Der Platz in der Residenz ist gefunden, der Vertrag liegt auf dem Küchentisch, und dann rechnen Sie nach. Rente, eine kleine Betriebsrente, der Zuschuss der Pflegekasse. Am Ende fehlen mehrere hundert Euro. Jeden Monat, dauerhaft. Genau an diesem Punkt steht der Antrag auf Hilfe zur Pflege, und genau an diesem Punkt schrecken viele Familien zurück.
Das ist verständlich und trotzdem der falsche Reflex. Hilfe zur Pflege ist kein Almosen, sondern ein Anspruch aus dem Siebten Kapitel des SGB XII. Sie greift, wenn Einkommen und Vermögen die Heimkosten nicht decken. Wer den Antrag zu spät stellt, verschenkt Geld, das sich rückwirkend in aller Regel nicht mehr holen lässt.
Diese Anleitung führt Sie durch den Antrag so, wie er in der Praxis abläuft: wer zuständig ist, welche Unterlagen das Amt sehen will, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen, was geprüft wird und was Ihrem Angehörigen an Vermögen bleibt. Sie können die Tabellen ausdrucken und beim Ausfüllen abhaken.
Kurz und knapp: Hilfe zur Pflege beantragen Sie beim örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger, in der Regel beim Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Leistung setzt frühestens an dem Tag ein, an dem der Träger von der Notlage erfährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Stellen Sie deshalb zuerst einen formlosen Antrag und reichen Sie Unterlagen nach. Der durchschnittliche Eigenanteil im Pflegeheim lag im ersten Aufenthaltsjahr bei 3.364 Euro im Monat (vdek, Auswertung zum Stichtag 01.07.2026), die Pflegekasse steuert bei vollstationärer Pflege je nach Pflegegrad zwischen 131 und 2.096 Euro bei (§ 43 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
- Es zählt der Tag, an dem das Amt von der Notlage erfährt, nicht der Tag, an dem das Formular vollständig ist.
- Ein formloser Zweizeiler genügt, um dieses Datum zu sichern. Unterlagen dürfen nachkommen.
- Geprüft werden Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und, wenn vorhanden, des Ehepartners.
- Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück bleibt in vielen Fällen geschützt.
- Kinder werden erst oberhalb einer gesetzlichen Einkommensgrenze zum Unterhalt herangezogen.
Wer ist für den Antrag zuständig?
Zuständig ist der Sozialhilfeträger, und ob das der örtliche oder der überörtliche ist, regelt jedes Bundesland selbst. Der örtliche Träger ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, praktisch also das Sozialamt vor Ort. Überörtliche Träger sind je nach Land die Landschaftsverbände, Landeswohlfahrtsverbände, Bezirke oder das Land selbst. Bei stationärer Pflege liegt die Zuständigkeit in mehreren Ländern beim überörtlichen Träger, die Anträge nimmt trotzdem oft das örtliche Sozialamt entgegen.
Sie müssen diese Aufteilung nicht durchschauen. Geben Sie den Antrag beim Sozialamt am Wohnort Ihres Angehörigen ab. Ein unzuständiger Leistungsträger ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich weiterzuleiten, und der Eingangstag bleibt dabei erhalten (§ 16 Abs. 2 SGB I, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt vor dem Heimeinzug, nicht die Adresse der Einrichtung. Zieht Ihre Mutter aus Dortmund in eine Residenz im Nachbarkreis, bleibt der Träger ihres bisherigen Wohnorts zuständig. Diese Regelung verhindert, dass Kommunen mit vielen Heimplätzen die Kosten aller Zugezogenen tragen. Für Sie heißt das: Fragen Sie nicht am neuen Ort, sondern am alten.
Welche Unterlagen verlangt das Amt?
Das Amt will drei Dinge belegt sehen: den Pflegebedarf, die tatsächlichen Heimkosten und die vollständige finanzielle Lage. Alles andere ergibt sich daraus. Wenn Sie diese drei Blöcke geordnet liefern, verkürzt sich die Bearbeitung spürbar, weil Rückfragen entfallen.
| Unterlage | Woher Sie sie bekommen | Erledigt |
|---|---|---|
| Pflegegradbescheid | Pflegekasse der Krankenkasse | ☐ |
| Heimvertrag mit Kostenaufstellung | Einrichtung | ☐ |
| Aktuelle Heimrechnung | Einrichtung | ☐ |
| Rentenbescheide aller Renten | Deutsche Rentenversicherung, Zusatzversorgung | ☐ |
| Kontoauszüge der letzten Monate | Bank, oft der letzten zwölf Monate | ☐ |
| Nachweise über Sparguthaben und Depots | Bank, Jahressteuerbescheinigung | ☐ |
| Lebens- und Sterbegeldversicherungen | Versicherer, Rückkaufswert anfordern | ☐ |
| Grundbuchauszug bei Immobilienbesitz | Amtsgericht, Grundbuchamt | ☐ |
| Mietvertrag der aufgegebenen Wohnung | Vermieter | ☐ |
| Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis | Bevollmächtigter, Betreuungsgericht | ☐ |
| Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden | Versorgungsamt | ☐ |
Reichen Sie Kopien ein und behalten Sie die Originale. Nur Vollmacht und Betreuerausweis zeigen Sie im Termin im Original vor. Legen Sie dem Antrag eine einfache Liste bei, auf der jedes beigefügte Blatt steht. Diese Liste ist Ihr Beleg dafür, was Sie wann geschickt haben.
Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Kontoauszüge verlangt das Amt meist lückenlos, nicht nur für den Monat des Antrags. Und bei Lebensversicherungen zählt der Rückkaufswert, den nur der Versicherer beziffern kann. Fordern Sie ihn früh an, sonst wartet der Antrag wochenlang auf ein einziges Schreiben.
Wie stellen Sie den Antrag Schritt für Schritt?
Der erste Schritt ist nicht das Formular, sondern ein kurzer Brief, der das Datum sichert. Alles Weitere lässt sich in Ruhe nachliefern. Arbeiten Sie diese acht Schritte der Reihe nach ab.
- Pflegegradbescheid und Heimvertrag heraussuchen und den monatlichen Fehlbetrag einmal grob ausrechnen.
- Beim Sozialamt am bisherigen Wohnort anrufen und die Zuständigkeit sowie die Postadresse klären.
- Formlosen Antrag am selben Tag abschicken, per Fax, per Einschreiben oder persönlich mit Eingangsstempel auf Ihrer Kopie.
- Antragsformulare anfordern oder von der Internetseite des Trägers herunterladen.
- Einkommen und Vermögen vollständig zusammenstellen, auch kleine Posten wie Sterbegeldversicherungen.
- Unterlagen kopieren, durchnummerieren und mit der beigefügten Liste versenden.
- Schriftliche Eingangsbestätigung erbitten und eine Wiedervorlage nach vier Wochen setzen.
- Rückfragen des Amtes schriftlich beantworten und jede Antwort in der Akte ablegen.
Für den formlosen Antrag genügen wenige Sätze. Diesen Textblock können Sie übernehmen und nur die Angaben in den eckigen Klammern ersetzen:
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich für [Name, geboren am Datum, Anschrift] Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII für die vollstationäre Pflege in [Name der Einrichtung] ab dem [Datum des Einzugs]. Einkommen und Vermögen reichen zur Deckung der Heimkosten nicht aus. Die Antragsformulare und die vollständigen Nachweise reiche ich nach, sobald sie mir vorliegen. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Antrags schriftlich und teilen Sie mir das Aktenzeichen mit. Mit freundlichen Grüßen“
Wenn Sie als Bevollmächtigte oder Betreuer handeln, fügen Sie einen Satz an: „Ich handle aufgrund der beigefügten Vorsorgevollmacht vom [Datum].“ Legen Sie die Kopie der Vollmacht bei, sonst darf das Amt Ihnen keine Auskunft geben.
Welche Fristen gelten und ab wann fließt Geld?
Sozialhilfe beginnt an dem Tag, an dem der Träger Kenntnis von der Notlage erhält, und nicht früher. Das steht so im Gesetz (§ 18 Abs. 1 SGB XII, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Eine Rückwirkung auf zurückliegende Monate gibt es im Regelfall nicht. Deshalb ist der formlose Antrag so wichtig: Er erzeugt die Kenntnis, auch wenn noch kein einziges Formular ausgefüllt ist.
Eine feste Bearbeitungsfrist kennt die Sozialhilfe nicht. In der Praxis vergehen zwischen Antrag und Bescheid oft mehrere Wochen bis Monate, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen. Die Einrichtung stellt in dieser Zeit weiter in voller Höhe in Rechnung.
Sprechen Sie die Wartezeit offen mit der Einrichtung ab. Viele Häuser stunden den offenen Betrag, wenn ein Antrag nachweislich läuft, und rechnen später direkt mit dem Sozialhilfeträger ab. Legen Sie dafür die Eingangsbestätigung vor. Ohne diese Absprache entstehen Mahnungen für Geld, das ohnehin vom Amt kommen wird. Woraus sich der offene Betrag im Einzelnen zusammensetzt, zeigt unser Überblick zum Eigenanteil in der Seniorenresidenz.
Was prüft das Amt bei Einkommen und Vermögen?
Geprüft wird zuerst das Einkommen, dann das Vermögen, und zwar für den Pflegebedürftigen und den Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam. Kinder gehören nicht zu dieser Einsatzgemeinschaft, ihr Einkommen wird an dieser Stelle nicht angerechnet.
Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, also gesetzliche und private Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Zinsen und Kapitalerträge (§ 82 SGB XII, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Davon wird das eingesetzt, was über dem Bedarf liegt. Wer im Heim lebt und Hilfe zur Pflege bezieht, behält einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b Abs. 2 SGB XII).
Beim Vermögen schaut das Amt weiter zurück, als viele erwarten. Schenkungen der letzten zehn Jahre können zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt (§§ 528, 529 BGB, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die Übertragung des Hauses auf die Tochter im vergangenen Jahr schützt das Vermögen also nicht, sie verlagert nur die Frage.
Ein zweiter Prüfpunkt betrifft Unterhalt. Ansprüche des Pflegebedürftigen gegen Dritte können auf den Sozialhilfeträger übergehen (§ 94 SGB XII). Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift der Rückgriff auf Kinder erst, wenn deren Jahreseinkommen eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Wie das Verfahren abläuft und welche Auskünfte Sie schulden, steht in unserem Beitrag zum Unterhaltsrückgriff des Sozialamts.
Was bleibt als Schonvermögen?
Nicht das gesamte Vermögen muss eingesetzt werden, ein Teil bleibt geschützt. Das Gesetz nennt diesen Teil Schonvermögen und zählt ihn ausdrücklich auf (§ 90 Abs. 2 SGB XII, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
| Position | Geschützt? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Kleinerer Barbetrag | ja | Höhe durch Verordnung festgelegt, regelmäßig angepasst |
| Selbst bewohntes Hausgrundstück | meist ja | nur bei angemessener Größe und Bewohnung durch den Partner |
| Hausrat | ja | soweit er dem bisherigen Lebensstandard entspricht |
| Familien- und Erbstücke | ja | Veräußerung müsste eine Härte bedeuten |
| Angemessene Bestattungsvorsorge | in der Regel ja | zweckgebunden und nicht frei verfügbar angelegt |
| Zweitimmobilie, Depot, Bargeld darüber | nein | wird vor der Sozialhilfe eingesetzt |
Beim Hausgrundstück entscheidet die konkrete Lage. Lebt der Ehepartner weiter im Haus, bleibt es in aller Regel unangetastet. Zieht auch der Partner aus oder steht das Haus leer, prüft das Amt die Verwertung, häufig zunächst über Vermietung statt über einen Verkauf.
Die genauen Freibeträge ändern sich mit der Verordnung zu § 90 SGB XII. Die jeweils gültigen Werte und typische Streitpunkte haben wir im Beitrag zum Schonvermögen beim Sozialamt zusammengestellt. Wie sich das Zusammenspiel von Rente, Pflegekasse und Sozialhilfe insgesamt darstellt, zeigt unser Überblick zum Sozialamt bei der Seniorenresidenz.
Was tun, wenn der Bescheid nicht stimmt?
Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die Frist steht im Gesetz (§ 84 Abs. 1 SGG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Der Widerspruch ist kostenfrei und braucht zunächst keine Begründung.
Prüfen Sie den Bescheid an drei Stellen: Stimmt der Beginn der Leistung mit Ihrem Antragsdatum überein, ist der Eigenanteil richtig berechnet, und wurde Vermögen angerechnet, das nach § 90 SGB XII geschützt ist. Rechenfehler beim Einkommenseinsatz sind der häufigste Grund für erfolgreiche Widersprüche.
„Gegen den Bescheid vom [Datum], Aktenzeichen [Nummer], lege ich hiermit Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich innerhalb von vier Wochen nach. Bitte übersenden Sie mir vorab die vollständige Berechnung des angerechneten Einkommens und Vermögens sowie Akteneinsicht nach § 25 SGB X.“
Häufig gestellte Fragen
Wer muss den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen?
Antragsteller ist der Pflegebedürftige selbst. Kann er nicht mehr unterschreiben, stellt der Bevollmächtigte oder der gerichtlich bestellte Betreuer den Antrag und legt die Vollmacht oder den Betreuerausweis bei. Ohne diesen Nachweis darf das Amt keine Auskunft erteilen und den Antrag nicht bearbeiten.
Ab wann zahlt das Sozialamt?
Ab dem Tag, an dem der Sozialhilfeträger von der Notlage erfährt (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Rückwirkende Zahlungen für Monate davor sind die Ausnahme. Ein formloser Antrag per Fax oder Einschreiben sichert dieses Datum, auch wenn die Formulare erst Wochen später eingehen.
Welche Unterlagen brauche ich für den Erstantrag?
Für den formlosen Antrag brauchen Sie zunächst gar nichts außer Namen, Geburtsdatum und Einrichtung. Für die Prüfung folgen Pflegegradbescheid, Heimvertrag, Rentenbescheide, Kontoauszüge, Versicherungsnachweise und bei Immobilienbesitz ein Grundbuchauszug. Reichen Sie Kopien ein und führen Sie Liste über alles, was Sie abgeben.
Müssen die Kinder für die Heimkosten aufkommen?
In den meisten Fällen nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz prüft der Sozialhilfeträger den Unterhalt von Kindern erst oberhalb einer gesetzlich festgelegten Jahreseinkommensgrenze. Unterhalb dieser Grenze fragt das Amt die Einkommensverhältnisse der Kinder grundsätzlich nicht ab.
Bleibt das Haus der Eltern geschützt?
Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück gehört zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII). Lebt der Ehepartner weiter darin, bleibt es in aller Regel unangetastet. Steht es leer, prüft das Amt eine Verwertung, häufig zuerst über eine Vermietung.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, in der Praxis dauert es je nach Träger und Aktenlage mehrere Wochen bis Monate. Vollständige Unterlagen verkürzen das deutlich. Nach sechs Monaten ohne Entscheidung ist eine gerichtskostenfreie Untätigkeitsklage möglich (§ 88 SGG).
Wie finde ich eine Residenz, die mit dem Sozialamt abrechnet?
Fragen Sie in der Einrichtung direkt nach einer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern. Häuser mit solcher Vereinbarung rechnen den offenen Anteil direkt mit dem Amt ab. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie Häuser in Ihrer Region und sehen die Preisbestandteile, bevor Sie anrufen.
Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege ist keine Kapitulation, sondern ein Verwaltungsvorgang mit klaren Regeln. Wer das Datum sichert, die Unterlagen ordnet und die Prüfpunkte kennt, kommt in wenigen Wochen zu einer belastbaren Entscheidung. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region und erkennen früh, welcher Eigenanteil tatsächlich auf Sie zukommt.
Die passende Seniorenresidenz finden?
Entdecken Sie geprüfte Seniorenresidenzen in ganz Deutschland – kostenlos und unverbindlich.
Seniorenresidenz finden


