Der Bescheid der Pflegekasse liegt auf dem Küchentisch, und darauf steht eine Zahl: Pflegegrad 3. Was diese Zahl in Euro bedeutet, steht nicht dabei. Ihre Mutter soll in eine Seniorenresidenz, das Haus ist gefunden, der Vertrag liegt zur Prüfung bereit, und jetzt kommt die Frage, die alles andere bestimmt: Wie viel übernimmt die Pflegekasse, und wie viel bleibt an der Familie hängen. Zwischen Pflegegrad und Seniorenresidenz besteht ein sehr direkter Zusammenhang, aber er funktioniert anders, als die meisten Angehörigen erwarten.
Die häufigste Fehlannahme lautet: Ein höherer Pflegegrad senkt den Eigenanteil. Das stimmt nicht. Ab Pflegegrad 2 zahlen alle Bewohner eines Hauses denselben pflegebedingten Eigenanteil, egal ob sie zweimal täglich Unterstützung brauchen oder rund um die Uhr. Was mit dem Pflegegrad steigt, ist der Betrag, den die Pflegekasse direkt an die Einrichtung überweist. Der Betrag auf Ihrer Rechnung bleibt derselbe.
Diese Seite führt durch alle fünf Pflegegrade: was die Pflegekasse jeweils zahlt, woraus sich der Eigenanteil zusammensetzt, ab wann ein Heimplatz finanziell überhaupt getragen wird und was passiert, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen. Wir von Seniorenresidenz in der Nähe haben die Beträge, die 2026 gelten, an einer Stelle zusammengestellt, damit Sie nicht in fünf verschiedenen Merkblättern nachschlagen müssen.
Kurz und knapp: Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad zwischen 131 Euro und 2.096 Euro im Monat direkt an die Einrichtung (§ 43 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr liegt bundesweit bei 3.364 Euro monatlich und besteht aus 1.775 Euro pflegebedingtem Anteil, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro Investitionskosten (vdek, Auswertung zum Stichtag 01.07.2026). Ab Pflegegrad 2 ist der pflegebedingte Eigenanteil innerhalb eines Hauses für alle Bewohner identisch. Finanziell tragfähig wird ein Heimplatz in der Regel erst ab Pflegegrad 2, weil dann auch der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI greift. Pflegegrad 1 deckt mit 131 Euro nur einen kleinen Teil der Kosten.
- Der Pflegegrad bestimmt, was die Pflegekasse zahlt, nicht was Sie zahlen.
- Ab Pflegegrad 2 ist der pflegebedingte Eigenanteil in einer Einrichtung für alle Bewohner gleich hoch.
- Der Eigenanteil sinkt mit der Aufenthaltsdauer, nicht mit dem Pflegegrad.
- Pflegegeld und Pflegesachleistung entfallen beim Umzug in die vollstationäre Pflege.
- Pflegebedürftigkeit ist der Regelfall, nicht die Ausnahme: 85,8 Prozent der Frauen und 72,7 Prozent der Männer sind im Lauf ihres Lebens betroffen (Barmer Pflegereport 2025, Universität Bremen).
Was der Pflegegrad in der Seniorenresidenz entscheidet und was nicht
Der Pflegegrad legt fest, wie viel Geld die Pflegekasse beisteuert, und sonst nichts. Er ist keine Eintrittskarte, keine Zusage auf einen Platz und kein Qualitätsmerkmal. Eine Seniorenresidenz darf Sie auch ohne Pflegegrad aufnehmen, wenn Sie den Platz selbst bezahlen, und sie darf Ihnen einen Platz verweigern, obwohl Sie Pflegegrad 4 haben, wenn kein Zimmer frei ist.
Entscheidend ist die Versorgungsform. Wer in einer Seniorenresidenz vollstationär gepflegt wird, bekommt die Leistung nach § 43 SGB XI. Wer in derselben Anlage in einer betreuten Wohnung lebt und einen ambulanten Dienst kommen lässt, bleibt im ambulanten System und bekommt Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Beides ist unter einem Dach möglich, und die Abrechnung unterscheidet sich vollständig.
Der zweite Punkt überrascht fast jede Familie im Beratungsgespräch. Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil unmittelbar an die Einrichtung. Sie sehen dieses Geld nie auf Ihrem Konto. Auf der monatlichen Rechnung taucht es nur als bereits abgezogener Posten auf, und was übrig bleibt, ist der Eigenanteil.
Daraus folgt eine Rechenlogik, die zunächst unfair wirkt. Steigt Ihr Angehöriger von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4, erhöht sich der Kassenanteil von 1.319 Euro auf 1.855 Euro. Ihr Eigenanteil sinkt dadurch aber nicht um 536 Euro, sondern gar nicht, weil parallel das Heimentgelt für den höheren Pflegeaufwand steigt. Der pflegebedingte Eigenanteil bleibt für alle Bewohner ab Pflegegrad 2 auf demselben Niveau.
Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse in welchem Pflegegrad?
Die Beträge sind bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt und hängen nicht davon ab, in welchem Bundesland oder in welchem Haus Sie leben. Sie stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch und werden regelmäßig angepasst. Die folgende Übersicht zeigt alle relevanten Leistungsarten nebeneinander, damit Sie sehen, was beim Wechsel von zu Hause in eine Residenz tatsächlich passiert.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) | 131 Euro | 805 Euro | 1.319 Euro | 1.855 Euro | 2.096 Euro |
| Pflegegeld zu Hause (§ 37 SGB XI) | kein Anspruch | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
| Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) | kein Anspruch | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) | kein Anspruch | 721 Euro | 1.357 Euro | 1.685 Euro | 2.085 Euro |
| Entlastungsbetrag, häuslich (§ 45b SGB XI) | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro | 42 Euro |
| Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI) | 224 Euro | 224 Euro | 224 Euro | 224 Euro | 224 Euro |
Alle Werte in dieser Tabelle stammen aus dem Gesetzestext (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026) und gelten pro Monat. Hinzu kommt ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro, der seit dem 1. Juli 2025 für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt und flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden kann.
Zwei Zeilen dieser Tabelle brauchen eine Einordnung. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist für die häusliche Versorgung gedacht und spielt in der vollstationären Pflege praktisch keine Rolle, weil Betreuungsleistungen dort bereits im Heimentgelt enthalten sind. Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI setzt eine ambulant betreute Wohngruppe voraus und ist deshalb nur relevant, wenn Sie innerhalb einer Residenzanlage in einer solchen Wohnform leben.
Einmalige Zuschüsse kommen dazu. Für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Das betrifft vor allem den barrierefreien Umbau der eigenen Wohnung und kann in der Übergangsphase helfen, wenn der Umzug noch nicht ansteht.
Ab welchem Pflegegrad trägt die Pflegekasse einen Heimplatz mit?
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse einen nennenswerten Teil der Kosten, ab Pflegegrad 3 wird der Anteil deutlich spürbar. Mit Pflegegrad 1 und 131 Euro im Monat bleibt der Zuschuss dagegen symbolisch. Wer mit Pflegegrad 1 vollstationär einzieht, trägt den weitaus größten Teil selbst.
Die Zahlen machen den Sprung sichtbar. Zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 liegen 674 Euro monatlicher Differenz beim Kassenanteil. Zwischen Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sind es nur noch 241 Euro. Die größte Stufe im System liegt also ganz am Anfang, und genau dort entscheidet sich, ob ein Heimplatz finanzierbar wird.
Rechtlich gibt es keine Mindeststufe für den Einzug. Eine Einrichtung darf Bewohner mit Pflegegrad 1 oder ganz ohne Pflegegrad aufnehmen, sofern der Vertrag das vorsieht. Praktisch führen viele Häuser aber eigene Aufnahmekriterien, weil die Refinanzierung sonst nicht funktioniert. Fragen Sie deshalb früh, ob das Haus überhaupt Bewohner mit niedrigem Pflegegrad aufnimmt.
Mit Pflegegrad 1 ist betreutes Wohnen meist die passendere Wohnform. Dort bezahlen Sie Miete und eine Betreuungspauschale statt eines Heimentgelts, und die 131 Euro aus § 43 SGB XI kommen erst gar nicht zum Tragen, weil sie an die vollstationäre Versorgung gebunden sind. Welche Leistungen Sie in welcher Stufe konkret erwarten dürfen, haben wir im Beitrag zur Seniorenresidenz mit Pflegegrad aufgeschlüsselt.
Woraus setzt sich der Eigenanteil in der Seniorenresidenz zusammen?
Der Eigenanteil besteht aus drei Blöcken, von denen nur einer vom Pflegegrad berührt wird. Der pflegebedingte Anteil deckt die Pflege selbst, dazu kommen Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung. Die vdek-Auswertung zum Stichtag 1. Juli 2026 beziffert den bundesweiten Durchschnitt im ersten Aufenthaltsjahr auf 3.364 Euro im Monat.
| Posten | Betrag pro Monat | Abhängig vom Pflegegrad |
|---|---|---|
| Pflegebedingter Eigenanteil (einrichtungseinheitlich) | 1.775 Euro | nein, ab Pflegegrad 2 für alle gleich |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 Euro | nein |
| Investitionskosten | 521 Euro | nein |
| Eigenanteil gesamt, erstes Aufenthaltsjahr | 3.364 Euro | nein |
| Zusätzliche Leistung der Pflegekasse | 131 bis 2.096 Euro | ja, steigt mit dem Pflegegrad |
Die regionalen Unterschiede sind beträchtlich. Die vdek-Auswertung nennt eine Spanne von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen (vdek, 2026). Das sind 870 Euro Unterschied im Monat für eine Leistung, die in beiden Ländern demselben Gesetz folgt. Ursache sind vor allem unterschiedlich hohe Investitionsbeteiligungen der Länder und abweichende Personalkosten.
Rechnen Sie zusätzlich mit Posten, die im Heimentgelt nicht enthalten sind. Friseur, Fußpflege, Getränke außerhalb der Mahlzeiten, Telefon, Internet und Fernsehen im Zimmer sowie Begleitung zu Arztterminen werden in der Regel separat berechnet. In gehobenen Wohnstiften kommen Servicepauschalen hinzu, die nicht als Pflegekosten gelten und deshalb auch nicht bezuschusst werden.
Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss eine vollständige Preisliste aller Zusatzleistungen geben. Seriöse Häuser legen sie unaufgefordert vor. Eine detaillierte Aufschlüsselung aller Posten finden Sie in unserem Überblick zum Eigenanteil in der Seniorenresidenz, und wie sich Preise über die Jahre entwickeln, zeigt der Ratgeber zu den Kosten einer Seniorenresidenz.
Wie stark senkt der Leistungszuschlag den Eigenanteil?
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt den pflegebedingten Eigenanteil mit jedem Jahr im Heim weiter, und zwar unabhängig vom Pflegegrad. Er greift ab Pflegegrad 2 und wird automatisch von der Pflegekasse berücksichtigt. Sie müssen ihn nicht beantragen, sollten die Abrechnung aber kontrollieren.
| Aufenthaltsdauer im Heim | Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil | Gilt für |
|---|---|---|
| Erstes Jahr | 15 Prozent | Pflegegrade 2 bis 5 |
| Zweites Jahr | 30 Prozent | Pflegegrade 2 bis 5 |
| Drittes Jahr | 50 Prozent | Pflegegrade 2 bis 5 |
| Ab dem vierten Jahr | 75 Prozent | Pflegegrade 2 bis 5 |
Wichtig ist die Bemessungsgrundlage. Der Zuschlag wirkt ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil, nicht auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (§ 43c SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Von den 3.364 Euro des ersten Jahres bleibt der Block aus 1.068 Euro und 521 Euro also unverändert bestehen, auch nach zehn Jahren im Haus.
Die Uhr läuft ab dem ersten Tag im Heim, nicht ab dem Jahreswechsel. Gezählt werden die Monate der vollstationären Pflege, und zwar auch dann, wenn Sie innerhalb Deutschlands die Einrichtung wechseln. Die Zeit aus dem alten Haus geht nicht verloren. Lassen Sie sich beim Wechsel eine Bescheinigung über die bisherige Aufenthaltsdauer geben.
Eine Unterbrechung kann die Zählung dagegen zurücksetzen. Wer die vollstationäre Pflege beendet und nach längerer Zeit erneut einzieht, beginnt unter Umständen wieder bei 15 Prozent. Klären Sie das im Zweifel vorab mit der Pflegekasse, bevor Sie eine Kündigung aussprechen.
Warum alle Bewohner ab Pflegegrad 2 denselben pflegebedingten Eigenanteil zahlen
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wurde eingeführt, damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht zusätzlich Geld kostet. Vor dieser Regel stieg der Eigenanteil mit jeder Höherstufung, und Familien scheuten deshalb den Antrag. Das galt als Fehlanreiz und wurde korrigiert.
Heute funktioniert die Kalkulation so: Die Einrichtung ermittelt die gesamten pflegebedingten Kosten für alle Bewohner ab Pflegegrad 2, zieht die Leistungen der Pflegekassen ab und verteilt den Rest gleichmäßig. Jeder Bewohner ab Pflegegrad 2 zahlt denselben Betrag, ob er Pflegegrad 2 hat oder Pflegegrad 5.
Für Sie hat das zwei Konsequenzen. Erstens: Eine Höherstufung bringt Ihrem Angehörigen im Heim keine direkte finanzielle Entlastung. Zweitens: Der Vergleich zwischen zwei Häusern läuft über den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und nicht über den Pflegegrad. Fragen Sie beim Erstgespräch immer nach diesem einen Wert, denn er ist der einzige, der die Häuser wirklich vergleichbar macht.
Pflegegrad 1 fällt aus dieser Systematik heraus. Für diese Stufe gibt es weder den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil noch den Leistungszuschlag, sondern nur den Zuschuss von 131 Euro. Das ist der eigentliche Grund, warum sich ein vollstationärer Platz mit Pflegegrad 1 selten rechnet.
Welche Leistungen entfallen mit dem Einzug in die Residenz?
Mit dem Beginn der vollstationären Pflege enden Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tagespflege und der Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese Leistungen sind an die häusliche Versorgung gebunden. Wer vollstationär versorgt wird, erhält stattdessen den festen Betrag nach § 43 SGB XI, und der ist in der Regel niedriger als die Summe der ambulanten Ansprüche.
Das trifft Familien oft unvorbereitet. Bei Pflegegrad 4 fallen 800 Euro Pflegegeld oder bis zu 1.859 Euro Pflegesachleistung weg, und es kommen 1.855 Euro für den Heimplatz. Wer vorher Pflegegeld bezogen und die Pflege selbst geleistet hat, verliert damit einen Betrag, der im Haushalt eingeplant war.
Anders liegt der Fall in einer betreuten Wohnung innerhalb einer Residenzanlage. Dort bleiben Sie ambulant versorgt. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Tagespflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag von 131 Euro laufen weiter. Viele Häuser bieten beide Wohnformen an, und der Wechsel von der Wohnung auf die Pflegestation ist der finanziell entscheidende Moment.
Klären Sie deshalb vor dem Einzug, wie das Haus diesen Übergang handhabt und ob ein Wechsel innerhalb des Hauses möglich ist. Wie dieser Schritt in der Praxis abläuft, beschreiben wir am Beispiel von Pflegegrad 3 zwischen Apartment und Pflegestation.
Ein Detail bleibt auch stationär erhalten: Der Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI gilt unabhängig von der Wohnform. Die Pflegeberatung ist kostenlos und kann Ihnen die Abrechnung erklären, wenn die erste Heimrechnung Fragen offen lässt.
Wie Sie den passenden Pflegegrad bekommen
Der Pflegegrad entsteht nicht durch eine Diagnose, sondern durch ein Punktesystem, das den Grad der Selbständigkeit misst. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes bewertet sechs Lebensbereiche und errechnet daraus einen Gesamtwert zwischen 0 und 100 Punkten. Bei privat Versicherten übernimmt diese Aufgabe Medicproof.
Die Schwellen sind gesetzlich festgelegt: Ab 12,5 Punkten gilt Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5 (§ 15 Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Ausschlaggebend ist immer, was der Betroffene noch selbst kann, nicht welche Krankheit vorliegt.
Der häufigste Grund für eine zu niedrige Einstufung ist eine beschönigte Darstellung im Termin. Viele ältere Menschen wollen nicht hilfsbedürftig wirken und geben an, den Alltag allein zu bewältigen. Der Gutachter sieht zwei Stunden, die Angehörigen kennen den Rest. Seien Sie deshalb beim Termin anwesend und schildern Sie, wie ein schlechter Tag aussieht.
Führen Sie in den zwei Wochen vor dem Termin ein einfaches Pflegetagebuch. Notieren Sie, bei welchen Handgriffen Sie helfen, wie lange das dauert und wie oft nächtliche Unterstützung nötig ist. Halten Sie auch fest, was ohne Aufforderung nicht mehr geschieht, etwa Trinken, Umziehen oder die Einnahme von Medikamenten.
Wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Fordern Sie zuerst das vollständige Gutachten an, denn ohne den Punkteverteilungsbogen lässt sich nicht begründen, wo die Bewertung nicht zum Alltag passt.
Was tun, wenn der Eigenanteil das Einkommen übersteigt?
Reichen Rente, Vermögen und Zusatzversicherung nicht aus, springt die Hilfe zur Pflege des Sozialamts ein. Das ist kein Ausnahmefall und kein Grund für Scham. Bei einem durchschnittlichen Eigenanteil von 3.364 Euro im Monat (vdek, 2026) liegt der Betrag deutlich über der durchschnittlichen Altersrente, und ein erheblicher Teil der Heimbewohner in Deutschland ist auf diese Unterstützung angewiesen.
Der Ablauf ist überschaubar. Sie stellen den Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, legen Einkommens- und Vermögensnachweise vor und weisen den Heimvertrag samt Rechnung nach. Das Amt prüft zuerst das eigene Einkommen und Vermögen des Bewohners, dann eventuelle Unterhaltsansprüche.
Kinder werden erst ab einem hohen Jahreseinkommen herangezogen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz prüft das Sozialamt den Unterhalt von Kindern nur, wenn deren Jahresbruttoeinkommen eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet. Unterhalb dieser Grenze findet keine Heranziehung statt, und das Amt fragt die Einkommensverhältnisse in der Regel nicht im Detail ab.
Was vom eigenen Vermögen geschützt bleibt, regelt das Schonvermögen. Die Details dazu und zur Frage, wann Kinder tatsächlich zahlen müssen, haben wir in den Beiträgen zum Schonvermögen beim Sozialamt und zum Vorgehen beim Sozialamt, wenn das Geld nicht reicht beschrieben.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Pflegegrad kann man in eine Seniorenresidenz ziehen?
Ein Mindestpflegegrad ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Viele Häuser nehmen Bewohner ab Pflegegrad 2 in die vollstationäre Pflege auf, betreutes Wohnen ist auch ohne Pflegegrad möglich. Finanziell tragfähig wird ein vollstationärer Platz in der Regel ab Pflegegrad 2, weil die Pflegekasse dann 805 Euro statt 131 Euro beisteuert.
Sinkt mein Eigenanteil, wenn meine Mutter einen höheren Pflegegrad bekommt?
Nein. Der pflegebedingte Eigenanteil ist innerhalb einer Einrichtung für alle Bewohner ab Pflegegrad 2 gleich hoch. Eine Höherstufung erhöht nur den Betrag, den die Pflegekasse direkt an das Haus zahlt. Ihr Eigenanteil sinkt stattdessen mit der Aufenthaltsdauer über den Leistungszuschlag nach Paragraf 43c SGB XI.
Wie hoch ist der Eigenanteil in einer Seniorenresidenz durchschnittlich?
Der bundesweite Durchschnitt lag zum Stichtag 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro im Monat im ersten Aufenthaltsjahr (vdek, 2026). Darin enthalten sind 1.775 Euro pflegebedingter Anteil, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro Investitionskosten. Die Spanne reicht von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen.
Bekomme ich weiter Pflegegeld, wenn mein Vater ins Heim zieht?
Nein, mit dem Beginn der vollstationären Pflege endet der Anspruch auf Pflegegeld. Es wird durch die Leistung nach Paragraf 43 SGB XI ersetzt, die direkt an die Einrichtung geht. Melden Sie den Einzug der Pflegekasse sofort, sonst fordert sie zu viel gezahltes Pflegegeld zurück.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 in der Seniorenresidenz?
Bei vollstationärer Pflege sind es 131 Euro im Monat. Das deckt nur einen kleinen Teil der Kosten, weil weder der einrichtungseinheitliche Eigenanteil noch der Leistungszuschlag für Pflegegrad 1 gelten. Betreutes Wohnen mit einem ambulanten Dienst ist in dieser Stufe meist die passendere und günstigere Lösung.
Wie finde ich eine Seniorenresidenz, die meinen Pflegegrad aufnimmt?
Fragen Sie im Erstgespräch nach zwei Dingen: ob das Haus Ihren Pflegegrad aufnimmt und wie hoch der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist. Diese beiden Angaben machen Häuser vergleichbar. Auf Seniorenresidenz in der Nähe sehen Sie, welche Einrichtungen in Ihrer Region infrage kommen, und können gezielt nach Versorgungsangebot filtern.
Zahlt die Pflegekasse auch Unterkunft und Verpflegung?
Nein, diese Posten trägt der Bewohner vollständig selbst. Die Leistung der Pflegekasse fließt ausschließlich in den pflegebedingten Anteil. Unterkunft und Verpflegung mit durchschnittlich 1.068 Euro sowie Investitionskosten mit 521 Euro monatlich bleiben unabhängig vom Pflegegrad bestehen (vdek, 2026).
Kann ich den Heimvertrag kündigen, wenn sich die Situation ändert?
Ja, Bewohner können den Heimvertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen. Für die Einrichtung gelten deutlich strengere Voraussetzungen. Prüfen Sie vor der Kündigung, ob die Zählung für den Leistungszuschlag dadurch neu beginnt.
Der Zusammenhang zwischen Pflegegrad und Seniorenresidenz lässt sich auf einen Satz bringen: Der Pflegegrad bestimmt den Anteil der Pflegekasse, die Einrichtung bestimmt Ihren Eigenanteil. Wer beide Werte kennt, kann Häuser ehrlich vergleichen und eine Entscheidung treffen, die auch in drei Jahren noch trägt. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region.
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