist im Gesetz zudem befristet zur Überprüfung gestellt: § 33b Abs. 6 EStG ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Ob sich daraus Änderungen ergeben, ist offen. Prüfen Sie die Beträge daher jedes Jahr neu, statt sich auf eine alte Notiz zu verlassen.
Welche Entlastungen gibt es neben der Steuer?
Die größte finanzielle Wirkung für pflegende Angehörige liegt meist nicht im Steuerrecht, sondern in der Rentenversicherung. Die Pflegekasse zahlt für Pflegepersonen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Gefordert wird, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat, die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegt (§ 44 Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Der Medizinische Dienst ermittelt diesen Umfang im Einzelfall, bei mehreren Pflegepersonen anteilig.
Hinzu kommen zwei Absicherungen, die nichts kosten und oft unbekannt sind. Pflegepersonen sind während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen und nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert (§ 44 Abs. 2a und 2b SGB XI, 2026). Ein Sturz beim Umlagern des Angehörigen ist damit ein versicherter Unfall.
Melden müssen Sie sich dafür bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen, üblicherweise mit dem Fragebogen zur Feststellung der Pflegeperson. Welche Leistungen daneben zur Verfügung stehen, zeigt unser Überblick zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad, und wie sich die Kosten entwickeln, wenn die häusliche Pflege endet, steht im Beitrag zu den Kosten einer Seniorenresidenz.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?
Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (Paragraf 33b Absatz 6 EStG, 2026). Denselben Betrag von 1.800 Euro gibt es, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des Gesetzes ist.
Bekomme ich den Pauschbetrag bei Pflegegrad 1?
Nein. Das Gesetz nennt erst ab Pflegegrad 2 einen Betrag. Bei Pflegegrad 1 bleibt nur der Weg über die außergewöhnlichen Belastungen nach Paragraf 33 EStG, bei dem Sie Ihre Aufwendungen einzeln nachweisen und die zumutbare Belastung abgezogen wird.
Darf ich das Pflegegeld annehmen und trotzdem den Pauschbetrag geltend machen?
Nein. Wer für die Pflege Einnahmen erhält, verliert den Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Ausgenommen ist nur das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderungen empfangen (Paragraf 33b Absatz 6 EStG, 2026).
Was passiert, wenn zwei Geschwister pflegen?
Der Pauschbetrag wird nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen. Bei zwei Geschwistern und Pflegegrad 4 sind das rechnerisch je 900 Euro. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird bei der Teilung nicht mitgezählt.
Gilt der Pauschbetrag auch, wenn mein Vater im Heim lebt?
In aller Regel nicht, weil das Gesetz die persönliche Pflege in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen verlangt. Für Heimkosten kommen stattdessen Paragraf 35a Absatz 2 EStG und die außergewöhnlichen Belastungen nach Paragraf 33 EStG in Betracht.
Brauche ich Belege für den Pauschbetrag?
Für die Pflegeleistungen selbst nicht, das ist der Vorteil der Pauschale. Nachweisen müssen Sie den Pflegegrad oder die Hilflosigkeit, und Sie müssen die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person in der Erklärung angeben.
Wir überlegen den Umzug in eine Residenz. Ändert das die Steuer?
Ja, die Wege ändern sich, weil der Pflegepauschbetrag an die häusliche Pflege gebunden ist. Klären Sie vor dem Umzug mit einer Steuerberatung, welche Abzüge dann greifen. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie parallel Häuser in Ihrer Region und sehen die Kostenbestandteile im Überblick.
Der Pflegepauschbetrag ersetzt keinen Lohn, aber er ist der einfachste Steuervorteil für pflegende Angehörige, weil er ohne Belege auskommt. Wer die Einnahmenregel kennt und die Steuer-Identifikationsnummer bereithält, holt ihn sich in wenigen Minuten. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region, wenn die häusliche Pflege an ihre Grenze kommt.
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