Ihre Mutter lebt seit zwei Jahren in der Einrichtung, und bisher ging die Rechnung knapp auf. Rente, ein kleiner Sparbetrag, dazu die Zahlung der Pflegekasse. Dann liegt im Briefkasten ein Schreiben mit der Ankündigung neuer Entgelte ab dem kommenden Jahr, und Sie rechnen abends am Küchentisch nach, wie lange das Ersparte diesmal noch reicht. Damit steht die Frage nach dem Eigenanteil im Pflegeheim 2027 mitten im Wohnzimmer.
Sie beschäftigt gerade sehr viele Familien, und die ehrliche Antwort lautet: Eine belastbare Zahl für 2027 gibt es noch nicht. Was es gibt, ist ein gesicherter Ausgangswert, eine klare Richtung und eine Reihe von Stellschrauben, die tatsächlich etwas bewegen.
Dieser Beitrag ordnet beides ein. Zuerst, wie der Eigenanteil aufgebaut ist und wo er zuletzt lag. Danach, was ihn treibt, was sich für 2027 seriös sagen lässt und welche Entlastungen Sie selbst in die Hand nehmen können.
Kurz und knapp: Der durchschnittliche Eigenanteil im Pflegeheim lag im ersten Aufenthaltsjahr zum Stichtag 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro im Monat, zusammengesetzt aus 1.775 Euro einrichtungseinheitlichem Eigenanteil, 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 521 Euro Investitionskosten (vdek, Auswertung zum Stichtag 01.07.2026). Zwischen den Bundesländern reicht die Spanne von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen. Für 2027 liegen noch keine Durchschnittswerte vor, die Treiber Personalkosten, Investitionsförderung und Sachkosten zeigen aber weiter nach oben. Wirksam gegensteuern lässt sich vor allem über den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, über steuerliche Entlastung und über die Hilfe zur Pflege.
- Nur ein Teil des Eigenanteils ist pflegebedingt, und nur dieser Teil wird bezuschusst.
- Der Leistungszuschlag wächst mit der Aufenthaltsdauer auf bis zu 75 Prozent.
- Seit dem 1. Juli 2026 rechnet die Pflegekasse den Zuschlag selbst aus und zahlt ihn an die Einrichtung.
- Ein höherer Pflegegrad senkt den Eigenanteil ab Pflegegrad 2 nicht.
- Entgelterhöhungen müssen begründet werden und sind nicht automatisch hinzunehmen.
Was der Eigenanteil ist und woraus er besteht
Der Eigenanteil ist alles, was nach Abzug der Kassenleistungen auf Ihrer Rechnung stehen bleibt. Er ist kein einheitlicher Posten, sondern die Summe aus drei Blöcken mit ganz unterschiedlicher Logik. Wer sie auseinanderhält, versteht auch, warum Sparappelle an den falschen Stellen ansetzen.
Der erste Block ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Er entsteht, weil die Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen nur einen pauschalen Betrag zahlt. Was darüber hinausgeht, teilen sich alle Bewohner ab Pflegegrad 2 zu gleichen Teilen.
Der zweite Block ist Unterkunft und Verpflegung. Dafür hat der Pflegebedürftige nach § 82 Abs. 1 SGB XI selbst aufzukommen, die Pflegeversicherung beteiligt sich daran nicht (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Der dritte Block sind die Investitionskosten, und er erklärt die regionalen Unterschiede. Einrichtungen dürfen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert berechnen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Fördert ein Land wenig, zahlen die Bewohner mehr. Details dazu stehen in unserem Beitrag zu den Investitionskosten im Pflegeheim.
| Block | Rechtsgrundlage | Bundesweiter Durchschnitt zum 01.07.2026 | Wird bezuschusst |
|---|---|---|---|
| Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil | §§ 43 und 43c SGB XI | 1.775 Euro | ja, über den Leistungszuschlag |
| Unterkunft und Verpflegung | § 82 Abs. 1 SGB XI | 1.068 Euro | nein |
| Investitionskosten | § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI | 521 Euro | nein, in einzelnen Ländern Pflegewohngeld |
| Summe | – | 3.364 Euro | – |
Wie hoch war der Eigenanteil zuletzt tatsächlich?
Der letzte gesicherte Wert ist der Stichtag 1. Juli 2026 mit 3.364 Euro im Monat. Dieser Betrag gilt für das erste Aufenthaltsjahr und ist ein bundesweiter Durchschnitt (vdek, Auswertung zum Stichtag 01.07.2026). Für ein einzelnes Haus sagt er wenig aus, für die Größenordnung sehr viel.
Die Spanne zwischen den Bundesländern ist beträchtlich. Sie reicht von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen. Das sind rund 870 Euro im Monat Unterschied für dieselbe Leistungsart, also mehr als 10.000 Euro im Jahr.
Innerhalb eines Bundeslandes sind die Unterschiede zwischen einzelnen Häusern oft größer als zwischen zwei Ländern. Das liegt an den Investitionskosten und an den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, die jede Einrichtung für sich vereinbart. Ein Vergleich mehrerer Häuser in erreichbarer Entfernung lohnt sich deshalb fast immer.
Achten Sie beim Vergleich darauf, dass Sie dieselben Größen nebeneinanderlegen. Manche Häuser nennen in Prospekten den Betrag für das erste Jahr, andere den Wert nach Abzug eines höheren Leistungszuschlags, und wieder andere lassen die Investitionskosten weg. Verlangen Sie in jedem Fall eine schriftliche Aufstellung mit den drei Pflichtblöcken getrennt.
Der Einzugsmonat wird taggenau abgerechnet. Das Gesamtheimentgelt wird für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag berechnet, und die Zahlungspflicht endet mit dem Tag der Entlassung oder des Todes (§ 87a Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Ein voller Monatsbetrag für wenige Tage ist nicht zulässig.
Warum der Eigenanteil weiter steigt
Drei Kostentreiber wirken gleichzeitig, und keiner davon lässt sich kurzfristig abstellen. Das ist der Grund, warum die Eigenanteile in den vergangenen Jahren regelmäßig nach oben gegangen sind, obwohl der Gesetzgeber mehrfach entlastet hat.
Der erste Treiber sind die Personalkosten. Zugelassene Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten nach Tarif oder tarifähnlich bezahlen, und zusätzlich gelten Vorgaben für die Personalausstattung. Beides ist fachlich richtig und schlägt vollständig in die Pflegevergütung durch.
Der zweite Treiber ist die Investitionsförderung der Länder. Sie sind nach § 9 SGB XI für die Vorhaltung einer leistungsfähigen Versorgungsstruktur verantwortlich, entscheiden über die Höhe der Förderung aber selbst (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Wo die Förderung stagniert, wandert die Differenz in die gesondert berechneten Investitionskosten.
Der dritte Treiber sind die laufenden Sachkosten. Energie, Lebensmittel, Wäsche, Reinigung und Instandhaltung sind in den vergangenen Jahren spürbar teurer geworden. Sie stecken vor allem im Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, also in dem Block, der gar nicht bezuschusst wird.
Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die in der öffentlichen Debatte oft untergeht. Steigende Pflegesätze bedeuten nicht automatisch steigende Eigenanteile in gleicher Höhe, weil der Leistungszuschlag einen Teil abfängt. Umgekehrt schlagen Erhöhungen bei Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten voll durch, denn dort gibt es keinen Zuschuss.
Dazu kommt ein struktureller Punkt: Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst. Der Barmer Pflegereport 2025 der Universität Bremen beziffert das Lebenszeitrisiko auf 85,8 Prozent bei Frauen und 72,7 Prozent bei Männern. Mehr Pflegebedürftige bei knappem Personal bedeuten steigende Löhne und damit steigende Pflegesätze.
Was lässt sich für 2027 seriös sagen?
Für 2027 gibt es keinen belastbaren Durchschnittswert, und jede konkrete Zahl wäre geraten. Die Auswertungen erscheinen jeweils zu festen Stichtagen, und der aktuellste gesicherte Stand ist der 1. Juli 2026. Wer Ihnen heute einen Eurobetrag für 2027 nennt, rechnet eine Annahme hoch.
Was sich sagen lässt, ist die Richtung. Alle drei Treiber zeigen weiter nach oben, keiner davon dreht sich innerhalb eines Jahres. Für die Planung sollten Sie deshalb mit einem weiter steigenden Eigenanteil rechnen und einen Puffer einkalkulieren, statt auf Entlastung zu warten.
Gegenläufig wirkt einzig der Leistungszuschlag. Er steigt mit jedem Jahr im Heim und entlastet Menschen mit längerem Aufenthalt deutlich. Für jemanden, der 2027 erst einzieht, ändert das im ersten Jahr wenig.
Sinnvoll ist außerdem ein nüchterner Blick auf die eigene Lage. Stellen Sie den voraussichtlichen Kosten die gesicherten Einnahmen gegenüber, also Rente, Betriebsrente und regelmäßige Einkünfte aus Vermögen. Die Differenz ist der Betrag, den Sie Monat für Monat aus Erspartem oder über Entlastungen decken müssen. Wer diese Zahl kennt, kann abschätzen, wie lange die Finanzierung trägt.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Planen Sie die Finanzierung nicht auf Kante, sondern mit Reserve. Zweitens: Prüfen Sie die Entlastungswege früh, insbesondere die steuerliche Berücksichtigung und den Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Eine ausführliche Darstellung aller Posten finden Sie in unserer Übersicht zum Eigenanteil in der Seniorenresidenz.
Was senkt den Eigenanteil tatsächlich?
Der wirksamste Hebel ist der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, und er greift automatisch. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Zuschlag auf ihren pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Bezugsdauer wächst. Er beträgt 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
| Bezugsdauer von Leistungen nach § 43 SGB XI | Leistungszuschlag | Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil |
|---|---|---|
| bis einschließlich 12 Monate | 15 Prozent | 85 Prozent |
| mehr als 12 Monate | 30 Prozent | 70 Prozent |
| mehr als 24 Monate | 50 Prozent | 50 Prozent |
| mehr als 36 Monate | 75 Prozent | 25 Prozent |
Der Zuschlag wirkt ausschließlich auf den pflegebedingten Anteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben unverändert. Deshalb sinkt die Gesamtrechnung langsamer, als die Prozentzahlen vermuten lassen, und deshalb ist die Aufschlüsselung im Heimvertrag so wichtig.
Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen der versorgenden Einrichtung und zahlt ihn direkt an das Haus. Die Einrichtung stellt dem Bewohner anschließend nur noch den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung (§ 43c SGB XI). Sie müssen dafür nichts beantragen.
Ein zweiter, oft übersehener Hebel liegt in der Wahl des Hauses selbst. Weil die Investitionskosten und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung je Einrichtung vereinbart werden, entscheidet die Auswahl über mehrere hundert Euro im Monat. Diese Entscheidung treffen Sie allerdings nur einmal, nämlich vor dem Einzug.
Wichtig ist der Bezugspunkt: Gezählt wird der Bezug von Leistungen nach § 43 SGB XI, nicht die Zeit in einem bestimmten Haus. Frühere Aufenthalte in anderen Einrichtungen zählen mit, ebenso angefangene Monate.
Welche weiteren Entlastungen es gibt
Neben dem Leistungszuschlag gibt es vier Wege, die sich im Einzelfall deutlich bemerkbar machen. Sie schließen einander nicht aus, müssen aber jeweils selbst angestoßen werden. Das ist der Unterschied zum Zuschlag, der von allein läuft.
Erstens die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Reichen Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, übernimmt der Sozialhilfeträger die Lücke. Erwachsene Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Den Ablauf beschreibt unser Beitrag zur Seniorenresidenz und dem Sozialamt.
Zweitens die steuerliche Entlastung. Krankheits- und pflegebedingte Heimkosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Für den haushaltsnahen Anteil kommt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, nach § 35a Abs. 2 EStG in Betracht.
Drittens das Pflegewohngeld, das es allerdings nicht überall gibt. Einzelne Bundesländer übernehmen damit die Investitionskosten, wenn Einkommen und Vermögen dafür nicht reichen. In Nordrhein-Westfalen regelt das § 14 des Alten- und Pflegegesetzes. Fragen Sie im Sozialamt oder beim Pflegestützpunkt nach, ob Ihr Bundesland eine solche Leistung kennt.
Viertens die Prüfung des Heimvertrags und der Entgelterhöhungen. Eine Erhöhung muss angekündigt und begründet werden, und Bewohner dürfen die Kalkulation einsehen. Wie Sie dabei vorgehen, steht in unserem Beitrag zur Entgelterhöhung im Heimvertrag.
Was passiert bei Abwesenheit und beim Heimwechsel?
Bei längerer Abwesenheit läuft das Entgelt weiter, aber mit Abschlägen. Der Platz ist bei vorübergehender Abwesenheit für bis zu 42 Tage im Kalenderjahr freizuhalten, bei Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalten für deren gesamte Dauer (§ 87a Abs. 1 SGB XI, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).
Für Abwesenheitszeiten, die drei Kalendertage überschreiten, sehen die Rahmenverträge Abschläge von mindestens 25 Prozent auf Pflegevergütung, Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie auf Zuschläge vor. Prüfen Sie deshalb nach jedem Krankenhausaufenthalt, ob der Abschlag tatsächlich verrechnet wurde.
Beim Umzug in eine andere Einrichtung darf nur das aufnehmende Haus den Verlegungstag berechnen. Das Gesetz stellt zudem klar, dass abweichende Vereinbarungen zwischen Pflegeheim und Bewohner nichtig sind. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag der Entlassung oder des Todes.
Der Leistungszuschlag geht beim Wechsel nicht verloren. Da es auf die Bezugsdauer von Leistungen nach § 43 SGB XI ankommt, nehmen Sie die bereits erreichte Stufe in das neue Haus mit. Achten Sie darauf, dass die neue Einrichtung die Vorzeiten an die Pflegekasse meldet.
Der häufigste Irrtum: senkt ein höherer Pflegegrad den Eigenanteil?
Ab Pflegegrad 2 ändert eine Höherstufung am Eigenanteil nichts. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist innerhalb eines Hauses für alle Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Steigt der Pflegegrad, steigt nur die Leistung der Pflegekasse nach § 43 SGB XI, nicht aber der Betrag auf Ihrer Rechnung.
Das ist gewollt und hat einen Grund: Niemand soll für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands finanziell bestraft werden. Für die Familienkasse heißt es allerdings auch, dass eine Höherstufung kein Sparmodell ist.
Eine Ausnahme gibt es, und die ist erheblich. Im Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege lediglich einen Zuschuss von 131 Euro monatlich (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Die pflegebedingten Kosten bleiben damit fast vollständig beim Bewohner. Der Schritt von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 verändert die Rechnung deshalb massiv.
Wenn sich der Zustand verschlechtert hat, sollten Sie die Höherstufung trotzdem beantragen. Der Heimträger kann Sie nach § 87a Abs. 2 SGB XI sogar schriftlich dazu auffordern und bei Weigerung vorläufig den Pflegesatz des nächsthöheren Pflegegrades berechnen. Eine Übersicht aller Kostenposten und Spartipps bietet unser Beitrag zu den Kosten einer Seniorenresidenz.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim 2027?
Für 2027 liegen noch keine belastbaren Durchschnittswerte vor. Der letzte gesicherte Wert ist der Stichtag 1. Juli 2026 mit 3.364 Euro im Monat im ersten Aufenthaltsjahr (vdek, 2026). Da Personalkosten, Investitionskosten und Sachkosten weiter steigen, sollten Sie mit einem höheren Betrag planen, ohne sich auf eine konkrete Zahl zu verlassen.
Warum ist der Eigenanteil in Bremen so viel höher als in Sachsen-Anhalt?
Weil die Bundesländer ihre Pflegeeinrichtungen unterschiedlich fördern und weil die Personalkosten regional auseinanderlaufen. Die Spanne reicht von 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen (vdek, 2026). Den größten Unterschied machen die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 SGB XI aus.
Muss ich den Leistungszuschlag beantragen?
Nein. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet ihn die Pflegekasse auf Grundlage der Angaben der Einrichtung und zahlt ihn direkt an das Haus (§ 43c SGB XI). Sie erhalten eine Rechnung über den verbleibenden Eigenanteil. Prüfen sollten Sie trotzdem, ob die Stufe zum richtigen Zeitpunkt gewechselt hat.
Geht der Leistungszuschlag beim Umzug in ein anderes Heim verloren?
Nein, denn maßgeblich ist die Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43 SGB XI und nicht die Zeit in einer bestimmten Einrichtung. Auch angefangene Monate werden berücksichtigt. Weisen Sie die neue Einrichtung auf die Vorzeiten hin, damit sie korrekt gemeldet werden.
Sinkt der Eigenanteil, wenn meine Mutter einen höheren Pflegegrad bekommt?
Ab Pflegegrad 2 nicht. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist für alle Bewohner eines Hauses in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch, es steigt lediglich die Leistung der Pflegekasse. Deutlich wirkt sich nur der Wechsel von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2 aus, weil im Pflegegrad 1 nur 131 Euro Zuschuss gezahlt werden.
Kann die Einrichtung die Entgelte einfach erhöhen?
Nein, eine Erhöhung muss angekündigt und nachvollziehbar begründet werden, und Bewohner können sie prüfen lassen. Lassen Sie sich die Kalkulation zeigen und vergleichen Sie die neuen Beträge mit denen anderer Häuser in der Region. Ein pauschaler Hinweis auf gestiegene Kosten genügt nicht.
Was passiert, wenn Rente und Ersparnisse nicht mehr reichen?
Dann besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege beim örtlichen Sozialhilfeträger. Geschütztes Vermögen und ein angemessenes Hausgrundstück bleiben unangetastet, und Kinder werden nur ab einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Stellen Sie den Antrag, sobald die Lücke absehbar ist.
Wie finde ich eine Einrichtung mit niedrigerem Eigenanteil in meiner Nähe?
Vergleichen Sie die drei Blöcke einzeln, denn die größten Unterschiede liegen bei den Investitionskosten und bei Unterkunft und Verpflegung. Fragen Sie zusätzlich nach der Liste der Wahlleistungen, weil sie im Vergleich oft fehlt. Auf Seniorenresidenz in der Nähe sehen Sie Häuser in Ihrer Region und können mehrere Einrichtungen gleichzeitig anfragen.
Der Eigenanteil im Pflegeheim 2027 lässt sich heute nicht auf den Euro genau beziffern, wohl aber vorbereiten. Wer den Leistungszuschlag im Blick behält, die steuerlichen Wege nutzt und die Hilfe zur Pflege rechtzeitig prüft, steht deutlich ruhiger da. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region und sehen, wie weit die Entgelte auseinanderliegen.
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