Außergewöhnliche Belastungen: Heimkosten von der Steuer absetzen
Außergewöhnliche Belastungen in der Seniorenresidenz
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Im März kommt der Steuerbescheid, und Ihre Schwester fragt am Telefon, ob Sie eigentlich die Heimkosten der Mutter angegeben haben. Sie haben nicht. Niemand hatte im vergangenen Jahr Kopf dafür, und in den Unterlagen liegen zwölf Monatsrechnungen einer Einrichtung, aufgeteilt in Posten, die niemand auf Anhieb versteht. Dabei lassen sich Heimkosten von der Steuer absetzen, wenn man die Regeln kennt.

Dafür gibt es zwei verschiedene Wege, und sie schließen sich für dieselben Beträge gegenseitig aus. Welcher Weg mehr bringt, hängt von der Höhe der Einkünfte und davon ab, warum jemand im Heim lebt. Der Unterschied kann vierstellig sein.

Dieser Beitrag geht die Regeln der Reihe nach durch, jeweils am Gesetzestext geprüft. Sie erfahren, welche Kosten in Betracht kommen, wie die zumutbare Belastung berechnet wird, was die Haushaltsersparnis abzieht und wann Kinder die Zahlungen für ihre Eltern geltend machen können.

Kurz und knapp: Krankheits- und pflegebedingte Heimkosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und werden abgezogen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Die zumutbare Belastung liegt je nach Einkünften und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG). Wird der eigene Haushalt aufgelöst, kürzt eine Haushaltsersparnis die absetzbaren Kosten. Für den haushaltsnahen Anteil der Heimrechnung gibt es alternativ eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

Achtung: Die folgenden Angaben beruhen auf dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes und auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Sie ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Wann Heimkosten überhaupt absetzbar sind

Entscheidend ist der Grund für den Heimaufenthalt, nicht die Art der Einrichtung. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Abgezogen wird der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Zwangsläufig sind Aufwendungen laut § 33 Abs. 2 EStG dann, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Ein Umzug aus Alters- oder Bequemlichkeitsgründen erfüllt diese Voraussetzung nicht. Wer aus freien Stücken in ein Wohnstift zieht, weil ihm das große Haus zu viel wird, hat keine außergewöhnliche Belastung. Liegt dagegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vor, sind die Unterbringungskosten grundsätzlich berücksichtigungsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat diesen Grundsatz weit ausgelegt. Nach dem Urteil vom 10. August 2023 (Aktenzeichen VI R 40/20) sind auch Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es kommt also nicht darauf an, ob die Einrichtung formal ein Heim ist.

Gut zu wissen: Absetzbar ist die gesamte Unterbringung, nicht nur der Pflegeanteil. Wenn der Aufenthalt krankheitsbedingt ist, gehören auch Unterkunft und Verpflegung dazu, weil sie untrennbar mit der Unterbringung verbunden sind. Abgezogen werden davon allerdings die Haushaltsersparnis und alle Erstattungen der Pflegekasse.

Was ist die zumutbare Belastung und wie wird sie berechnet?

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den das Finanzamt jedem zumutet, bevor überhaupt etwas abgezogen wird. Sie richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Der Gesetzestext in § 33 Abs. 3 EStG enthält dafür eine feste Staffel.

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 Euro über 15.340 bis 51.130 Euro über 51.130 Euro
ohne Kinder, Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG 5 Prozent 6 Prozent 7 Prozent
ohne Kinder, Splitting-Verfahren 4 Prozent 5 Prozent 6 Prozent
mit einem Kind oder zwei Kindern 2 Prozent 3 Prozent 4 Prozent
mit drei oder mehr Kindern 1 Prozent 1 Prozent 2 Prozent

Die Werte der Tabelle sind dem Wortlaut von § 33 Abs. 3 EStG entnommen (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026). Als Kinder zählen dabei nur diejenigen, für die ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.

Die Prozentsätze gelten nicht auf das gesamte Einkommen, sondern stufenweise. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) entschieden, dass immer nur der Teil der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet wird, der die jeweilige Stufengrenze übersteigt. Vorher hatte die Verwaltung den höheren Satz auf das gesamte Einkommen angewendet.

Für Sie bedeutet das: Die zumutbare Belastung fällt niedriger aus, als eine grobe Überschlagsrechnung vermuten lässt. Die Steuerprogramme der Finanzverwaltung rechnen das automatisch richtig, Sie müssen dafür nichts beantragen.

Warum die Haushaltsersparnis Ihre Kosten kürzt

Wer den eigenen Haushalt auflöst, spart Miete und Essen, und genau das rechnet das Finanzamt gegen. Die Logik dahinter ist einfach: Kosten für Unterkunft und Verpflegung wären ohnehin angefallen, sie sind insoweit nicht außergewöhnlich. Also wird eine Haushaltsersparnis von den absetzbaren Aufwendungen abgezogen.

Ihre Höhe wird nach dem Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG geschätzt. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10. August 2023 (Aktenzeichen VI R 40/20) noch einmal bestätigt. Dieser Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 12.348 Euro im Jahr (§ 33a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Wird der Haushalt beibehalten, entfällt die Kürzung. Das ist bei Ehepaaren der wichtigste Punkt: Zieht nur ein Partner ins Heim und bleibt der andere in der gemeinsamen Wohnung, wird der Haushalt weitergeführt und es ist keine Haushaltsersparnis anzusetzen. Dokumentieren Sie das, falls das Finanzamt nachfragt.

Bei einem unterjährigen Einzug wird die Ersparnis zeitanteilig berücksichtigt. Maßgeblich sind dann die Monate beziehungsweise Tage, in denen der eigene Haushalt tatsächlich aufgelöst war.

Tipp: Ziehen Sie alle Erstattungen ab, bevor Sie rechnen. Der Leistungsbetrag der Pflegekasse nach § 43 SGB XI, der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI und Zahlungen aus einer Pflegezusatzversicherung mindern die absetzbaren Aufwendungen. Absetzbar ist nur, was tatsächlich aus eigener Tasche geflossen ist.

Was können Kinder absetzen, die für die Eltern zuzahlen?

Kinder können die Heimkosten der Eltern geltend machen, wenn sie die Zahlungen tatsächlich tragen und dazu verpflichtet sind. Rechtlich stehen dafür zwei Wege offen, und nach § 33a Abs. 4 EStG dürfen sie für dieselben Aufwendungen nicht nebeneinander genutzt werden.

Der erste Weg führt über § 33 EStG. Er kommt in Betracht, wenn die Unterbringung krankheits- oder pflegebedingt ist und das Kind aus sittlichen oder rechtlichen Gründen zur Übernahme verpflichtet ist. Abgezogen wird der Teil, der die zumutbare Belastung des Kindes übersteigt.

Der zweite Weg ist § 33a Abs. 1 EStG für Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Hier gibt es keine zumutbare Belastung, dafür einen Höchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Außerdem darf die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen.

Achten Sie auf die Formvorschrift bei Geldzahlungen. Nach § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG ist der Abzug nur möglich, wenn die Unterhaltsleistung auf das Konto der unterhaltenen Person überwiesen wurde. Bargeld wird nicht anerkannt. Zusätzlich verlangt das Gesetz die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung.

Wenn mehrere Geschwister zahlen, wird der Betrag nach ihrem Anteil an den Gesamtleistungen aufgeteilt (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG). Wie die Zahlungspflicht zwischen Sozialamt und Kindern überhaupt entsteht, erläutert unser Beitrag zur Seniorenresidenz und dem Sozialamt.

Was bringt § 35a EStG, wenn § 33 EStG nicht greift?

Wenn die zumutbare Belastung alles aufzehrt, bleibt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Das Gesetz nennt die Heimunterbringung ausdrücklich. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erfasst Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen, die wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Der Unterschied zu § 33 EStG ist grundlegend. Bei § 33 EStG mindert sich das zu versteuernde Einkommen, bei § 35a EStG sinkt die Steuer selbst. Deshalb bringt § 35a EStG auch dann etwas, wenn die Kosten unterhalb der zumutbaren Belastung bleiben.

Merkmal § 33 EStG § 35a Abs. 2 EStG
Wirkung Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte Abzug von der tariflichen Einkommensteuer
Eigenanteil zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent kein Eigenanteil
Obergrenze keine feste Obergrenze 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr
Begünstigt krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung nur der haushaltsnahe Anteil, nur Arbeitskosten
Zahlungsweg Nachweis der Aufwendungen Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers

Beide Vorschriften lassen sich für dieselben Beträge nicht doppelt nutzen. Nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Ermäßigung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Was durch die zumutbare Belastung ausgeschieden wurde, darf dagegen über § 35a EStG geltend gemacht werden.

Praktisch heißt das: Bitten Sie die Einrichtung um eine Bescheinigung, in der die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sind. Ohne diese Aufteilung erkennt das Finanzamt den Posten meist nicht an.

Welche Pauschbeträge kommen daneben in Betracht?

Statt des Einzelnachweises kann ein Pauschbetrag günstiger sein. § 33b EStG sieht dafür mehrere Beträge vor, die ohne Nachweis einzelner Ausgaben gewährt werden. Der Behinderten-Pauschbetrag reicht je nach festgestelltem Grad der Behinderung von 384 Euro bei einem Grad von 20 bis zu 2.840 Euro bei einem Grad von 100.

Menschen, die hilflos im Sinne von § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG sind, sowie Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 Euro. Der Pauschbetrag nach der Staffel kann dann nicht zusätzlich beansprucht werden (gesetze-im-internet.de, letzter Abruf am 17.09.2026).

Für pflegende Angehörige gibt es einen eigenen Pflege-Pauschbetrag. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen geleistet wird und dafür keine Einnahmen fließen. Bei einer Heimunterbringung kommt er deshalb in aller Regel nicht in Betracht.

Rechnen Sie beide Varianten einmal durch, bevor Sie sich festlegen. Bei hohen Heimkosten ist der Einzelnachweis fast immer günstiger, bei geringen laufenden Aufwendungen und festgestelltem Grad der Behinderung häufig der Pauschbetrag. Die Entscheidung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und lässt sich im nächsten Jahr neu treffen.

Das Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis muss einheitlich ausgeübt werden. Wer den Behinderten-Pauschbetrag nimmt, kann für dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich nach § 33 EStG abrechnen.

Welche Nachweise will das Finanzamt sehen?

Ohne saubere Belege scheitert der Abzug, auch wenn er dem Grunde nach zusteht. Sammeln Sie deshalb von Anfang an und nicht erst im März des Folgejahres. Der Aufwand ist gering, wenn die Unterlagen laufend abgeheftet werden.

Gebraucht werden die Monatsrechnungen der Einrichtung mit getrennt ausgewiesenen Posten, der Bescheid über den Pflegegrad, die Abrechnungen der Pflegekasse, eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Unterbringung sowie Kontoauszüge, aus denen die tatsächliche Zahlung hervorgeht.

Heften Sie außerdem die Bescheinigung ab, in der die Einrichtung die haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert ausweist. Viele Häuser verschicken sie im ersten Quartal automatisch, andere erst auf Nachfrage. Fragen Sie im Zweifel aktiv danach, bevor Sie die Steuererklärung abgeben.

Zahlen Kinder für ihre Eltern, kommen die Überweisungsbelege auf das Konto der unterhaltenen Person und deren steuerliche Identifikationsnummer hinzu. Bei mehreren zahlenden Geschwistern hilft eine formlose Aufstellung, wer welchen Anteil getragen hat.

Eine Übersicht darüber, welche Posten auf der Heimrechnung stehen und wie sie zustande kommen, finden Sie in unserem Beitrag zu den Eigenanteilen in der Seniorenresidenz sowie zu den Investitionskosten im Pflegeheim.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die kompletten Heimkosten von der Steuer absetzen?

Nein. Abgezogen wird nur der Teil, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt, und auch das erst nach Abzug der Haushaltsersparnis und aller Erstattungen der Pflegekasse. Bei höheren Einkünften kann die zumutbare Belastung einen erheblichen Teil des Betrags aufzehren.

Gilt das auch für ein Wohnstift ohne Pflegebedürftigkeit?

Nur dann, wenn der Aufenthalt krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingt ist. Ein rein altersbedingter Umzug erfüllt die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 EStG nicht. Für den haushaltsnahen Anteil der Rechnung bleibt in diesem Fall die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG.

Wie hoch ist die Haushaltsersparnis?

Sie wird nach dem Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG geschätzt, der dem Grundfreibetrag entspricht und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 bei 12.348 Euro im Jahr liegt. Angesetzt wird sie nur, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde. Bleibt der Ehepartner in der Wohnung, entfällt die Kürzung.

Können mein Bruder und ich die Kosten beide angeben?

Jeder kann nur die Beträge geltend machen, die er selbst getragen hat. Bei Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG wird der Höchstbetrag nach dem jeweiligen Anteil an den Gesamtleistungen aufgeteilt. Führen Sie deshalb eine einfache Aufstellung, wer wann wie viel überwiesen hat.

Was ist mit den Fahrtkosten zu den Besuchen?

Fahrten zu Besuchen sind grundsätzlich privat veranlasst und nicht abziehbar. Anders kann es aussehen, wenn die Fahrt medizinisch veranlasst ist, etwa zur Begleitung bei einer Behandlung. Für behinderungsbedingte Fahrten des Betroffenen selbst sieht § 33 Abs. 2a EStG eine Pauschale von 900 Euro beziehungsweise 4.500 Euro vor.

Brauche ich ein ärztliches Attest?

Für die krankheitsbedingte Unterbringung sollte die Notwendigkeit nachvollziehbar belegt sein, in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung oder den Bescheid über den Pflegegrad. Fordern Sie das Attest möglichst zeitnah an und nicht rückwirkend nach Jahren. Die genauen Anforderungen klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Lohnt sich der Aufwand überhaupt?

Bei einem Eigenanteil in der Größenordnung des bundesweiten Durchschnitts von 3.364 Euro im Monat liegen die Jahresaufwendungen deutlich über jeder zumutbaren Belastung (vdek, 2026). In solchen Fällen bringt der Abzug regelmäßig eine spürbare Entlastung. Bei niedrigen Eigenanteilen kann § 35a EStG der bessere Weg sein.

Wo finde ich eine Einrichtung, deren Rechnung sauber aufgeschlüsselt ist?

Fragen Sie schon bei der Besichtigung nach einer Musterrechnung und nach der jährlichen Bescheinigung für das Finanzamt. Häuser, die beides sofort vorlegen, arbeiten meist auch sonst transparent. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie Einrichtungen in Ihrer Region und können diese Frage bei der Anfrage gleich mitstellen.


Wer Heimkosten von der Steuer absetzen möchte, sollte beide Wege durchrechnen und die Belege vom ersten Monat an sammeln. Auf Seniorenresidenz in der Nähe vergleichen Sie kostenlos passende Häuser in Ihrer Region und erkennen an der Aufschlüsselung der Entgelte schnell, wie sauber eine Einrichtung abrechnet.

Jan Berning
Author: Jan Berning

Hallo liebe Leser und Leserinnen, mein Name ist Jan und ich gehöre zum Team Seniorenresidenz in der Nähe. In meinen Ratgeber-Artikeln teile ich gerne mein Wissen, um Ihnen umfassende Informationen über die Seniorenresidenzen zu bieten.

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